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BGH Beschluss vom 04.05.2006 – V ZR 163/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2006 durch die Rich-

ter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 25. Oktober

2005 wird aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er-

stattet.

Gründe

I.

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Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat der Senat die Nichtzulassungs-

beschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des Kammergerichts in Berlin man-

gels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die in diesem Verfahren entstandenen Gerichtsgebühren sind durch Kostenan-

satz des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 auf 1.112 € festgesetzt

worden. Der Beklagte hat zunächst beantragt, ihm wegen seiner religiösen Aus-

richtung und seiner bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gerichtskosten

zu erlassen. Diesen Antrag hat der Präsident des Bundesgerichtshofs am 16.

November 2005 abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch am 6.

März 2006 zurückgewiesen. In einem dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs

am 11. März 2006 zugeleiteten Entwurf einer Klage zum Verwaltungsgericht

Karlsruhe gegen die Versagung des Kostenerlasses hat der Beklagte erstmals

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geltend gemacht, er sei eine Untergliederung der Islamischen Religionsgemein-

schaft. Diese sei Körperschaft des öffentlichen Rechts und nach § 2 Abs. 1 Nr.

1 des Berliner Justizgebührenbefreiungsgesetzes von den Gebühren befreit, die

die ordentlichen Gerichte erheben. Diese Befreiung komme auch ihm zugute.

Dieses Vorbringen hat der Präsident des Bundesgerichtshofs als Erinnerung

gegen den Kostenansatz gewertet und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

1. Das Schreiben vom 11. März 2006 ist als Erinnerung gegen den

Kostenansatz zu werten. In dem diesem Schreiben beigefügten Klageentwurf

befasst sich der Beklagten nicht nur mit der Entscheidung des Präsidenten des

Bundesgerichtshofs, ihm den beantragten Gerichtskostenerlass zu versagen.

Mit dem Hinweis auf die Gebührenbefreiung macht er auch geltend, die ange-

setzten Kosten seien nicht entstanden. Über inhaltliche Einwände gegen den

Kostenansatz entscheidet nicht der Präsident des Bundesgerichtshofes im

Rahmen eines Forderungserlasses, sondern nach § 66 Abs. 1 GKG das Ge-

richt, bei dem die Kosten angesetzt sind. Diesen - auch im Übrigen zulässigen -

Rechtsbehelf will der Beklagte erheben.

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2. Über diesen Rechtsbehelf entscheidet jedenfalls beim Bundesge-

richtshof (Senatsbeschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584)

und beim Bundesfinanzhof (BFHE 209, 422; BFH/NW 2006, 315) der Senat und

nicht der Einzelrichter. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.

Januar 2006 (NVwZ 2006, 479, 480) führt nicht zu einer abweichenden Beurtei-

lung, weil er auf anderen prozessrechtlichen Voraussetzungen beruht (BVerwG

aaO).

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3.a) Der Senat hat den Beklagten zwar auf die Unzulässigkeit seiner

Nichtzulassungsbeschwerde und auf die Möglichkeit hingewiesen, die Be-

schwerde mit der Folge zurückzunehmen, dass die jetzt angesetzten Gebühren

nicht entstehen. Bei seinem Hinweis hat der Senat aber übersehen, dass der

Beklagte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Dieser Antrag hätte

zwar, weil die Bedürftigkeit innerhalb der Beschwerdefrist nicht ansatzweise

dargetan war, keinen Erfolg gehabt. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass

der Beklagte bei einem Hinweis auch hierauf seine Nichtzulassungsbeschwerde

vor der Verwerfung durch den Senat zurückgenommen hätte und die angesetz-

ten Gerichtsgebühren nicht entstanden wären. Diese waren deshalb nicht an-

zusetzen (§ 21 Abs. 1 GKG).

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b) Auf die Frage, ob der Beklagte von Gerichtskosten befreit ist, kommt

es nicht an.

III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2001 - 32 O 300/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 U 365/01 -