BGH Urteil vom 12.05.2006 – V ZR 175/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 581
§ 581 Abs. 1 2. Fall ZPO bestimmt eine Ausnahme von dem in § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO angeordneten Grundsatz, nach dem eine Restitutionsklage aus den in § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Gründen nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren zulässig ist, für den Fall, dass ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. So verhält es sich nur, wenn eine Verfolgung der als Restitutionsgrund vorgetragenen Straftat infolge hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände unmöglich ist.
BGH, Urt. v. 12. Mai 2006 - V ZR 175/05 - OLG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 5. April 2005 wird auf Kosten der Kläger
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits wegen
nicht offenbarter Mängel eines Wohngebäudes. Die Kläger erwarben auf Grund
notariellen Vertrages vom 23. Februar 1995, in dem sie sich wegen des Kauf-
preises der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unter-
warfen, ein Hausgrundstück von der Beklagten. Als diese hieraus die Zwangs-
vollstreckung betrieb, erhoben die Kläger Vollstreckungsabwehrklage, die sie
mit arglistig von der Beklagten verschwiegenen Feuchtigkeitsschäden begrün-
deten. Klage und Berufung blieben erfolglos, eine eingelegte Revision nahmen
die Kläger zurück.
Ein auf Anzeige der Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetrugs wurde nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt; die hiergegen eingelegte Beschwerde und der Antrag auf gericht-
liche Entscheidung hatten keinen Erfolg.
Im März 2004 beantragten die Kläger die Wiederaufnahme der
Ermittlungen auf Grund neu aufgefundener Beweismittel, welche die Staats-
anwaltschaft unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der
behaupteten Straftaten ablehnte. Hierauf haben die Kläger Restitutionsklage
erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, der frühere Eigentümer und
Errichter des Anwesens habe ihnen im Mai 2002 berichtet, dass der Keller
schon immer undicht und Feuchtigkeitsschäden auch sichtbar gewesen seien.
Das Vorhandensein solcher Mängel werde durch das daraufhin von ihnen ein-
geholte weitere Gutachten vom 23. Januar 2003 bestätigt.
Sie meinen, auf Grund der Verjährung der im Vorprozess begangenen
Straftaten liege nunmehr ein Hindernis für die Einleitung eines Strafverfahrens
vor, das auch ohne rechtskräftige Verurteilung der Beklagten bzw. der Zeugen
die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des unrichtig entschiedenen Zivilpro-
zesses eröffne.
Die Restitutionsklage
ist erfolglos geblieben. Mit der von dem
Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger
ihren
Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Kläger könnten sich auf die besonderen
Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO, nach denen eine Restitutions-
klage ohne strafgerichtliche Verurteilung zulässig sei, nicht berufen, weil sie die
Möglichkeit einer Verurteilung in einem Strafverfahren ohne sachlichen Grund
verhindert hätten und die Berufung auf die Wiederaufnahmegründe in § 580
Nr. 3 und Nr. 4 ZPO daher rechtsmissbräuchlich sei. Aus § 581 ZPO folge, dass
ein Zivilgericht ein Restitutionsverfahren nur ausnahmsweise ohne eine
inhaltliche Prüfung des Tatvorwurfes durch ein Strafgericht oder die Staatsan-
waltschaft durchführen könne.
Die Kläger hätten eine solche Aufklärung des streitigen Sachverhalts in
einem Strafverfahren verhindert. Die neuen Beweismittel, auf die sie den Vor-
wurf des Prozessbetrugs und der Falschaussage stützten, seien ihnen spätes-
tens seit dem Zugang des Gutachtens am 13. Januar 2003 und damit längere
Zeit vor dem Eintritt der Verjährung der vorgetragenen Straftaten am
16. Oktober 2003 bekannt gewesen. Da sie gleichwohl ohne sachlichen Grund
bis zum 18. März 2004 mit ihrem Antrag auf Wiederaufnahme der strafrecht-
lichen Ermittlungen gewartet hätten, hätten sie eine Überprüfung der erhobenen
Tatvorwürfe auf Grund der jetzt vorgebrachten Beweismittel in einem Straf-
verfahren objektiv vereitelt. Ein eventueller Fehler ihres Prozessbevollmächtig-
ten bei der verspäteten Anzeige sei ihnen dabei zuzurechnen.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage zu Recht als unzulässig
verworfen. Die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme beruht indes nicht auf einer
von dem Berufungsgericht angenommenen missbräuchlichen Rechtsausübung
in einem Einzelfall, sondern darauf, dass die in § 581 Abs. 1 ZPO bestimmten
besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vorliegen.
Eine solche Klage ist, wenn sie wie hier auf Restitutionsgründe nach
§ 580 Nr. 3 und 4 ZPO gestützt wird, nur zulässig, wenn deswegen eine
rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat ergangen ist oder wenn die
Einleitung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an
Beweis nicht erfolgen kann. § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine
Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahme-
verfahren (vgl. Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Auflage, § 581 Anm. A), die an eine
Vorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat
durch die dafür
institutionell zuständigen Strafgerichte und Staats-
anwaltschaften anknüpft (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR
1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37). Liegen die besonderen
Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vor, so ist ein Wiederaufnahme-
verfahren aus diesen Gründen von vornherein ausgeschlossen, und dem Zivil-
gericht ist eine eigene Beurteilung der Richtigkeit der vorgetragenen Behaup-
tungen versperrt (vgl. BGHZ 85, 32, 37). So ist es hier.
Eine strafrechtliche Verurteilung der Zeugen oder der Beklagten nach
§ 581 Abs. 1 1. Fall ZPO ist nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen des § 581
Abs. 1 2. Fall ZPO liegen nicht vor, obwohl die behaupteten Straftaten nunmehr
nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sind. Bei dem Erfordernis einer
strafrechtlichen Verurteilung nach § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO und der Zulassung
einer Restitutionsklage ohne einen solchen Abschluss des Strafverfahrens nach
§ 581 Abs. 1 2. Fall ZPO handelt es sich nämlich entgegen der Annahme der
Revision nicht um gleichberechtigte Alternativen, zwischen denen die Partei für
die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens wählen könnte. Vielmehr ist
die strafrechtliche Verurteilung vorrangig und ein Absehen von dieser
Voraussetzung nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen möglich, wie aus
der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Norm hervorgeht.
1. Nach den Materialien zum jetzigen § 581 Abs. 1 ZPO sollte die
Möglichkeit der Restitutionsklage "der Regel nach" von einer strafrechtlichen
Verurteilung abhängen (Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2,
S. 381). Nach Auffassung des Gesetzgebers wäre es ein "unter allen Um-
ständen (...) unerwünschter Zustand, dass im Zivilverfahren über eine strafbare
Handlung gestritten wird, zu deren Feststellung das zunächst dafür bestimmte
Strafverfahren nicht ausreicht" (Hahn, aaO, S. 381). Hieraus ergibt sich, dass
grundsätzlich zunächst die Strafverfolgungsbehörden mit dem strafbaren Ver-
halten, um dessentwillen die Restitutionsklage zulässig sein soll, befasst wer-
den müssen. Die Ermittlung und die Prüfung der behaupteten Straftat durch die
Strafverfolgungsbehörden ist von dem Gesetz als ein für die Restitutionsklage
notwendiges Vorverfahren bestimmt worden (BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37).
Die gegenteilige Auffassung von Braun (Rechtskraft und Restitution, Zweiter
Teil, S. 125 ff.; ders. in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 581 Rdn. 2) hat im gel-
tenden Recht keine Grundlage (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl.,
§ 581 Rdn. 4).
Zu Recht ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass die
Restitutionsklage nur dann nach § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO zulässig ist, wenn der
Kläger die ihm vorliegenden Erkenntnisse über eine Straftat und die ihm be-
kannten Beweismittel unverzüglich zur Einleitung von Ermittlungen (oder hier
für deren Wiederaufnahme nach einer Einstellung) angezeigt hat. § 581 Abs. 1
2. Fall ZPO ist eine aus Gründen der Billigkeit eröffnete Ausnahme von dem
Grundsatz, dass nur eine rechtskräftige Verurteilung die Restitutionsklage
ermöglicht. Sie ist nur für den Fall zugelassen, dass die Strafverfolgung wegen
hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände un-
möglich geworden ist (vgl. RGZ 139, 44).
War bei rechtzeitiger Anzeige die Ermittlung oder Durchführung eines
Strafverfahrens dagegen (noch) möglich, so ist eine Wiederaufnahme allein
unter Hinweis auf eine angeblich in dem rechtskräftig abgeschlossenen Prozess
begangene Straftat ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR
246/60, VersR 1962, 175, 177). Unterlässt die Partei eine rechtzeitige Anzeige
bei den Strafverfolgungsbehörden,
liegen die Voraussetzungen des
zivilrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens auch dann nicht vor, wenn sie
hätten erfüllt werden können (vgl. BGHZ 153, 189, 197). Vor diesem
Hintergrund besteht kein Anlass, auf Grund des erst nachträglich eingetretenen
Strafverfolgungshindernisses der Verjährung die Restitutionsklage zuzulassen
und damit den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang der Zulassung auf Grund
strafrechtlicher Verurteilung auszuhöhlen.
2. Eine solche Obliegenheit des Restitutionsklägers, den Verdacht einer
Straftat unter Angabe der diesen begründenden Umstände unverzüglich bei
den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, wird auch vom Zweck des Gesetzes
gefordert.
a) Die durch § 581 Abs. 1 ZPO angeordnete grundsätzliche Abhängigkeit
der Zulässigkeit der Restitutionsklage von dem Ergebnis eines vorangegan-
genen Strafverfahrens wirkt nach beiden Seiten. Mit der rechtskräftigen
Verurteilung ist der Weg zur Restitutionsklage eröffnet, während ein Freispruch
oder auch nur die Einstellung der Ermittlungen mangels hinreichenden
Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder
eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht nach
§ 204 StPO die Restitutionsklage ausschließen (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI
ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177 und BGHZ 85, 32, 37). Der nach ihrer
Auffassung durch eine Straftat geschädigten Partei kann es daher nicht
gestattet sein, diese Folgen einer für ihr Anliegen nachteiligen Entscheidung im
Strafverfahren dadurch zu vermeiden, dass sie auf deren zeitige Anzeige bei
den Strafverfolgungsbehörden verzichtet und bis zur Verjährung zuwartet.
Damit wäre der Zweck des § 581 Abs. 1 ZPO vereitelt, dass in dem Verfahren
über die Wiederaufnahme grundsätzlich nicht über das Vorliegen einer Straftat
gestritten werden soll.
b) Nach der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung,
nach der die Restitutionsklage stets zulässig sein soll, wenn die Staats-
anwaltschaft eine Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen inzwischen ein-
getretener Verjährung ablehnt, würde dagegen nicht nur das in § 581 Abs. 1
ZPO bezweckte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt, sondern das Erfor-
dernis einer strafrechtlichen Verurteilung als Voraussetzung der Restitutions-
klage bedeutungslos. Nachträglich aufgefundene Beweismittel könnten dann
trotz Rechtskraft eines zivilrechtlichen Urteils ohne weiteres in ein Wiederauf-
nahmeverfahren eingeführt werden, und der Zivilrichter hätte entgegen dem
ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers regelmäßig auf die bloße
Behauptung einer strafbaren Handlung hin das Restitutionsverfahren durch-
zuführen.
c) Auch der Einwand der Revision, dass ein Revisionskläger wegen der
in § 586 Abs. 1 ZPO bestimmten Ausschlussfrist für die Restitutionsklage von
einem Monat nach Erlangung der Kenntnis des Restitutionsgrundes nicht so
lange zuwarten könne, ist unbegründet. Die Revision übersieht dabei, dass in
den Fällen, in denen es für eine Restitutionsklage einer strafgerichtlichen Ver-
urteilung ausnahmsweise nicht bedarf, die Frist nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO
erst dann zu laufen beginnt, wenn der Kläger auch von der Einstellung oder der
Unmöglichkeit eines Strafverfahrens erfährt (vgl. BGHZ 1, 153, 155; Zöl-
ler/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 586 Rdn. 10).
3. Für den Ausschluss der Restitutionsklage bei nicht rechtzeitiger
Anzeige spielt es schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch keine
Rolle, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen ermitteln müssen
und die von den Klägern angeführten neuen Beweismittel ohne deren Anzeige
hätten ausfindig machen können. Der Zulässigkeit der Restitutionsklage steht
hier entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels
eines für die Erhebung einer Anklage hinreichenden Tatverdachts eingestellt
hat.
Der Hinweis der Restitutionskläger auf neue Beweismittel, die der
Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen sein sollen,
vermag nichts daran zu ändern, dass die Restitutionsklage nach § 581
Abs. 1 1. Fall ZPO grundsätzlich die strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt.
Auch die auf neue Beweismittel gestützte Restitutionsklage, die durch Anzeige
des Klägers bei den Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafver-
fahrens geführt hätte, ist daher nur zulässig, wenn es auf Grund der neuen
Beweislage zu einer Verurteilung in einem Strafverfahren gekommen ist. Das ist
hier nicht geschehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 U 3619/04 -