BGH Beschluss vom 10.05.2006 – XII ZB 145/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 D
Ist ein Rechtsanwalt infolge vorhersehbarer Erkrankungen (hier: öfters auftre-
tende Sehstörungen) gehindert, fristwahrende Schriftsätze zu fertigen, muss er
durch Bestellung eines Vertreters für deren Erledigung sorgen oder zumindest
in anderer Weise sicherstellen, dass rechtzeitig Fristverlängerung beantragt
werden kann.
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 145/05 - LG Osnabrück
AG Meppen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Osnabrück vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin als
unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.258 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das am 25. März 2004 zugestellte Urteil des
Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist
auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten zuletzt bis zum 9. Juli 2004 verlän-
gert worden. Die Berufungsbegründung ist am Montag, den 12. Juli 2004, bei
dem Berufungsgericht eingegangen. Am gleichen Tag hat die Klägerin ebenfalls
per Fax Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter
leide seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden, akuten Sehstörungen, die
dazu führten, dass er nicht einmal mehr das Schriftbild in Akten und Büchern
erkennen könne. Deshalb habe ihr Prozessbevollmächtigter sich in den letzten
Monaten einer Vielzahl von medizinischen Untersuchungen unterziehen müs-
sen und auch die zweite Fristverlängerung beantragt. Die Berufungsbegrün-
dung sei bis zum 9. Juli 2004 weitgehend fertig gestellt gewesen und habe nur
noch einer Überarbeitung bedurft. Als ihr Prozessbevollmächtigter nach Büro-
schluss am Freitag, den 9. Juli 2004, die Berufungsbegründung habe fertig stel-
len wollen, seien erneut akute Sehstörungen aufgetreten, weshalb die Beru-
fungsbegründung am 9. Juli 2004 nicht habe fertig gestellt werden können,
sondern erst am darauf folgenden Montag, den 12. Juli 2004. Aufgrund der
Sehstörungen habe ihr Prozessbevollmächtigter auch keinen weiteren Verlän-
gerungsantrag innerhalb der Frist mehr abfassen können.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und
die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch wei-
ter verfolgt und die Aufhebung der vom Landgericht ausgesprochenen Verwer-
fung der Berufung erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf
der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Ge-
währ rechtlichen Gehörs (BGHZ 151, 221, 226 f.), noch verletzt sie den An-
spruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG
i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB
28/03 - NJW 2004, 367, 368).
Das Berufungsgericht ist aufgrund des Vortrags des Prozessbevollmäch-
tigten der Klägerin in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Juli 2004 davon
ausgegangen, dass dieser seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden aku-
ten Sehstörungen leidet und sich deshalb in den letzten Monaten einer Vielzahl
von medizinischen Untersuchungen unterziehen musste. Das Berufungsgericht
hat deshalb angenommen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei ver-
pflichtet gewesen, durch Bestellung eines Vertreters dafür Sorge zu tragen,
dass die fristgebundenen Arbeiten für den Fall einer erneut auftretenden Seh-
störung ordnungsgemäß erledigt werden konnten.
Diese Annahme des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs. Danach schließt die Krankheit eines Pro-
zessbevollmächtigten das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann
aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar
war (BGH Beschlüsse vom 11. März 1991 - II ZB 1/91 - VersR 1991, 1270 f.
m.w.N.; vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95 - NJW 1996, 1540, 1541; vom
8. Februar 2000 - XI ZB 20/99 - Juris).
Das war hier nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten im
Wiedereinsetzungsgesuch nicht der Fall. Auch bei Berücksichtigung seines wei-
teren, erst nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juni 2005
erfolgten Vortrags zu den Einzelheiten seiner Erkrankung ist eine andere Beur-
teilung nicht angezeigt. Nachdem die massiven Sehstörungen wiederholt plötz-
lich aufgetreten waren, musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch
dann, wenn ab Ende Mai und nach Verordnung einer Brille bis zum 9. Juli 2004
keine Sehstörung mehr aufgetreten war, jedenfalls noch im Juli 2004 damit
rechnen, dass die plötzlichen Sehstörungen wieder auftreten können. Er war
deshalb verpflichtet, durch Bestellung eines Vertreters für die Erledigung der
fristgebundenen Arbeiten Sorge zu tragen oder zumindest sicherzustellen, dass
rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 C 1479/03 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 286/04 -