BGH Beschluss vom 11.05.2006 – 3 StR 107/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2006 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 14. Dezember 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
6 bis 11 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in sechs Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-
digen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechts-
mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in vier Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in
weiteren sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-
geklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
- wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt, weil unter
Berücksichtigung einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl.
vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05) Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit des
dem Angeklagten in den betroffenen Fällen vorgeworfenen Verhaltens beste-
hen. Auch eine Änderung des Schuldspruchs in den genannten Fällen dahin,
dass sich der Angeklagte anstatt des sexuellen Missbrauchs von Kindern des
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB
schuldig gemacht hätte, kam auf Grundlage der getroffenen Feststellungen
nicht in Betracht.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruches
zur Folge.
Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat
schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und sechs Mo-
nate, dreimal ein Jahr und sechs Monate und neun Monate) aus, dass das
Landgericht ohne die eingestellten Fälle und die hierfür verhängten Einzelstra-
fen (sechsmal sechs Monate) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte,
zumal im Urteil ausgeführt ist, die verwirkten Einzelstrafen seien "strafmildernd
so eng wie gerade noch vertretbar auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und
zehn Monaten zurückgeführt worden". Diese ist jedenfalls angemessen im Sin-
ne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tolksdorf Winkler von Lienen
Becker Hubert