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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 3 StR 111/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 111/06

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 28. Dezember 2005 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des

Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe:

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen

vom Beschuldigten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt, hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur

Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschuldigten

(erneut) die Unterbringung nach § 63 StGB auszusprechen. Mit Recht macht

die Revision geltend, dass die angefochtene Entscheidung mit dem Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren ist.

2

1. Der Beschuldigte leidet bereits seit längerer Zeit an einer Psychose

aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Nachdem er zunächst zwischen No-

vember 1980 und April 1990 wegen unterschiedlicher Delikte zu Jugendstrafen,

Geldstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt worden war, sprach ihn das Landge-

richt Aachen mit Urteil vom 4. März 1993 vom Vorwurf des räuberischen Dieb-

stahls in Tateinheit mit Körperverletzung, des Diebstahls und des Widerstands

gegen Vollstreckungsbeamte wegen Schuldunfähigkeit frei und ordnete seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Beschuldigte hat-

te den Filialleiter eines Supermarkts niedergeschlagen, nachdem dieser ihn

nach einem Ladendiebstahl gestellt hatte, der Beschuldigte hatte später einen

weiteren Ladendiebstahl begangen und war letztlich gegen zwei Polizeibeamte

tätlich geworden, als diese versuchten, ihn aufgrund eines nach Landesrecht

erlassenen Unterbringungsbefehls festzunehmen. Außerdem hatte der Be-

schuldigte mehrfach Mitbewohner angegriffen, mit denen zusammen er in einer

städtischen Notunterkunft untergebracht war. Darüber hinaus war er gegen den

Lebensgefährten seiner Mutter tätlich geworden und hatte auf einen Pkw-

Fahrer und dessen Sohn eingeschlagen, nachdem diese aus dem Fahrzeug

ausgestiegen waren, weil der Angeklagte mit der Hand auf das Dach des Pkws

geschlagen hatte.

3

Mit am 7. Juni 1996 rechtskräftig gewordenem Beschluss setzte eine

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf die weitere Vollstre-

ckung der Unterbringung für vier Jahre zur Bewährung aus. Dabei wies sie den

Beschuldigten unter anderem an, sich in ambulante psychiatrische Behandlung

zu begeben und entsprechend den Anordnungen des Arztes seine Erkrankung

medikamentös behandeln zu lassen. Nach seiner Entlassung aus dem Maßre-

gelvollzug gelang es dem Beschuldigten nicht, zu einer strukturierten Lebens-

führung zu finden. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit kam es nicht, der Kon-

takt zu seinem Bewährungshelfer blieb oberflächlich, die zur Behandlung seiner

Psychose notwendige regelmäßige Verabreichung von Depotspritzen ließ er

teilweise nur mit erheblicher Verspätung vornehmen. Nach seinen Angaben

kam es mehrmals jährlich zu akuten psychotischen Erlebnissen, bei denen er

sich von "Bildschirmautomaten" überwacht fühlte oder Stimmen hörte, die ihm

Befehle erteilten und ihn unter anderem mehrfach aufforderten, sich oder ande-

re zu töten.

4

Im Februar 2000 sprach der Angeklagte grundlos in einem Omnibus mit

den Worten "He, was soll das?" einen 18jährigen Schüler an und packte ihn

gleichzeitig an der Schulter, als dieser zusammen mit seiner Schwester aus

dem Fahrzeug aussteigen wollte. Als der Schüler sich umdrehte, dem Beschul-

digten bedeutete, dass er ihn nicht kenne und ihn, da dieser nicht von ihm ab-

ließ, schließlich aufforderte "abzuhauen", schlug ihm der Beschuldigte mehr-

mals kräftig mit der Faust ins Gesicht. Der Schüler stürzte hierdurch aus dem

Omnibus. Als ihm seine Schwester zur Hilfe eilte, trat der Beschuldigte auf die-

se ein und versetzte sodann ihrem Bruder weitere Faustschläge, bevor er

schließlich weg lief. Sein Verhalten erklärte der Beschuldigte damit, dass er von

dem Schüler und dessen Schwester provoziert worden sei. Diese hätten sich

ihm gegenüber gesetzt und ihm bewusst ins Gesicht geschaut. Der Schüler ha-

be ihn außerdem mehrfach absichtlich "laftenisch" berührt und gegen die Brust

geschubst, ohne dass es jedoch zu einem direkten Körperkontakt gekommen

sei. Deswegen sei er - der Beschuldigte - wütend geworden.

5

Wegen dieser - vom Beschuldigten aufgrund eines akuten psychotischen

Schubs im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen - Tat ordnete das Land-

gericht Aachen mit Urteil vom 17. Mai 2001 erneut dessen Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus an. Diese wurde zunächst in den Rheini-

schen Kliniken Langenfeld vollzogen. Weil der Beschuldigte dort "im Rahmen

eines aggressiven Durchbruchs gegen Mitarbeiter tätlich geworden war" und

jederzeit wieder mit derartigen fremdaggressiven Durchbrüchen gerechnet wer-

den musste, wurde der Beschuldigte in die Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau

verlegt und dort in einer besonders gesicherten Station behandelt. Der Be-

schuldigte lehnte auch hier die Therapie ab, zeigte sich sozial unverträglich so-

wie aggressiv, beschimpfte Mitarbeiter lauthals und drohte ihnen Gewalt an, so

dass er mehrfach von der sozialen Gemeinschaft abgesondert werden musste.

6

Am 9. Mai 2004 kam es zu der Tat, die Anlass zu diesem Sicherungsver-

fahren gab. Der Beschuldigte fühlte sich aufgrund seiner psychischen Erkran-

kung von dem Krankenpfleger R. provoziert. Er bildete sich ein, dieser ha-

be ihn "augenscheinlich" oder "pantomimisch" am Gesäß berührt, beschimpfte

ihn deswegen als Dreckschwein, schüttete ihm Kaffee entgegen, schlug ihn mit

den Fäusten zu Boden und trat sodann mit den Füßen auf ihn ein. Der Geschä-

digte musste vier Tage stationär behandelt werden und war acht Wochen

dienstunfähig. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beschuldigte in das Westfäli-

sche Zentrum für forensische Psychiatrie in Lippstadt verlegt.

7

Am 25. August 2004 beschloss das Landgericht Kleve, am 20. Juli 2005

das Landgericht Paderborn - jeweils Strafvollstreckungskammer - gemäß § 67 e

StGB die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2001

angeordneten Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus. Diese Entscheidungen stützen sich unter anderem auf die Anlasstat

vom 9. Mai 2004, die auch in den durch die Strafvollstreckungskammern einge-

holten Prognosegutachten von den gehörten Sachverständigen als ein Beleg

für die ungünstige Sozialprognose des Beschuldigten herangezogen worden

war.

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2. Die Ansicht des Landgerichts, bei diesem Sachverhalt sei die nochma-

lige Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB mit dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, obwohl sich der Beschuldigte so-

wohl zum Zeitpunkt der Anlasstat, als auch zum Zeitpunkt der Verkündung des

angefochtenen Urteils bereits im Vollzug dieser Maßregel befand, hält rechtli-

cher Prüfung nicht stand.

9

a) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2005 (StraFo 2005,

472; zum Abdruck in BGHSt 50, 199 bestimmt) zwar darauf hingewiesen, dass

die erneute Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiat-

rischen Krankenhaus nicht deshalb von vorneherein ausgeschlossen ist, weil

diese Maßregel bereits aufgrund eines in einem früheren (Sicherungs-) Verfah-

ren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird. Jedoch setzt

der nochmalige Maßregelausspruch voraus, dass die Anordnung mit dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Hierbei geht es nicht um

den Gesichtspunkt der Angemessenheit der Rechtsfolge, wie ihn § 62 StGB

dahin umschreibt, dass der Maßregelausspruch nicht außer Verhältnis zur Be-

deutung der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten sowie

dem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. Maßgeblich ist vielmehr, ob die

erneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Bes-

serung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wir-

kungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zei-

tigt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche

Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann

und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfah-

ren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegeln-

de Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Be-

teiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung

des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren.

10

b) Nach diesen Maßstäben war die nochmalige Anordnung der Unter-

bringung hier zur besseren Erreichung des Maßregelziels weder geeignet noch

erforderlich und deswegen unverhältnismäßig; sie durfte daher nicht ausge-

sprochen werden.

11

Die Anlasstat des Beschuldigten ist eingebettet in eine Vielzahl ähnlicher

Vorfälle, durch die der Beschuldigte immer wieder in gleicher Weise auffällig

geworden ist. Sie entspricht in ihrer krankheitsbedingten Entstehung der Tat,

die bereits Anlass für die Unterbringung des Beschuldigten durch das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2001 war. Sie hat

ihren Grund

ebenfalls in einer psychotisch bedingten Situationsverkennung durch den Be-

schuldigten, der sich eine Provokation durch den später Geschädigten einbilde-

te, und zeigt im Vergleich zu den früheren Körperverletzungstaten keine Steige-

rung der Aggressivität und damit der Gefährlichkeit des Beschuldigten auf. Der

Beschuldigte war bereits aufgrund seiner früheren Gewalttätigkeiten und seiner

auch während des Maßregelvollzugs gezeigten Aggressivität in einem beson-

ders gesicherten Bereich des psychiatrischen Krankenhauses untergebracht.

Die Tat gab erkennbar keinen Anlass, den Sicherungsaspekt der Maßregel

durch eine nochmalige Anordnung noch weiter zu verstärken.

12

Eine erneute Anordnung der Unterbringung war auch nicht deswegen er-

forderlich, weil das ihr zugrunde liegende Strengbeweisverfahren bessere Mög-

lichkeiten zur Feststellung der erneuten Körperverletzungstat des Beschuldigten

bot als das sich an das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2001 an-

schließende Vollstreckungsverfahren. Die Tat war im Maßregelvollzug began-

gen worden. Ihr Hergang und ihre Ursachen waren durch die Bekundungen des

Geschädigten sowie eines weiteren Zeugen und die Stellungnahme der behan-

delnden Ärzte ohne Schwierigkeiten zu belegen. Sie wurden dementsprechend

in den Berichten des psychiatrischen Krankenhauses tragfähig dokumentiert

und bereits von den im Verfahren nach § 67 e StGB gehörten Sachverständi-

gen in ihren Prognosegutachten unabhängig von vorliegendem Sicherungsver-

fahren in allen ihren maßgeblichen Aspekten berücksichtigt, ohne dass ihnen

für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung indessen wesentliche Be-

deutung zugemessen worden wäre. Wie die - im Urteil mitgeteilten - Beschlüsse

der Strafvollstreckungskammern sowie die ihnen zugrunde liegenden Gutach-

ten zeigen, war maßgeblich hierfür vielmehr das durch Therapieverweigerung

und krankheitsbedingte Aggressivität geprägte Gesamtverhalten des Beschul-

digten im Vollzug, von dem die Anlasstat lediglich eine - wenn auch für den Ge-

schädigten schwer wiegende - Facette bildete. Weder die Ausgestaltung noch

der weitere Vollzug der Unterbringung bedurften daher einer Legitimierung

durch strengbeweisliche Feststellung der neuen Tat des Beschuldigten.

13

Vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit deutlich von dem

Sachverhalt, über den der Senat in seinem zitierten Beschluss vom 14. Juli

2005 zu befinden hatte. Dort hatte der Beschuldigte die neue Tat begangen, als

er sich noch in Freiheit befand, da der Maßregelvollzug in der ersten Unterbrin-

gungsentscheidung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der Nachweis von

Tathergang und -ursachen bedurfte daher gründlicher Beweisaufnahme. Dar-

über hinaus zeigte die neue Anlasstat (objektiv versuchter Mord) im Vergleich

zu der ersten Anlasstat (objektiv vorsätzliche Körperverletzung) eine deutliche

Steigerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten und hatte daher nahe liegend

Einfluss auf Ausgestaltung und Dauer der im Urteilszeitpunkt bereits aufgrund

des Bewährungswiderrufs hinsichtlich der ersten Maßregelanordnung vollzoge-

nen Unterbringung. All dies machte die erneute Anordnung der Unterbringung

erforderlich.

14

Da sich die angefochtene Entscheidung nach den Maßstäben des Be-

schlusses vom 14. Juli 2005 als unverhältnismäßig erweist und daher aufgeho-

ben werden muss, braucht sich der Senat nicht näher mit der Frage zu befas-

sen, ob dem Maßregelausspruch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen

Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit oder der Verhältnismä-

ßigkeit Bedenken auch deswegen entgegenstehen, weil er die Tat im Vollzug

einer freiheitsentziehenden Maßnahme gegen ein Mitglied des Betreuungsper-

sonals begangen hat (vgl. BGH NStZ 1998, 405; 1999, 611; 2002, 590; BGHR

StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4 und § 63 Gefährlichkeit 26).

15

Nach den getroffenen Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass auf-

grund einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden, unter

denen sich die nochmalige Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ge-

gen den Beschuldigten als verhältnismäßig erweisen könnte. Analog § 354

Abs. 1 StPO ist der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft daher zu-

rückzuweisen.

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