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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – 4 StR 325/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
17. September 2009
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
17. September 2009, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Essen vom 10. März 2009 wird verwor-
fen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, die Unter-
bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuord-
nen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertrete-
ne - Rechtsmittel bleibt erfolglos.
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1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts
leidet der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoi-
den Schizophrenie bei schizoid-depressiver Persönlichkeitsstruktur und schädli-
chem Gebrauch von Alkohol. Seit Beginn seiner Erkrankung ist er nicht in der
Lage, seine Impulse zu kontrollieren und sich in seinem Handeln zu steuern.
Die seit mindestens 16 Jahren andauernde Grunderkrankung ist nach den
überzeugenden Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen
Prof. Dr. L. trotz langjähriger Behandlung in der Unterbringung weiterhin
ohne jeden Behandlungsfortschritt vorhanden.
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Der Beschuldigte ist bereits in der Vergangenheit durch schwerwiegende
Straftaten in Erscheinung getreten. An seinem 22. Geburtstag im Juni 1985 er-
stach er im Zustand erheblicher Alkoholisierung einen Bekannten, als dieser ihn
zu sexuellen Handlungen veranlassen wollte. Anschließend stach er auch den
Bruder des Bekannten nieder, der nach kurzer Zeit verblutete. Das Landgericht
wertete seinerzeit die Tötungsdelikte als Vollrausch, verurteilte den Beschuldig-
ten im Strafverfahren zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Alkoholentwöhnungstherapie er-
wies sich als erfolglos, weshalb der Beschuldigte in den Strafvollzug verlegt
wurde, aus dem er Ende April 1991 entlassen wurde.
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Bereits ein Jahr nach seiner Entlassung wurde der Beschuldigte erneut
straffällig. Wiederum im Zustand erheblicher Alkoholisierung zwang er die spä-
tere Geschädigte, die er erst am Tatabend in einer Gaststätte kennen gelernt
und die ihn mit zu sich in ihre Wohnung genommen hatte, erst zum Oral- und
anschließend zum Geschlechtsverkehr. Das Landgericht sprach ihn wegen
Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der tateinheitlichen sexuellen Nötigung und
Vergewaltigung frei, ordnete aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus an. Diese wurde seit Anfang April 1993 im L. -Z. für Fo-
rensische Psychiatrie in Li. vollzogen, von wo der Beschuldigte Anfang März
2002 in die H. -K. nach He. verlegt wurde. Von dort wurde er
Anfang November 2004 in das "Haus L. " nach M. verlegt. Dort kam es am
1./2. Juli 2008 zu dem Tatgeschehen, das Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens ist und auf Grund dessen die früher angeordnete Unterbringung seither
erneut in Li. vollzogen wird.
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Bei dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen verlangte der Be-
schuldigte von der im "Haus L. " tätigen Erzieherin, Frau S. , Maß-
nahmen wegen des von ihr bei ihm nach seiner Rückkehr von einem Spazier-
gang festgestellten, verbotenen Alkoholkonsums zu unterlassen, was sie ab-
lehnte, worauf er sich mit einem Messer bewaffnete, ihr androhte, sie abzuste-
chen, und von ihr die Herausgabe von Geld verlangte. Unter dem Eindruck der
Bedrohung händigte sie ihm mehr als 100 Euro aus. Er hielt sie aber weiterhin
in seiner Gewalt, fesselte sie und schloss sie ein. Darüber hinaus veranlasste er
sie, ihm acht Flaschen Bier zu besorgen, die er austrank. Am nächsten Morgen
verlangte er, während er der Geschädigten S. das Messer an die
Kehle setzte, von zwei hinzugekommenen weiteren Bediensteten, ihn nach
C. zu fahren. Beiden gelang aber die Flucht. Sodann forderte er die
Geschädigte S. auf, die Polizei anzurufen. Während er später von
einem Fenster der Einrichtung aus über Mobiltelefon mit der Polizei verhandel-
te, hielt er der Geschädigten weiter das Messer an die Kehle, bemächtigte sich
dann aber einer weiteren Geisel und verlangte fünf Flaschen Bier und seine
Verbringung nach E. . Als ihm dies zugesichert wurde, ließ er sich schließ-
lich widerstandslos festnehmen.
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2. Das Landgericht hat das - von dem Beschuldigten eingeräumte - Tat-
geschehen als erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und [richtig:
schwere] räuberische Erpressung (§§ 239 a, 239 b und 255 i.V.m. § 250 [irrtüm-
lich: „252“; UA 15]) StGB gewertet. Der Beschuldigte konnte jedoch nicht be-
straft werden, weil er - wovon sich das Landgericht rechtsfehlerfrei überzeugt
hat - auf Grund seiner psychiatrischen Erkrankung bei Tatbegehung schuldun-
fähig (§ 20 StGB) war. Das Landgericht hat - auch insoweit in Übereinstimmung
mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen - dem Beschul-
digten eine "extrem hohe Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit" bescheinigt,
die seine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus "un-
ter sehr streng kontrollierten, reizarmen Bedingungen" erforderlich mache.
Gleichwohl hat es von einer (zweiten) Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB abgesehen, weil dies "nicht er-
forderlich", sondern mit Blick auf die bereits auf Grund des früheren Urteils be-
stehende dauerhafte Unterbringung "unverhältnismäßig" sei. Von einer weiteren
Unterbringungsanordnung seien keine Wirkungen zu erwarten, die über diejeni-
gen des ersten, zur Zeit weiter vollzogenen Maßregelausspruchs hinausgingen.
Das neuerliche Tatgeschehen habe bereits zum weiteren Vollzug unter strengs-
ten Sicherheitsmaßnahmen in Li. geführt. Bei ihren Prognoseentscheidun-
gen habe die Strafvollstreckungskammer das neuerliche Tatgeschehen ohnehin
zu berücksichtigen. Im Übrigen weise das Tatgeschehen letztlich auch keine
Steigerung in der kriminellen „Qualität“ gegenüber der früheren Straffälligkeit
des Beschuldigten auf. Wie der Sachverständige dargelegt habe, habe schließ-
lich auch medizinisch eine zweite Unterbringungsanordnung keine Auswirkun-
gen auf die Behandlung des Beschuldigten.
3. Die Staatsanwaltschaft greift die Entscheidung des Landgerichts im
Ergebnis ohne Erfolg an.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung - wie auch die Beschwerdefüh-
rerin nicht verkennt - die Grundsätze zu Grunde gelegt, die in der Rechtspre-
chung zur wiederholten Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entwi-
ckelt worden sind. Danach ist die erneute Anordnung der Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus zwar nicht schon deshalb von vornherein
ausgeschlossen, weil diese Maßregel bereits auf Grund eines in einem früheren
Verfahren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird. Maß-
geblich ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne aber dar-
auf abzustellen, ob die erneute Anordnung zur Erreichung des Maßregelziels
der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von
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ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB
nicht zeitigt, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn das neue Urteil
erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs
haben kann
(BGHSt 50, 199; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006
- 3 StR 111/06 = NStZ-RR 2007, 8; BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297;
Pollähne JR 2006, 316; krit. Grünebaum R&P 2004, 187, 190 f.). Dass Letzte-
res in Bezug auf den Beschuldigten und den Vollzug der Unterbringung der Fall
ist, hat das Landgericht umfassend geprüft und mit nachvollziehbaren Erwä-
gungen ausgeschlossen. Dies lässt nach dem eingeschränkten Prüfungsmaß-
stab des Revisionsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen, auch wenn eine
andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte.
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Das Landgericht hat eine in dem nunmehr abgeurteilten Tatgeschehen
liegende Steigerung der Aggressivität und damit der Gefährlichkeit des Be-
schuldigten gegenüber der Vergewaltigungstat von 1992, die Anlass für die ers-
te Unterbringungsanordnung war, tragfähig verneint. Dabei kam mit Blick auf
die von dem Beschuldigten verwirklichten Straftatbestände weder der Konkur-
renzfrage noch den gesetzlichen Regelstrafrahmen entscheidende Bedeutung
zu. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hiergegen erschöpfen sich letzt-
lich in dem in der Revision untauglichen Versuch, die Wertung des Landgerichts
durch eine eigene zu setzen. Davon abgesehen, kann in diesem Zusammen-
hang auch das als Vollrausch gewertete Tötungsgeschehen von 1985 nicht au-
ßer Betracht bleiben. Dieses hat zwar nicht selbst zu einer Anordnung nach §
63 StGB geführt; ihm lag aber der schädliche Gebrauch von Alkohol durch den
Beschuldigten zu Grunde, der ein Teilaspekt seines andauernden psychiatri-
schen Zustandes ist, auf dem seine Gefährlichkeit beruht.
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Der in dem hier im Strengbeweisverfahren festgestellten Tatgeschehen
erneut zum Ausdruck gekommenen hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten
werden die zuständigen Stellen, wie dies bereits die nach dem Tatgeschehen
unverzüglich erfolgte Zurückverlegung des Beschuldigten nach Li. zeigt, im
Rahmen der weiteren Vollzugsgestaltung und der Vollstreckungsentscheidun-
gen Rechnung tragen. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer mit ihrer
Annahme, dass die Ausgestaltung und der weitere Vollzug der Unterbringung,
insbesondere deren Dauer, der erneuten Anordnung der Maßregel nicht bedurf-
ten, den ihr eröffneten Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht über-
schritten. Schließlich durfte das Landgericht - auch darin dem Sachverständi-
gen folgend - berücksichtigen, dass sich auch medizinisch eine weitere Anord-
nung auf die Behandlung des Beschuldigten nicht auswirken würde.
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Nach alledem hat es bei der angefochtenen Entscheidung sein Bewen-
den.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer