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BGH Urteil vom 08.05.2008 – 3 StR 102/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1., 2. und 4.: schweren Raubes zu 3.: Beihilfe zum schweren Raub
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister, Dr. Kolz, Hubert, Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M.,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2007 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten B. , La. und L.
jeweils des schweren Raubes, den Angeklagten M. der Beihilfe zum
schweren Raub schuldig gesprochen. Den Angeklagten B. hat es deswegen
zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten
La. zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den Angeklagten L. un-
ter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die hiergegen ge-
richtete, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-
schaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin bean-
standet insbesondere, dass das Landgericht die Tat nicht als besonders schwe-
ren Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Das
vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Die Auffassung des Landgerichts, der unbekannte Mittäter der Ange-
klagten habe, als er mit dem mit einer Hand schräg vor seine Brust gehaltenen,
etwa 60 cm langen Baseballschläger aus Metall dem Opfer allein gegenüber-
trat, in objektiver Hinsicht lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, nicht aber den des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ver-
wirklicht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Zutreffend geht das Landgericht allerdings zunächst davon aus, dass es
sich bei dem Baseballschläger um ein gefährliches Werkzeug im Sinne beider
Qualifikationsvarianten handelte; denn ein Baseballschläger
ist ein
Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Op-
fer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, wenn er als Schlagwerkzeug ein-
gesetzt wird (s. nur Sander in MünchKomm, StGB § 250 Rdn. 61).
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Dieses gefährliche Werkzeug hat der Täter nicht nur bei sich geführt,
sondern im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet.
Der Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch
(vgl. Sander aaO § 250 Rdn. 58). Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht
sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand,
so dass es immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer
fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade
als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit ge-
genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht (vgl. BGHSt 45, 92 m. w. N.;
BGH, Beschl. vom 3. Februar 1999 - 1 ARs 1/99; Sander aaO § 250 Rdn. 58).
Dabei setzt (vollendetes) Verwenden zur Drohung voraus, dass das Opfer das
Nötigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahr-
nimmt. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der
Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (vgl. BGHSt 16, 386) und dessen
Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedin-
gungseintritts will. Die Äußerung der Drohung kann ausdrücklich oder konklu-
dent erfolgen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 240 Rdn. 31 m. w. N.). Kein Ver-
wenden ist das bloße Mitsichführen und zwar grundsätzlich auch dann nicht,
wenn es offen erfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 15; 2004, 169; Fischer aaO
§ 250 Rdn. 18).
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Danach hat der unbekannte Täter, indem er dem Opfer in der festgestell-
ten Weise mit dem Baseballschläger entgegengetreten ist, den Tatbestand des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv verwirklicht. Durch das Halten des Baseball-
schlägers schräg vor den Oberkörper drohte der maskierte Täter konkludent
damit, bei Widerstand und Nichtbefolgung seiner (künftigen) Forderungen mit
diesem zuzuschlagen. Für die schlüssige Androhung der Verwendung des
Baseballschlägers als Schlagwerkzeug genügte die Präsentation dieses inso-
fern außerordentlich gefährlichen Gegenstandes in der festgestellten Art und
Weise. Entgegen der Annahme des Landgerichts bedurfte es weiterer Hand-
lungen, wie etwa Drohbewegungen oder drohender Äußerungen, nicht. Recht-
lich unzutreffend ist in diesem Zusammenhang das Argument der Strafkammer,
bei der Verwendung bereits objektiv sehr gefährlicher Gegenstände, wie Waf-
fen, Messern oder auch Baseballschlägern, deren bloßer Anblick von einem
verständigen Betrachter in der Situation eines Überfalls bereits als schlechthin
bedrohlich wahrgenommen werde, müsse gerade deswegen eine über das
sichtbare "Vor-den-Körper-Halten" hinausgehende Handlung des Täters hinzu-
kommen, die auf seine Drohintention schließen lasse. Unabhängig davon, dass
hier das Schlagwerkzeug nicht nur schlicht getragen wurde, ist gerade das Ge-
genteil der Fall: Von besonders gefährlichen Werkzeugen, insbesondere von
Waffen, kann nämlich schon allein von ihrem verdeckten, aber von dem Bedro-
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hungsopfer erkannten Tragen eine hinreichende Drohwirkung ausgehen (vgl.
BGH NStZ-RR 1999, 7). Dies muss erst recht für ein offenes, für die zu bedro-
hende Person deutlich wahrnehmbares Vorzeigen solcher Werkzeuge gelten
(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 108).
Diese Drohung, die bei dem Tatopfer nach dessen Reaktion die entspre-
chende einschüchternde Wirkung hervorrief, hatte der Täter nahe liegend auch
beabsichtigt. Schon die Mitnahme des Baseballschlägers und seine konkrete
Präsentation gegenüber dem Opfer geben hierauf einen deutlichen Hinweis.
2. Soweit das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten wegen be-
sonders schweren Raubes bzw. Beihilfe hierzu ferner auch deswegen abge-
lehnt hat, weil allein deren Kenntnis vom Vorhandensein des Baseballschlägers
noch nicht den Schluss zulasse, sie hätten auch dessen Einsatz gebilligt, viel-
mehr könne zu Gunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass
sie darauf vertrauten, allein ihr übermächtiges Auftreten werde die Hausbewoh-
ner gefügig machen, liegt dem eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zu
Grunde.
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Bereits die Anwendung des Zweifelssatzes ist verfehlt; denn er gebietet
es nicht, zu Gunsten des Angeklagten zum objektiven wie zum subjektiven Tat-
bestand einen Sachverhalt zu unterstellen, für dessen Vorliegen nach den fest-
gestellten Umständen nichts spricht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH
NStZ 2005, 155; 2006, 652 m. w. N.). Im Übrigen kann er nur dann eingreifen,
wenn der Tatrichter nach umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstän-
de und Beweisanzeichen von einem den Angeklagten belastenden Sachverhalt
keine ausreichend sichere Überzeugung zu gewinnen vermag. An einer derarti-
gen Abwägung aller in diesem Zusammenhang maßgeblichen Gesichtspunkte
fehlt es hier; denn die Beweiswürdigung des Landgerichts weist zu der Vorstel-
lung der Angeklagten über eine mögliche Verwendung des Baseballschlägers
Lücken auf und ist somit rechtsfehlerhaft. Insoweit wäre Folgendes zu erwägen
gewesen:
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Das Mitführen des Baseballschlägers machte nur dann Sinn, wenn mit
ihm zumindest durch die Androhung eines Zuschlagens erwarteter oder tat-
sächlich geleisteter Widerstand anwesender Personen überwunden werden
sollte. Ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Feststel-
lung im Sachverhalt geht auch das Landgericht von diesem Zweck aus. Denn
es führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die vier Angeklagten hätten da-
mit gerechnet, dass es die "mögliche Gegenwehr von anwesenden Hausbe-
wohnern zu überwinden galt" und dass "die geplante Mitnahme eines Angriffs-
werkzeugs" aus Sicht der Täter "sinnvoll" war, da es sich bei dem Überfallenen
um einen Jäger handelte, "in dessen Haus mit dem Vorhandensein von Jagd-
waffen gerechnet werden musste". Hinzu kommt die nach den Vorbereitungen
der Tat ersichtlich vorhandene Vorstellung aller Tatbeteiligten, dass sich die
Tageseinnahmen in einem verschlossenen Tresor befanden und deshalb die
zugehörige Zahlenkombination nur über die Bedrohung von anwesenden Per-
sonen erlangt werden konnte. Wegen der nach diesem Tatplan notwendigen
Konfrontation mit Personen hatten sie sich maskiert und Fesselungsmaterial
mitgeführt. Vor diesem Hintergrund lag der Schluss, dass der mitgeführte
Baseballschläger nach der Vorstellung der Angeklagten der Bedrohung anwe-
sender Personen dienen sollte, zumindest ausgesprochen nahe; denn ein sons-
tiger vernünftiger Grund für die Mitnahme des Baseballschlägers war nicht er-
sichtlich. Da sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, hält auch
seine zusätzliche Erwägung zur subjektiven Tatseite revisionsgerichtlicher Prü-
fung nicht stand. Dies gilt auch hinsichtlich des Angeklagten M. . Dieser
ist nach den Feststellungen zwar im Fluchtfahrzeug zurück geblieben. Er kann-
te aber alle Einzelheiten des gemeinsamen Tatplanes und wusste insbesondere
von dem Mitführen der vorhandenen Tatmittel einschließlich des Baseballschlä-
gers.
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3. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch ei-
nen neuen Tatrichter. Dieser wird unter Würdigung sämtlicher Beweise zu-
nächst zu prüfen haben, ob tatsächlich ein den übrigen Tatbeteiligten völlig Un-
bekannter ukrainischer oder litauischer Herkunft oder doch der Angeklagte
M. in das Haus eingedrungen ist. Auch insoweit gilt, dass die bestrei-
tende Einlassung eines Angeklagten nicht unkritisch übernommen werden darf
und dass der Tatrichter nicht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestal-
tung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (s.
o. 2.; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 261 Rdn. 26).
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Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Beweisergebnis kommen,
der Angeklagte M. sei nicht in das Haus eingedrungen, so wird er zur Ab-
grenzung von Mittäterschaft und Beihilfe dessen Tatbeteiligung nach den ge-
samten Umständen, die von der Vorstellung dieses Angeklagten umfasst wa-
ren, in wertender Betrachtung zu beurteilen haben. Wesentliche Anhaltspunkte
für die rechtliche Einordnung können der Grad des eigenen Interesses
am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-
tens der Wille zur Tatherrschaft sein, ob also die Durchführung und der Aus-
gang der Tat - zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten M.
- maßgeblich auch von seinem Willen abhängen sollten (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 28, 346, 348; 37, 289, 291 m. w. N.; BGH NStZ 2000, 482, 483; BGH,
Urt. vom 11. Mai 2006 - 3 StR 23/06).
Becker Pfister Kolz
Hubert Schäfer