Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2006 – 3 StR 107/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2006 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 14. Dezember 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen

6 bis 11 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in sechs Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass

der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechts-

mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in vier Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in

weiteren sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn

Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-

geklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

2

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

- wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt, weil unter

Berücksichtigung einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl.

vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05) Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit des

dem Angeklagten in den betroffenen Fällen vorgeworfenen Verhaltens beste-

hen. Auch eine Änderung des Schuldspruchs in den genannten Fällen dahin,

dass sich der Angeklagte anstatt des sexuellen Missbrauchs von Kindern des

sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB

schuldig gemacht hätte, kam auf Grundlage der getroffenen Feststellungen

nicht in Betracht.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruches

zur Folge.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat

schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und sechs Mo-

nate, dreimal ein Jahr und sechs Monate und neun Monate) aus, dass das

Landgericht ohne die eingestellten Fälle und die hierfür verhängten Einzelstra-

fen (sechsmal sechs Monate) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte,

zumal im Urteil ausgeführt ist, die verwirkten Einzelstrafen seien "strafmildernd

so eng wie gerade noch vertretbar auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und

zehn Monaten zurückgeführt worden". Diese ist jedenfalls angemessen im Sin-

ne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

5

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker Hubert