BGH Beschluss vom 26.06.2008 – I ZR 113/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-
che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält es für eine grundsätzliche
Rechtsfrage, ob die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO für die Erhebung einer Resti-
tutionsklage nach § 580 Nr. 3 und/oder 4 ZPO erst mit der endgültigen oder
schon mit der vorläufigen Einstellung des gegen den Prozessgegner bzw. den
Zeugen eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 1 i.V. mit Abs. 2
StPO beginnt. Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig.
a) Bedarf es für eine Restitutionsklage ausnahmsweise nicht einer straf-
gerichtlichen Verurteilung, beginnt die Klagefrist nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO
erst, wenn der Kläger von der Einstellung oder der Unmöglichkeit eines Straf-
verfahrens erfährt (BGH, Urt. v. 12.5.2006 - V ZR 175/05, NJW-RR 2006, 1573,
1574 unter Hinweis auf Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 586 Rdn. 10, wo im Fall
des § 153a ZPO ein Beginn der Notfrist erst mit Kenntnis von der endgültigen
Einstellung angenommen wurde, ebenso jetzt die 26. Aufl.).
Im Fall des § 153a Abs. 2 StPO wird die Strafverfolgung nicht schon mit
der vorläufigen Einstellung unmöglich, sondern erst, wenn das Verfahren infol-
ge der fristgemäßen Erfüllung der Auflagen durch den Beschuldigten endgültig
eingestellt wird. In der Zwischenzeit bleibt das Strafverfahren anhängig. Bei
nicht vollständiger Erfüllung der Auflagen ist es fortzusetzen (vgl. nur Schoreit
in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 153a Rdn. 57). Bis zur endgülti-
gen Einstellung ist es daher noch möglich, dass es zu einer Verurteilung oder
einem die Restitutionsklage ausschließenden Freispruch kommt. Der für die
Restitutionsgründe des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO bestehende Vorrang der straf-
rechtlichen Verurteilung gebietet es daher, die Restitutionsklage erst ab endgül-
tiger Einstellung zuzulassen. Zudem muss vermieden werden, dass das Zivilge-
richt im Rahmen einer Restitutionsklage strafrechtliche Fragen abweichend
vom Strafgericht beurteilt.
b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur auch nahezu
einhellig angenommen, dass erst die endgültige Einstellung nach § 153a StPO
die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO in Gang setzt (OLG Schleswig OLG-Rep
2000, 220; OLG Saarbrücken OLG-Rep 2006, 562; OLG Hamm FamRZ 1997,
759; OLG Köln MDR 1991, 452; BSGE 81, 46; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 581 Rdn. 5). Allein
Borck (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 581 Rdn. 38) ist der Auffassung,
dass schon die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO als Restitutionsgrund
genügt, weil bis zur Erfüllung der Auflagen das Strafverfahren nicht betrieben
werden könne; außerdem sei es nicht angebracht, die Restitutionsklage wäh-
rend der Schwebezeit zu versagen, weil die Einstellung gemäß § 153a StPO
vom Vorliegen einer strafbaren Handlung ausgehe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird mit einer
Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nicht darüber entschieden, ob der Be-
schuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Dementsprechend gilt nach
einer solchen Einstellung weiter die Unschuldsvermutung für den Angeklagten
(BVerfG MDR 1991, 891, 892; NStZ-RR 1996, 168, 169). Auch ist ein vorüber-
gehendes Verfahrenshindernis nicht der Unmöglichkeit der Strafverfolgung
gleichzusetzen. Die "anderen Gründe" werden in § 581 Abs. 1 ZPO einer
rechtskräftigen Verurteilung gleichgestellt. Das ist nur bei endgültigen Verfah-
renshindernissen gerechtfertigt.
c) Unerheblich ist, dass die Restitutionsklage schon bei einer vorläufigen
Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zugelassen wird (OLG
Hamburg MDR 1978, 851 f.; OLG Hamm OLG-Rep 1999, 193; Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 581 Rdn. 4). Die vorläufigen Einstellungen
nach § 154 und nach § 153a StPO sind nicht vergleichbar. Anders als im Fall
des § 153a StPO beendet die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 ZPO die
gerichtliche Anhängigkeit und entfaltet in beschränktem Umfang materielle
Rechtskraft (BGHSt 10, 89, 93; 30, 197, 198). Die Fortsetzung des durch das
Gericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens kann nur durch Wie-
deraufnahme erfolgen, die eines Gerichtsbeschlusses bedarf (§ 154 Abs. 5
StPO).
d) Es ist auch nicht mit Blick auf Manipulationsmöglichkeiten des Ange-
klagten geboten, die Zulässigkeit der Restitutionsklage und damit den Beginn
der Frist des § 586 ZPO an die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO zu
knüpfen. Der Angeklagte kann auch im Fall einer Verurteilung mit einem allein
zu Verzögerungszwecken eingelegten Rechtsmittel den Ablauf der Frist des
§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO herbeiführen, was der Gesetzgeber bewusst in Kauf
genommen hat. Im Übrigen ist gerade auch in Fällen einer derartigen Manipula-
tion eine Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB möglich (BGHZ 50, 115,
120 ff.).
II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.04.2002 - 11 O 62/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 U 169/06 -