Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2006 – II ZB 18/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch

die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Juli 2005 wird

auf Kosten des Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 15.000,00 €

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Herausgabe des Pen-

dels einer Wanduhr verurteilt worden. Gegen das seinen Prozessbevollmächtig-

ten am 27. April 2005 zugestellte Urteil hat er Berufung eingelegt. Die Beru-

fungsbegründung - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - ist am

13. Juli 2005 bei dem Berufungsgericht eingegangen, nachdem die Prozessbe-

vollmächtigten mit Verfügung vom 5. Juli 2005 auf den Ablauf der Berufungsbe-

gründungsfrist aufmerksam gemacht worden waren.

2

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorge-

tragen: Sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründungsschrift

am 22. Juni 2005 unterzeichnet. Die Unterschriftsmappe, in der sich auch die

Berufungsbegründungsschrift befunden habe, sei an demselben Tage von dem

Anwalt in das Arbeitszimmer der Auszubildenden M. gebracht worden,

wo die gesamte Post am Nachmittag kuvertiert, freigestempelt und in den dafür

vorgesehenen Umschlag für Sammeleinreicher gelegt worden sei. Dabei habe

die Auszubildende versehentlich das Original des Schriftsatzes zusammen mit

der für den Beklagten bestimmten Abschrift nebst Begleitschreiben in den an

den Beklagten gerichteten Briefumschlag gelegt. Das sei erst bemerkt worden,

als das Gericht auf den Fristablauf hingewiesen habe. Die Mitarbeiterin

M. habe sich am Ende des zweiten Ausbildungsjahres befunden, sei hin-

reichend angeleitet gewesen und habe bisher einen derartigen Fehler noch

nicht gemacht.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-

sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu

verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Entgegen der Annahme des Beklagten erfordert die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in

dieser Sache nicht. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts steht

mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang.

Dem Beklagten konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ge-

währt werden, weil sein Vortrag nicht ausreicht, ein ihm vorwerfbares Verschul-

den seiner Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist auszuschließen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört

es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein

fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist

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bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er zwar nicht je-

den Arbeitsschritt persönlich ausführen, er muss aber eine zuverlässige Fris-

tenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die

Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fristgebundene Schriftsatz nicht

nur rechtzeitig hergestellt, sondern auch rechtzeitig postfertig gemacht wird.

Erst wenn das geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post

organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, darf die Frist im Kalender als erledigt

gekennzeichnet werden (BGH, Beschl. v. 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW

2001, 1577, 1578; v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86, VersR 1987, 769; v.

13. Oktober 1993 - XII ZB 48/93, NJW-RR 1994, 565, 566; v. 27. November

1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; v. 9. September 1997 - IX ZB 80/97,

NJW 1997, 3446; v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444; v. 2.

Juni 2005 - V ZB 49/04).

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2. Zu derartigen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Ge-

währleistung einer hinreichenden Ausgangskontrolle hat der Beklagte - wie

schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts vorgetragen.

Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass und ggf. wie etwa nach Fertigstellung

der Berufungsbegründungsschrift eine Fristenkontrolle stattgefunden hat. Im

Gegenteil ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten EDV-Ausdruck, dass die

Berufungsbegründungsfrist, die am 27. Juni 2005 ablief, bereits am 21. Juni

2005 als erledigt gekennzeichnet worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des

Beklagten hat sein Prozessbevollmächtigter den Schriftsatz aber erst danach,

nämlich am 22. Juni 2005, unterschrieben. Deshalb ist ein relevantes Organisa-

tionsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hier nicht ausge-

schlossen. Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom

14. Juli 1994 (VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958), auf die sich die Rechtsbeschwer-

de beruft, ist hier - wegen der anders gelagerten Sachverhaltskonstellation -

nicht einschlägig.

Kurzwelly Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.04.2005 - 6 (5) O 1304/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 U 482/05 -