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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – 4 StR 325/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 325/09

Urteil

vom

17. September 2009

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

17. September 2009, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Franke,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 10. März 2009 wird verwor-

fen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, die Unter-

bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuord-

nen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertrete-

ne - Rechtsmittel bleibt erfolglos.

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1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts

leidet der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoi-

den Schizophrenie bei schizoid-depressiver Persönlichkeitsstruktur und schädli-

chem Gebrauch von Alkohol. Seit Beginn seiner Erkrankung ist er nicht in der

Lage, seine Impulse zu kontrollieren und sich in seinem Handeln zu steuern.

Die seit mindestens 16 Jahren andauernde Grunderkrankung ist nach den

überzeugenden Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen

Prof. Dr. L. trotz langjähriger Behandlung in der Unterbringung weiterhin

ohne jeden Behandlungsfortschritt vorhanden.

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Der Beschuldigte ist bereits in der Vergangenheit durch schwerwiegende

Straftaten in Erscheinung getreten. An seinem 22. Geburtstag im Juni 1985 er-

stach er im Zustand erheblicher Alkoholisierung einen Bekannten, als dieser ihn

zu sexuellen Handlungen veranlassen wollte. Anschließend stach er auch den

Bruder des Bekannten nieder, der nach kurzer Zeit verblutete. Das Landgericht

wertete seinerzeit die Tötungsdelikte als Vollrausch, verurteilte den Beschuldig-

ten im Strafverfahren zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Alkoholentwöhnungstherapie er-

wies sich als erfolglos, weshalb der Beschuldigte in den Strafvollzug verlegt

wurde, aus dem er Ende April 1991 entlassen wurde.

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Bereits ein Jahr nach seiner Entlassung wurde der Beschuldigte erneut

straffällig. Wiederum im Zustand erheblicher Alkoholisierung zwang er die spä-

tere Geschädigte, die er erst am Tatabend in einer Gaststätte kennen gelernt

und die ihn mit zu sich in ihre Wohnung genommen hatte, erst zum Oral- und

anschließend zum Geschlechtsverkehr. Das Landgericht sprach ihn wegen

Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der tateinheitlichen sexuellen Nötigung und

Vergewaltigung frei, ordnete aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus an. Diese wurde seit Anfang April 1993 im L. -Z. für Fo-

rensische Psychiatrie in Li. vollzogen, von wo der Beschuldigte Anfang März

2002 in die H. -K. nach He. verlegt wurde. Von dort wurde er

Anfang November 2004 in das "Haus L. " nach M. verlegt. Dort kam es am

1./2. Juli 2008 zu dem Tatgeschehen, das Gegenstand des vorliegenden Ver-

fahrens ist und auf Grund dessen die früher angeordnete Unterbringung seither

erneut in Li. vollzogen wird.

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Bei dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen verlangte der Be-

schuldigte von der im "Haus L. " tätigen Erzieherin, Frau S. , Maß-

nahmen wegen des von ihr bei ihm nach seiner Rückkehr von einem Spazier-

gang festgestellten, verbotenen Alkoholkonsums zu unterlassen, was sie ab-

lehnte, worauf er sich mit einem Messer bewaffnete, ihr androhte, sie abzuste-

chen, und von ihr die Herausgabe von Geld verlangte. Unter dem Eindruck der

Bedrohung händigte sie ihm mehr als 100 Euro aus. Er hielt sie aber weiterhin

in seiner Gewalt, fesselte sie und schloss sie ein. Darüber hinaus veranlasste er

sie, ihm acht Flaschen Bier zu besorgen, die er austrank. Am nächsten Morgen

verlangte er, während er der Geschädigten S. das Messer an die

Kehle setzte, von zwei hinzugekommenen weiteren Bediensteten, ihn nach

C. zu fahren. Beiden gelang aber die Flucht. Sodann forderte er die

Geschädigte S. auf, die Polizei anzurufen. Während er später von

einem Fenster der Einrichtung aus über Mobiltelefon mit der Polizei verhandel-

te, hielt er der Geschädigten weiter das Messer an die Kehle, bemächtigte sich

dann aber einer weiteren Geisel und verlangte fünf Flaschen Bier und seine

Verbringung nach E. . Als ihm dies zugesichert wurde, ließ er sich schließ-

lich widerstandslos festnehmen.

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2. Das Landgericht hat das - von dem Beschuldigten eingeräumte - Tat-

geschehen als erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und [richtig:

schwere] räuberische Erpressung (§§ 239 a, 239 b und 255 i.V.m. § 250 [irrtüm-

lich: „252“; UA 15]) StGB gewertet. Der Beschuldigte konnte jedoch nicht be-

straft werden, weil er - wovon sich das Landgericht rechtsfehlerfrei überzeugt

hat - auf Grund seiner psychiatrischen Erkrankung bei Tatbegehung schuldun-

fähig (§ 20 StGB) war. Das Landgericht hat - auch insoweit in Übereinstimmung

mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen - dem Beschul-

digten eine "extrem hohe Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit" bescheinigt,

die seine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus "un-

ter sehr streng kontrollierten, reizarmen Bedingungen" erforderlich mache.

Gleichwohl hat es von einer (zweiten) Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB abgesehen, weil dies "nicht er-

forderlich", sondern mit Blick auf die bereits auf Grund des früheren Urteils be-

stehende dauerhafte Unterbringung "unverhältnismäßig" sei. Von einer weiteren

Unterbringungsanordnung seien keine Wirkungen zu erwarten, die über diejeni-

gen des ersten, zur Zeit weiter vollzogenen Maßregelausspruchs hinausgingen.

Das neuerliche Tatgeschehen habe bereits zum weiteren Vollzug unter strengs-

ten Sicherheitsmaßnahmen in Li. geführt. Bei ihren Prognoseentscheidun-

gen habe die Strafvollstreckungskammer das neuerliche Tatgeschehen ohnehin

zu berücksichtigen. Im Übrigen weise das Tatgeschehen letztlich auch keine

Steigerung in der kriminellen „Qualität“ gegenüber der früheren Straffälligkeit

des Beschuldigten auf. Wie der Sachverständige dargelegt habe, habe schließ-

lich auch medizinisch eine zweite Unterbringungsanordnung keine Auswirkun-

gen auf die Behandlung des Beschuldigten.

3. Die Staatsanwaltschaft greift die Entscheidung des Landgerichts im

Ergebnis ohne Erfolg an.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung - wie auch die Beschwerdefüh-

rerin nicht verkennt - die Grundsätze zu Grunde gelegt, die in der Rechtspre-

chung zur wiederholten Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entwi-

ckelt worden sind. Danach ist die erneute Anordnung der Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus zwar nicht schon deshalb von vornherein

ausgeschlossen, weil diese Maßregel bereits auf Grund eines in einem früheren

Verfahren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird. Maß-

geblich ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne aber dar-

auf abzustellen, ob die erneute Anordnung zur Erreichung des Maßregelziels

der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von

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ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB

nicht zeitigt, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn das neue Urteil

erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs

haben kann

(BGHSt 50, 199; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006

- 3 StR 111/06 = NStZ-RR 2007, 8; BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297;

Pollähne JR 2006, 316; krit. Grünebaum R&P 2004, 187, 190 f.). Dass Letzte-

res in Bezug auf den Beschuldigten und den Vollzug der Unterbringung der Fall

ist, hat das Landgericht umfassend geprüft und mit nachvollziehbaren Erwä-

gungen ausgeschlossen. Dies lässt nach dem eingeschränkten Prüfungsmaß-

stab des Revisionsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen, auch wenn eine

andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte.

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Das Landgericht hat eine in dem nunmehr abgeurteilten Tatgeschehen

liegende Steigerung der Aggressivität und damit der Gefährlichkeit des Be-

schuldigten gegenüber der Vergewaltigungstat von 1992, die Anlass für die ers-

te Unterbringungsanordnung war, tragfähig verneint. Dabei kam mit Blick auf

die von dem Beschuldigten verwirklichten Straftatbestände weder der Konkur-

renzfrage noch den gesetzlichen Regelstrafrahmen entscheidende Bedeutung

zu. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hiergegen erschöpfen sich letzt-

lich in dem in der Revision untauglichen Versuch, die Wertung des Landgerichts

durch eine eigene zu setzen. Davon abgesehen, kann in diesem Zusammen-

hang auch das als Vollrausch gewertete Tötungsgeschehen von 1985 nicht au-

ßer Betracht bleiben. Dieses hat zwar nicht selbst zu einer Anordnung nach §

63 StGB geführt; ihm lag aber der schädliche Gebrauch von Alkohol durch den

Beschuldigten zu Grunde, der ein Teilaspekt seines andauernden psychiatri-

schen Zustandes ist, auf dem seine Gefährlichkeit beruht.

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Der in dem hier im Strengbeweisverfahren festgestellten Tatgeschehen

erneut zum Ausdruck gekommenen hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten

werden die zuständigen Stellen, wie dies bereits die nach dem Tatgeschehen

unverzüglich erfolgte Zurückverlegung des Beschuldigten nach Li. zeigt, im

Rahmen der weiteren Vollzugsgestaltung und der Vollstreckungsentscheidun-

gen Rechnung tragen. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer mit ihrer

Annahme, dass die Ausgestaltung und der weitere Vollzug der Unterbringung,

insbesondere deren Dauer, der erneuten Anordnung der Maßregel nicht bedurf-

ten, den ihr eröffneten Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht über-

schritten. Schließlich durfte das Landgericht - auch darin dem Sachverständi-

gen folgend - berücksichtigen, dass sich auch medizinisch eine weitere Anord-

nung auf die Behandlung des Beschuldigten nicht auswirken würde.

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Nach alledem hat es bei der angefochtenen Entscheidung sein Bewen-

den.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer