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BGH Urteil vom 11.05.2006 – 3 StR 23/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 23/06

URTEIL

vom

11. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 28. Juni 2005 - soweit es den An-

geklagten D. betrifft - mit den Feststellungen aufgeho-

ben; jedoch bleiben im Fall B. 3. der Urteilsgründe die Feststel-

lungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Wohnungs-

einbruchsdiebstahl in zwei Fällen (Fälle B. 2. und 3. der Urteilsgründe) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihn vom Vorwurf

des versuchten schweren Raubes (Fall B. 1.) aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision

erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Freispruchs, im Fall B. 2.

eine Verurteilung wegen Beteiligung an einem schweren Raub und im Fall B. 3.

eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls. Das Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und

materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

A. Revision der Staatsanwaltschaft

I. Fälle B. 1. und 2.

Der Freispruch des Angeklagten im Fall B. 1. der Urteilsgründe und seine

Verurteilung wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl im Fall B. 2.

können nicht bestehen bleiben.

1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-

schrift vom 5. Juni 2004 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten einen

versuchten schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 StGB) zur Last gelegt

(Fall B. 1.). Sie hat ihm vorgeworfen, am späten Abend des 18. Mai 2003 zu-

sammen mit den inzwischen rechtskräftig verurteilten T. und

S. , dem gesondert verfolgten J. sowie dessen Freund "L.

" zu einem Wohnhaus in Es. gefahren zu sein, um die Bewohner zu

überwältigen und Wertgegenstände an sich zu bringen.

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Nach den Feststellungen wurde die Tat am 18. Mai 2003 gegen 23.00

Uhr von T. , S. , J. und "L. " begangen. Zwei der maskierten

und mit einer Pistole - möglicherweise einer Schreckschusswaffe - bewaffneten

Täter klingelten an der Eingangstür zur Wohnung der Eheleute E. und ver-

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suchten, in diese einzudringen. Nachdem es den Eheleuten E. gelungen

war, gemeinsam die bereits geöffnete Tür wieder zuzudrücken, flüchteten die

Täter ohne Beute. Von einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat konnte

sich das Landgericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit

überzeugen.

2. Zum Fall B. 2. hat das Landgericht folgendes festgestellt:

Nachdem der Raub in Esterwegen gescheitert war, wollten T. , S.

, J. und "L. " mit Unterstützung des inzwischen rechtskräftig verur-

teilten Z. in La. die Familie Do. in deren Haus überfallen. T.

holte Z. mit seinem Pkw BMW in Sö. ab, fuhr mit diesem nach La. und

übergab ihm das Fahrzeug. In der Zwischenzeit waren S. , J. und

"L. " mit dem Pkw VW Golf des J. über W. nach La. gefahren.

Spätestens auf der Fahrt von Es. nach W. hatte J. den An-

geklagten aufgenommen. Während der Angeklagte in dem Pkw VW Golf in der

Nähe des Tatortes als Fahrer wartete, drangen am 19. Mai 2003 gegen 1.00

Uhr T. , S. , J. und "L. " maskiert in das Haus der Eheleute

Do. ein, bedrohten diese und deren Sohn mit zwei Pistolen - möglicher-

weise Scheinwaffen -, einem Messer sowie einem Schraubendreher und schlu-

gen sie u. a. mit einer Pistole, einem Kuhfuß und einer Taschenlampe. Nach-

dem die vier Täter die Tatopfer gefesselt hatten, verließen sie mit einer Beute

von 170 € und Schmuck im Wert von ca. 1.000 € das Haus und wurden von

dem herbeigerufenen Z. mit dem Pkw BMW nach W. gefahren. Der An-

geklagte fuhr den Pkw VW Golf, der nicht mehr gebraucht wurde, nach Sö. .

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Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte in den

Plan der anderen Tatbeteiligten eingeweiht war. Sie hat zu seinen Gunsten an-

genommen, er sei von einem Einbruchsdiebstahl ausgegangen, und hat ihn

deshalb wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt.

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3. Zum Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten schwe-

ren Raubes in Es. (Fall B. 1.) hat das Landgericht im Wesentlichen

ausgeführt: Für seine Beteiligung spräche lediglich die von Z. in der Haupt-

verhandlung bekundete Äußerung des T. ihm gegenüber, der Angeklagte

habe auch an der Tat in Es. mitgewirkt. Allein der Umstand, dass der

Angeklagte das Haus in Es. gekannt habe, lasse einen Rückschluss auf

seine Tatbeteiligung nicht zu. Sonstige objektive Beweise oder Indizien, die für

seine Mittäterschaft sprächen, lägen nicht vor, zumal die Notwendigkeit der

Mitwirkung einer fünften Person bei der Tat nicht zu erkennen sei. Zwar sei von

dem ab Anfang Juli 2003 dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefon in der

Tatnacht um 0.01 Uhr im Funkzellenbereich von Es. und um 2.47 Uhr im

Funkzellenbereich von La. der Anschluss des Z. angerufen worden. Da

bei dem zweiten Gespräch J. der Gesprächspartner des Z. gewesen

sei, liege es nahe, dass das Mobiltelefon erst zu einem späteren Zeitpunkt von

dem Angeklagten genutzt worden sei.

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4. Die Ausführungen des Landgerichts zum Freispruch des Angeklagten

werden den Anforderungen an die Begründungspflicht bei einem freisprechen-

den Urteil nicht gerecht. Seine Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil es sich im

Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht mit allen wesentlichen Indi-

zien auseinandergesetzt hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zugunsten

oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267

Abs. 5 Freispruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdi-

gung, unzureichende 1; BGH NStZ-RR 2002, 338).

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Die Strafkammer hat insbesondere den Umstand, dass der Angeklagte

bei dem Raubüberfall in La. (Fall B. 2.) als Fahrer des Pkw VW Golf beteiligt

war, nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einbezogen. Dieser Umstand legt

bei einer Gesamtschau mit den weiteren belastenden Indizien seine Mitwirkung

an dem nur ca. zwei Stunden vorher durchgeführten versuchten Raub in Es.

nahe, zumal die Kammer nicht mitgeteilt hat, worauf sie ihre Schlussfolge-

rung stützt, der Angeklagte sei von J. möglicherweise erst auf der Fahrt

vom ersten zum zweiten Tatort in den Pkw VW Golf aufgenommen worden. Aus

den knappen Ausführungen wird insbesondere nicht deutlich, in welchen Bezie-

hungen der Angeklagte zu den festgestellten Tatbeteiligten stand und auf wel-

che Art und Weise es zur Nachtzeit zwischen den beiden Taten zur Kontaktauf-

nahme sowie zum Zusammentreffen gekommen sein kann. Weiterhin hat das

Landgericht bei der Beweiswürdigung die Aussage des inzwischen rechtskräftig

verurteilten S. unberücksichtigt gelassen, nach der an dem versuchten

Raubüberfall in Es. neben "L. " ein weiterer Bekannter von J.

beteiligt gewesen sei, der bei dem Überfall in La. den Pkw VW Golf gefahren

und in ihm gewartet habe; nach den getroffenen Feststellungen zum Fall B. 2.

war dies der Angeklagte.

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Die Frage, ob der Angeklagte an dem versuchten Raubüberfall in Es.

beteiligt war, hat Auswirkungen auf die Vorstellung des Angeklagten

über die Tat in La. . Sollte er bereits an der ersten Tat beteiligt gewesen sein,

läge die Annahme fern, er habe sich bei der zweiten Tat nur einen Wohnungs-

einbruchsdiebstahl vorgestellt.

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Wegen des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen

beiden Taten hat der Senat die Feststellungen zu den Fällen B. 1. und 2. der

Urteilsgründe insgesamt aufgehoben.

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II. Fall B. 3.

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl im

Fall B. 3. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

1. Nach den Feststellungen brachen am Nachmittag des 14. Juli 2003

T. und mindestens ein weiterer Mittäter in das Wohnhaus der Fami-

lie Ta. in Lo. ein und entwendeten Schmuck im Gesamtwert von min-

destens 15.000 €. Der Angeklagte fuhr die übrigen Tatbeteiligten mit einem

Kraftfahrzeug zum Tatort und holte sie nach der Tatausführung wieder ab.

Außerdem brachte er ihnen einen für die Tatausführung erforderlichen Schrau-

bendreher zum Tatobjekt. Aus der Beute erhielt er mindestens eine Goldkette

und ein goldenes Kreuz.

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2. Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wer-

tender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung

umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad

des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tat-

herrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung

und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (st. Rspr.;

vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74 f. m. w. N.). Hier - nach den getroffenen Feststel-

lungen - zwingend gebotene Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Mittäter-

schaft und Beihilfe enthält das Urteil nicht. Die festgestellten Tatbeiträge des

Angeklagten waren für die erfolgreiche Durchführung des Wohnungseinbruchs-

diebstahls nicht von so untergeordneter Bedeutung, dass eine Erörterung nicht

erforderlich gewesen wäre. Neben seinen Fahrdiensten hat der Angeklagte ei-

nen für den Wohnungseinbruchsdiebstahl benötigten Schraubendreher zum

Tatort gebracht und damit einen für das Gelingen der Tat nicht unwesentlichen

Beitrag geleistet. Im Hinblick auf seinen Beuteanteil kann auch ein eigenes Tat-

interesse bestanden haben. Unter diesen Umständen liegt die Annahme eines

Willens zur Tatherrschaft nicht von vorneherein fern.

Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei

getroffen worden und können daher bestehen bleiben.

B. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts unbegründet. Zur Rüge, die Ergebnisse der vom

Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Osnabrück mit Beschlüssen vom 28. Mai und

17. Juni 2003 angeordneten Telefonüberwachungen seien rechtsfehlerhaft ver-

wertet worden, bemerkt der Senat ergänzend:

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1. Dass der Verteidiger des Angeklagten die polizeilichen Ermittlungen,

auf welche die Beschlüsse zur Telefonüberwachung hinsichtlich der Verdachts-

und Beweislage ausdrücklich Bezug nehmen, nicht vorgetragen hat, führt hier

ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit der Rüge. Denn das Landgericht hat in

dem angefochtenen Urteil die damalige Verdachts- und Beweislage im Wesent-

lichen dargestellt (UA S. 33), so dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob der

geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt.

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2. Die Rüge ist unbegründet. Die - allerdings im Hinblick auf die Ver-

dachts- und Beweislage und den Subsidiaritätsgrundsatz knappe - Begründung

im Anordnungsbeschluss lässt in Verbindung mit ihrer Darstellung im angegrif-

fenen Urteil hinreichend deutlich erkennen, dass der Ermittlungsrichter die Vor-

aussetzungen des § 100 a StPO geprüft und vertretbar (vgl. BGHSt 41, 30) an-

genommen hat. Außerdem belegen die Ausführungen im Urteil zur Verdachts-

und Beweislage vor Erlass der Telefonüberwachungsbeschlüsse, dass das

Landgericht ihre Rechtmäßigkeit selbst nochmals untersucht und einen auf be-

stimmte Tatsachen gestützten Verdacht einer Katalogtat des § 100 a StPO so-

wie die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes bejaht hat. Da der Ermitt-

lungsrichter und der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum haben, ist

die Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf den Maßstab der Vertretbarkeit

beschränkt (vgl. BGHSt 41, 30 und 47, 362). Es bestehen keine Zweifel, dass

angesichts der damaligen Verdachts- und Beweislage die Anordnung der Tele-

kommunikationsüberwachung vertretbar war.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert