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BGH Beschluss vom 16.05.2006 – X ZR 11/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und

Dr. Kirchhoff

am 16. Mai 2006

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz der Kosten-

rechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002 (Kas-

senzeichen 780021040214) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstat-

tet.

Gründe

1

I. Für den Beklagten wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch Rechts-

anwältin Dr. A. , Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 Prozesskos-

tenhilfe beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002

Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom

23. September 2002 zurückgenommen worden.

2

Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002

sind dem Kläger Kosten in Höhe von 199,-- € gemäß § 49 Satz 1 GKG in der

bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit

Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der Kläger geltend gemacht, Rechtsanwältin

Dr. A. hätte Revision einlegen sollen.

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Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Widerspruch des

Klägers als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen.

Mit Eingabe vom 22. März 2006 hat der Kläger weiter geltend gemacht,

Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt.

Er, der Kläger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt.

II. 1. Die Eingabe des Beklagten ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 3 GKG

in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) auszulegen, da die Revisi-

on vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung

vom 5. Mai 2004).

a) Die Erinnerung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der

Kostenforderung richtet, da nach KV 1232 GKG a.F. bei Rücknahme der Revi-

sion eine 0,5 Gerichtsgebühr aus einem Wert von 75.163,83 DM (= 38.430,-- €)

anzusetzen ist. Dies ist der Schadensersatzbetrag, den der Beklagte nach dem

erstinstanzlichen Urteil an die Klägerin zu zahlen verurteilt worden ist und der,

nachdem die Parteien das Feststellungsbegehren in zweiter Instanz überein-

stimmend für erledigt erklärt hatten, in der Revisionsinstanz zur Entscheidung

stand und aus dem die Kostenforderung gegen den Kläger zutreffend errechnet

worden ist. Kosten für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind

nicht in Ansatz gebracht worden.

7

b) Soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 22. März 2006 geltend

macht, Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung

gehabt, ergibt sich aus der eigenen Eingabe des Klägers vom 20. Juni 2005

(SH X ZR 11/02 Bl. 25), dass Rechtsanwältin Dr. A. Revision einlegen

sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob die Frage der Mandatserteilung im Kos-

tenverfahren überhaupt zu prüfen ist.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.11.2000 - 5 O 128/98 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2001 - 1 U 288/00 -