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BGH Beschluss vom 16.05.2006 – X ZR 12/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und

Dr. Kirchhoff

am 16. Mai 2006

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kosten-

rechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002 (Kas-

senzeichen 780021040191) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstat-

tet.

Gründe

1

I. Für den Kläger wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch Rechtsan-

wältin Dr. A. , Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karls-

ruhe vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 Prozesskostenhil-

fe beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002 Pro-

zesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom

23. September 2002 zurückgenommen worden.

2

Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002,

Kassenzeichen 780021040191, sind dem Kläger im Verfahren Kosten in Höhe

von 478,-- € gemäß § 49 Satz 1 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fas-

sung (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der

Kläger geltend gemacht, Rechtsanwältin Dr. A. hätte Revision einle-

gen sollen.

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Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Widerspruch des

Klägers als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen.

Mit Eingabe vom 22. März 2006 hat der Kläger weiter geltend gemacht,

Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt.

Er, der Kläger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt.

II. 1. Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 3 GKG in

der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) auszulegen, da die Revision

vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung vom

5. Mai 2004).

a) Die Erinnerung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der

Kostenforderung richtet, da nach KV 1232 GKG a.F. bei Rücknahme der Revi-

sion eine 0,5 Gerichtsgebühr aus einem Wert von 115.215,-- € anzusetzen ist.

Dies ist der Betrag der bezifferten Klageforderung in diesem Verfahren, die für

den Streitwert maßgeblich ist. Kosten für den Antrag auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe sind nicht in Ansatz gebracht worden.

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b) Soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 22. März 2006 geltend

macht, Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung

gehabt, ergibt sich aus der eigenen Eingabe des Klägers vom 20. Juni 2005

(SH X ZR 11/02 Bl. 25), dass Rechtsanwältin Dr. A. Revision einlegen

sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob die Frage der Mandatserteilung im Kos-

tenverfahren überhaupt zu prüfen ist.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.03.2000 - 1 O 22/99 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2001 - 1 U 103/00 -