Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZR 21/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nach einem Wert von 119.952,76 €.

Gründe

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Etwaige Ansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt. Insoweit vermag

die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere hat das

Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin

übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verjährung eines etwaigen Primäran-

spruchs begann mit Eintritt der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin

gegen die M. Bau GmbH am 27. Mai 1997 und endete gemäß § 51b BRAO

a.F. nach Ablauf von drei Jahren. Ein Sekundäranspruch setzt voraus, dass der

Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass hat

zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat

(BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, BGH-

Report 2005, 344, 347 mit weiteren Nachweisen). Darlegungs- und beweis-

pflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen auch des Sekundäranspruchs ist

der anspruchstellende Mandant (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung

Rn. 1288; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl.

Rn. 1088). Hinreichend konkreten Vortrag hierzu hat die Klägerin in den Tat-

sacheninstanzen jedoch nicht gehalten. Der allgemeine Hinweis, eine anwalt-

liche Sorgfaltspflichtverletzung sei vor Ablauf der Primärverjährung aufgrund

der bis dahin geführten Prozesse erkennbar gewesen, reicht nicht aus.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 326 O 116/02 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 8 U 107/04 -