BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZR 21/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 119.952,76 €.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Etwaige Ansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt. Insoweit vermag
die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere hat das
Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin
übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verjährung eines etwaigen Primäran-
spruchs begann mit Eintritt der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin
gegen die M. Bau GmbH am 27. Mai 1997 und endete gemäß § 51b BRAO
a.F. nach Ablauf von drei Jahren. Ein Sekundäranspruch setzt voraus, dass der
Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass hat
zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat
(BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, BGH-
Report 2005, 344, 347 mit weiteren Nachweisen). Darlegungs- und beweis-
pflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen auch des Sekundäranspruchs ist
der anspruchstellende Mandant (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung
Rn. 1288; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl.
Rn. 1088). Hinreichend konkreten Vortrag hierzu hat die Klägerin in den Tat-
sacheninstanzen jedoch nicht gehalten. Der allgemeine Hinweis, eine anwalt-
liche Sorgfaltspflichtverletzung sei vor Ablauf der Primärverjährung aufgrund
der bis dahin geführten Prozesse erkennbar gewesen, reicht nicht aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 326 O 116/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 8 U 107/04 -