BGH Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 63/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB a.F. §§ 611, 634, 635
a) Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in
Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag.
b) Der Steuerberater hat jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer
Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn sein Auftraggeber das
Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten
Steuerberater entdeckt worden ist.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter
Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft wegen der
fehlerhaften Erstellung des Jahresabschlusses und auf diesem Fehler beruhen-
der fehlerhafter Steuererklärungen für das Jahr 1998 auf Schadensersatz in
Anspruch. Die Klägerin hatte die Beklagte im Jahre 1997 mit der Führung der
Buchhaltung, der Erstellung der Jahresabschlüsse mit Erläuterungsbericht, der
Erstellung der Steuererklärungen für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer,
der Prüfung der Steuerbescheide und - soweit erforderlich - der Einlegung von
Einsprüchen beauftragt. Unter dem 30. November 1999 kündigte sie das Man-
dat und beauftragte eine andere Beratungsgesellschaft mit der Erstellung des
Jahresabschlusses für das Jahr 1999. Die neue Beraterin stellte die im vorlie-
genden Prozess beanstandeten Fehler fest, die zu Beratungsmehrkosten und
Zinsschäden in Höhe von insgesamt 6.818,87 € führten. Diesen Betrag verlangt
die Klägerin jetzt noch von der Beklagten ersetzt. Nach Ansicht der Beklagten
besteht ein Anspruch auf Schadensersatz deshalb nicht, weil sie keine Gele-
genheit erhalten habe, die Fehler des Jahresabschlusses und der Steuererklä-
rungen selbst zu beseitigen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsge-
mäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag
auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag der Parteien zu Recht als
Dienstvertrag eingeordnet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ver-
trag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerli-
chen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regelmäßig als Dienstver-
trag (§§ 611 ff BGB) anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegen-
stand hat. Der Steuerberater schuldet im Rahmen eines derartigen Vertrages
unterschiedliche Tätigkeiten, die keineswegs stets auf einen bestimmten Erfolg
gerichtet sind. Die steuerliche Beratung bei der Anlage und der Bewertung von
Vermögen, bei der Ausschöpfung von Steuervergünstigungen und bei der Ver-
tretung des Steuerpflichtigen vor den Steuerbehörden als allgemeiner Beistand
in Steuerangelegenheiten stellt eine reine Dienstleistung dar. Dass dazu Zahlen
ermittelt, Unterlagen erstellt und Erklärungen gefertigt werden müssen, liegt in
der Natur der Sache und steht einer Einordnung des Vertrages als Dienstver-
trag nicht entgegen. Der Vertrag ist in seiner Gesamtheit nach der vom Auftrag-
geber gewählten Zielrichtung zu beurteilen. Unter diesem Gesichtspunkt wird
nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werk-
vertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen
auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGHZ 54, 106, 107 f; 115, 382, 386;
BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330; vgl. auch Urt.
v. 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572). Ein Werkvertrag mit
Geschäftsbesorgungscharakter ist ausnahmsweise bei Einzelaufträgen anzu-
nehmen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind,
etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsaus-
kunft zum Gegenstand haben; denn in derartigen Fällen wird der Steuerberater
das Risiko im Allgemeinen hinreichend abschätzen können, um für einen be-
stimmten Erfolg seiner Tätigkeit als Werkleistung im Sinne von § 631 BGB ein-
zustehen (BGHZ 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO). In einer älte-
ren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Steuerberatervertrag als
Dienstvertrag angesehen, in dem der Steuerberater (nur) mit der Buchhaltung,
der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Vorbereitung der Steuererklärun-
gen beauftragt worden war (Urt. v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, LM § 675
BGB Nr. 73 = WM 1980, 308, 309). Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof
Werkvertragsrecht auf einen Vertrag angewandt, der Buchhaltungsarbeiten und
den Entwurf von Jahresabschlüssen durch ein gewerbliches Unternehmen
- keinen Steuerberater - zum Gegenstand hatte; denn die geschuldeten Leis-
tungen seien auf eine fehlerfreie Erfassung und Auswertung der vorhandenen
Daten, daher auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des
Werkvertragsrechts gerichtet gewesen, für den allein die Auftragnehmerin die
Verantwortung zu tragen habe und der demnach - anders als beim Dienstver-
trag - in deren eigenen Risikobereich falle (Urt. v. 7. März 2002, aaO S. 573).
b) Nach diesen Maßstäben war der von den Parteien geschlossene Ver-
trag ein Dienstvertrag. Das Berufungsgericht hat zwar als "streitig" bezeichnet,
ob die Beklagte mit der Wahrnehmung "aller" steuerlichen Interessen der Klä-
gerin beauftragt worden ist. Die Gesamtheit der ihr übertragenen Aufgaben war
jedoch nicht auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges gerichtet, für den sie
im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB hätte einstehen können. Das Berufungsgericht
hat festgestellt, dass die Beklagte "im Sinne eines Bausteinprinzips" verpflichtet
war, alle Schritte von der Erfassung der Daten durch die Buchhaltung, deren
Umsetzung und Einbeziehung in die auch noch auf weiteren Informationen be-
ruhenden Jahresabschlüsse und Bilanzen bis hin zu deren Umsetzung in die
Steuererklärungen für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer durchzuführen.
Ziel des Auftrags war es, steuerlich und wirtschaftlich günstige Steuererklärun-
gen zu erarbeiten und so, erforderlichenfalls nach Durchführung eines Ein-
spruchsverfahrens, eine möglichst vorteilhafte Besteuerung zu erreichen. Auf
die abschließenden Entscheidungen der Finanzverwaltung, das "Endergebnis"
ihrer Tätigkeit, hatte die Beklagte letztlich keinen Einfluss mehr.
2. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich bei dem Jahres-
abschluss 1998 auch nicht um eine Einzelleistung, auf die unabhängig von der
Einordnung des Steuerberatervertrages insgesamt Werkvertragsrecht anzu-
wenden gewesen wäre. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß
§ 634 BGB a.F. bedurfte es nicht.
a) In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und in der Literatur
ist die Anwendung der Vorschriften des Werkvertragsrechts, insbesondere des
hier gegebenenfalls einschlägigen § 634 BGB in der bis zum 1. Januar 2002
gültigen Fassung, auf Einzelleistungen des Steuerberaters innerhalb eines um-
fassenden, als Dienstvertrag einzuordnenden Beratervertrages für möglich
gehalten worden (zum Beispiel OLG Koblenz VersR 2004, 389, 390; OLG Düs-
seldorf VersR 2002, 721; Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters
4. Aufl. Rn. 134.2, 295, Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu
EWiR 2002, 667, 668; weitere Nachweise der Rechtsprechung der Oberlan-
desgerichte bei BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO S. 1572; Eckert, Steuerberater-
gebührenverordnung 3. Aufl. Vor § 1 StBGebV Anm. 1.3.2). Wäre dies richtig,
haftete die Beklagte zunächst nicht. Nach § 634 BGB a.F. hatte der Besteller
dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit
der Erklärung zu setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf
der Frist ablehne. Zu den Voraussetzungen des § 634 Abs. 2 BGB a.F., unter
denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entfallen konnte, hat das Berufungs-
gericht keine Feststellungen getroffen.
b) Ob im Rahmen eines insgesamt als Dienstvertrag anzusehenden
Steuerberatervertrages überhaupt eine Verpflichtung des Mandanten bestehen
kann, dem Steuerberater die Nachbesserung einzelner Teilleistungen zu er-
möglichen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Ein
Nachbesserungsrecht kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Feh-
ler, wie im vorliegenden Fall, erst nach Kündigung des Vertrages durch den
Mandanten von dessen neuem Steuerberater bemerkt worden ist.
stünde im Widerspruch zur Vorschrift des § 627 BGB. Nach § 627 Abs. 1 BGB
ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622
BGB ist, die Kündigung ohne die besonderen Voraussetzungen des § 626 BGB
zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leis-
ten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen,
und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Steu-
erberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil
der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse gewährt (BGHZ 54, 106, 108; BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX
ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mit weiteren Nachweisen). Der ihnen erteilte Auf-
trag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung be-
endet werden. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin mit Schreiben vom
30. November 1998 Gebrauch gemacht, ohne dass die Beklagte die Kündigung
hätte verhindern können. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB,
nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen
zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gehalten wäre, dem
wirksam gekündigten Berater hinsichtlich bestimmter Teilleistungen Gelegen-
heit zur Nachbesserung zu geben und damit erneuten und weiteren Einblick in
vertrauliche Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewähren.
bb) Anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 7. März 2002 (aaO S. 1573) zugrunde liegt, entspräche eine
Nachbesserung in einem solchen Fall auch nicht den Interessen beider Ver-
tragsparteien.
Der Steuerberater hat Fähigkeiten und Kenntnisse, welche dem Mandan-
ten regelmäßig selbst nicht zur Verfügung stehen. Ob er seine Arbeit mangelfrei
erbringt, kann der Mandant oft selbst nicht beurteilen. Auch im vorliegenden Fall
sind die Fehler der Leistungen der Beklagten nicht von der Klägerin selbst ent-
deckt worden, sondern von dem Steuerberatungsbüro, das die Klägerin nach
der Kündigung des Vertrages mit der Beklagten neu beauftragt hatte. In einem
solchen Fall wäre es umständlich, zeitaufwendig und den Mandanten unnötig
belastend, wenn er dem früheren Berater trotz der Kündigung die Möglichkeit
einer Mängelbeseitigung einräumen müsste. Der neue Berater, dem der Fehler
aufgefallen ist, hat sich regelmäßig bereits eingearbeitet, weil die von ihm zu
erstellende Bilanz auf derjenigen des vorhergehenden Geschäftsjahres aufzu-
bauen hatte (Grundsätze der Bilanzidentität, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, und der
Bilanzkontinuität, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Er müsste seine Arbeiten, die zur
Aufdeckung des Fehlers geführt haben, unterbrechen und die für die Nachbes-
serung erforderlichen Unterlagen wieder dem früheren Berater zur Verfügung
stellen, der sich neu einzuarbeiten hätte.
Außerdem kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem frühe-
ren und dem neuen Berater über die zutreffende steuerrechtliche Einordnung
bestimmter Geschäftsvorfälle kommen. Der Vorwurf fehlerhafter Tätigkeit des
Vorgänger-Beraters wird nicht selten auf derartige Meinungsverschiedenheiten
zurückzuführen sein. Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber
fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen (BGH, Urt. v.
20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346). Der Mandant, der
wegen seiner fehlenden Sachkunde einen Steuerberater beauftragt hat, kann in
der Regel nicht entscheiden, welche Ansicht zutrifft. Ihm ist nicht zuzumuten,
sich erneut den Ansichten des von ihm bereits gekündigten ehemaligen Bera-
ters zu unterwerfen und sich dadurch in Widerspruch zur Auffassung seines
neuen Beraters zu setzen, welcher derzeit sein Vertrauen genießt und die Fol-
gearbeiten zu erledigen hat.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2003 - 2 O 486/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2005 - 11 U 33/03 -