BGH Beschluss vom 16.05.2006 – X ZR 12/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und
Dr. Kirchhoff
am 16. Mai 2006
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kosten-
rechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002 (Kas-
senzeichen 780021040191) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstat-
tet.
Gründe
I. Für den Kläger wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch Rechtsan-
wältin Dr. A. , Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 Prozesskostenhil-
fe beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002 Pro-
zesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom
23. September 2002 zurückgenommen worden.
Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002,
Kassenzeichen 780021040191, sind dem Kläger im Verfahren Kosten in Höhe
von 478,-- € gemäß § 49 Satz 1 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fas-
sung (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der
Kläger geltend gemacht, Rechtsanwältin Dr. A. hätte Revision einle-
gen sollen.
Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Widerspruch des
Klägers als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen.
Mit Eingabe vom 22. März 2006 hat der Kläger weiter geltend gemacht,
Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt.
Er, der Kläger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt.
II. 1. Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 3 GKG in
der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) auszulegen, da die Revision
vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung vom
5. Mai 2004).
a) Die Erinnerung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der
Kostenforderung richtet, da nach KV 1232 GKG a.F. bei Rücknahme der Revi-
sion eine 0,5 Gerichtsgebühr aus einem Wert von 115.215,-- € anzusetzen ist.
Dies ist der Betrag der bezifferten Klageforderung in diesem Verfahren, die für
den Streitwert maßgeblich ist. Kosten für den Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe sind nicht in Ansatz gebracht worden.
b) Soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 22. März 2006 geltend
macht, Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung
gehabt, ergibt sich aus der eigenen Eingabe des Klägers vom 20. Juni 2005
(SH X ZR 11/02 Bl. 25), dass Rechtsanwältin Dr. A. Revision einlegen
sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob die Frage der Mandatserteilung im Kos-
tenverfahren überhaupt zu prüfen ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.03.2000 - 1 O 22/99 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2001 - 1 U 103/00 -