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BGH Beschluss vom 09.05.2006 – 3 StR 480/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Betruges u. a.

zu 2.: Beihilfe zur Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 16. August 2005 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Zu den erhobenen Revisionsrügen bemerkt der Senat ergänzend:

1. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch Verwertung der Aus-

sage des nicht vernommenen Zeugen W. (I. 3. der Revisionsbegrün-

dung H. ) ist jedenfalls unbegründet, weil die ihn betreffende Urteilsfeststel-

lung - was nahe liegt - auf den Angaben des als Zeugen vernommenen weite-

ren Geschäftsführers der A. GmbH, M. , beruhen kann.

2. Die Rüge, durch das Unterbleiben der Vernehmung des Insolvenzver-

walters der A. GmbH habe die Kammer § 244 Abs. 2 StPO verletzt (I. 7.

der Revisionsbegründung H. ), ist ebenfalls zumindest unbegründet. Nach-

dem die weitere Behandlung der Schadenersatzforderung gegen die A.

GmbH von den Vertragsparteien in der Finanzierungsvereinbarung vom

26. Oktober 2000 festgelegt worden war, musste sich das Landgericht nicht

gedrängt sehen, den Zeugen S. zu vernehmen, der seine Tätigkeit erst

geraume Zeit später begonnen hat.

3. Die Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch die Ableh-

nung der Vernehmung von Zeugen sind unbegründet. Die Kammer hat die Be-

weisanträge hinsichtlich der Zeugen K. und Ko. (II. 1. der Revisionsbe-

gründung J. ), Dr. E. (aaO II. 2. und 5.), Sch. , We. und

St. (aaO II. 3.), Hi. und B. (aaO II. 5. und 7.), G. , Stu. ,

Schl. und Dr. He. (aaO II. 10.) sowie Dr. Ax. (aaO II. 11.) mit

jeweils zutreffender Begründung abgelehnt.

4. Soweit die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch Nichteinholung

eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage des objektiven Markt-

werts der abgetretenen Forderung beanstandet wird (II. 3. der Revisionsbe-

gründung J. ), ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den

Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt.

5. Auf der gerügten Verletzung des § 244 Abs. 4 und 6 StPO durch

Nichtbescheidung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutach-

tens zur Frage des objektiven Marktwerts bestimmter veräußerter Vermögens-

gegenstände (II. 4. der Revisionsbegründung J. ) kann das Urteil jedenfalls

nicht beruhen. Unter den gegebenen Umständen war die abgetretene Forde-

rung zumindest in Höhe des festgestellten Schadens von lediglich knapp

500.000 DM nach wie vor werthaltig.

6. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO durch Nicht-

einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (II. 12. der Revisionsbe-

gründung J. ) ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisan-

trag mit zutreffender Begründung abgelehnt.

7. Die vom Generalbundesanwalt nicht behandelte Rüge, durch das Un-

terlassen der Vernehmung der Zeugen Dr. Gi. , Hi. und C. sei

§ 244 Abs. 2 StPO verletzt (II. 13. Revisionsbegründung J. ), ist unbegründet,

denn die Kammer hat die diesbezüglichen Anträge der Verteidigung als Be-

weisanträge aufgefasst und mit zutreffender Begründung ablehnend beschie-

den, mit der Folge, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht keinesfalls ge-

geben sein kann.

8. Soweit die Revision des Angeklagten J. die Verletzung des § 261

StPO auf einen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und einem La-

gebericht der Ga. Vertriebsgesellschaft mbH stützt (III. 3. der Revisionsbe-

gründung J. ), ist der geltend gemachte Widerspruch nicht ersichtlich, die

erhobene Rüge also jedenfalls unbegründet.

9. Soweit die Verletzung des § 261 StPO schließlich mit der Verwertung

einer seitens des Angeklagten J. außerhalb der Hauptverhandlung abgege-

benen geständigen Einlassung begründet wird (III. 4. der Revisionsbegründung

J. ), ist das Rügevorbringen nicht bewiesen und für den Senat auch ohne

Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht nachprüfbar. Ausweislich des Pro-

tokolls hat der Angeklagte J. Angaben zur Sache gemacht; diese konnten

auch die angegriffene Feststellung umfassen.

Tolksdorf Pfister RiBGH von Lienen ist im Urlaub und deswegen an der Unter- zeichnung gehindert.

Tolksdorf

Becker Hubert