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BGH Beschluss vom 16.05.2006 – XI ZB 20/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 16. Mai 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-

schluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 1.100 €.

Gründe

I.

1

Die Rechtsvorgängerin der beklagten Hypothekenbank (im Folgen-

den: Beklagte) gewährte der Klägerin 1995 ein Darlehen. Im Jahre 2000

bewilligte sie die vorzeitige Ablösung gegen Zahlung einer Vorfälligkeits-

entschädigung. Sie berechnete die Höhe der Entschädigung nach der so

genannten Aktiv-Passiv-Methode und legte dabei als Rendite aus einer

laufzeitkongruenten Wiederanlage des frei gewordenen Betrages die

Rendite öffentlicher Anleihen zugrunde. Die Klägerin machte mit Schrei-

ben vom 10. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf ein Gutachten einer

Verbraucherzentrale geltend, die Berechnung sei unzutreffend, bat, ins-

besondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennen-

den Senats vom 30. November 2004, um Überprüfung und setzte im Hin-

blick auf die drohende Verjährung eine Frist bis zum 17. Dezember 2004.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, die Um-

setzung der Entscheidung vom 30. November 2004 sei noch nicht mög-

lich, weil die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorlägen. Sie verzich-

te deshalb bis zum 30. Juni 2005 auf die Einrede der Verjährung und

werde noch mitteilen, ob ein Nachberechnungsanspruch bestehe. Ein

Anerkenntnis auf Nachberechnung sei damit nicht verbunden. Dieses

Schreiben ging der Klägerin am 28. Dezember 2004 zu.

2

Die Klägerin hat mit einem am 27. Dezember 2004 eingegangenen

Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 Klage auf Rückzahlung eines Teils

der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.855,11 € erhoben. Nach

gerichtlicher Veranlassung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Be-

klagte einen Tag nach Ablauf der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO

mitgeteilt, sie sei bereit, eine Neuberechnung vorzunehmen und einen

etwaigen Überschuss auszuzahlen. Entsprechend der Neuberechnung

werde sie den Klageantrag gegebenenfalls ganz oder teilweise anerken-

nen. Sie werde sich gegen die Klage nur verteidigen, soweit diese nach

der Neuberechnung unbegründet sei. Derzeit sei eine Neuberechnung

noch nicht sinnvoll, weil die Entscheidungsgründe des Urteils vom

30. November 2004 noch nicht vorlägen.

3

Am 1. März 2005 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von

6.837,74 € unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und im Üb-

rigen Klageabweisung beantragt. Die Klägerin hat die Klage daraufhin,

soweit sie über den anerkannten Betrag hinausging, zurückgenommen.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung

von 6.837,74 € verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin

auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht

durch den angefochtenen Beschluss die Kostenentscheidung des Aner-

kenntnisurteils dahin abgeändert, dass die Klägerin zwei Drittel und die

Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Ge-

gen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlan-

desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige

(BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999)

Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen

wie folgt begründet: Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO

liege nicht vor. Die Beklagte habe zwar keinen Anlass zur Klageerhe-

bung gegeben. Die Klägerin habe im Schreiben vom 10. Dezember 2004

eine zu knappe Frist gesetzt und die Verjährungsfrist bis zum Jahresen-

de weitergehend ausschöpfen müssen. Außerdem habe sie nur eine

Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt und den einge-

klagten Betrag vor Klageerhebung nicht geltend gemacht. Die Beklagte

habe den Anspruch aber nicht sofort anerkannt. Ein Anerkenntnis erfolge

in der Regel nur dann sofort, wenn es spätestens bis zum Ablauf der

Frist zur Erklärung über die Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 ZPO

erklärt werde. Dies sei hier nicht geschehen. Die Beklagte könne sich

nicht darauf berufen, dass sie erst nach Vorlage der schriftlichen Gründe

des Urteils vom 30. November 2004 zu einer Neuberechnung der Vorfäl-

ligkeitsentschädigung in der Lage gewesen sei. Anders als eine gesetzli-

che Neuregelung ändere eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung

die objektive Rechtslage nicht.

6

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis

stand. Das Berufungsgericht hat der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1

Satz 1 ZPO zu Recht die auf ihr Anerkenntnis entfallenden Kosten aufer-

legt. Die Voraussetzungen, unter denen diese Kosten gemäß § 93 ZPO

von der Klägerin zu tragen wären, liegen nicht vor.

7

a) Ob nach Veranlassung eines schriftlichen Vorverfahrens (§ 272

Abs. 2, § 276 ZPO) ein Anerkenntnis nur dann sofort erklärt wird, wenn

es, anders als im vorliegenden Fall, bereits im ersten Erklärungsschrift-

satz erfolgt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-

teilt (vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 93 Rdn. 6 m.w.Nachw.

zum Meinungsstand; Vossler NJW 2006, 1034, 1035 zur Rechtslage

nach der Neufassung des § 307 ZPO durch das Erste Justizmodernisie-

rungsgesetz vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198). Diese Frage

braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte jedenfalls Anlass

zur Klageerhebung gegeben hatte.

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b) Das vorprozessuale Verhalten eines Beklagten gibt Anlass zur

Erhebung der Klage, wenn es vernünftigerweise den Schluss auf die

Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urteil vom 27. Juni

1979 - VIII ZR 233/78, WM 1979, 884, 885; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl.

§ 93 Rdn. 3, jeweils m.w.Nachw.). Diesen Schluss durfte die Klägerin

berechtigterweise ziehen, weil ihre Forderung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1

und 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu verjähren

drohte und die Beklagte ihr Schreiben vom 10. Dezember 2004 nicht in-

nerhalb der gesetzten Frist bis zum 17. Dezember 2004 beantwortet hat-

te. Die Beklagte konnte zwar innerhalb dieser Frist das Schreiben der

Klägerin nicht abschließend bearbeiten, weil die Klägerin um Berücksich-

tigung der Senatsentscheidung vom 30. November 2004 gebeten hatte,

deren schriftliche Gründe noch nicht veröffentlicht waren. Sie konnte

aber kurzfristig auf die Einrede der Verjährung verzichten und eine Neu-

berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verbindlich in Aussicht stel-

len. Hierzu bestand vor allem deshalb Anlass, weil die Beklagte unab-

hängig von dem Senatsurteil vom 30. November 2004 wissen musste,

dass sie die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft berechnet hatte. Der

Senat hatte bereits durch Urteil vom 7. November 2000 (BGHZ 146, 5,

12) entschieden, dass einer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

nach der Aktiv-Passiv-Methode die Rendite einer Wiederanlage in Hypo-

thekenpfandbriefen und nicht, wie in der Berechnung der Beklagten, die

Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand zugrunde zu legen ist.

Daran hatte sich durch das Urteil des Senats vom 30. November 2004

(BGHZ 161, 196 ff.) nichts geändert. Die Beklagte konnte der Pressemit-

teilung des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2004 und der an-

schließenden Berichterstattung in den Medien entnehmen, dass der Se-

nat sich in seinem Urteil vom 30. November 2004 nur gegen eine Be-

rechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Wiederanlageren-

diten des so genannten PEX-Index ausgesprochen hatte, den die Be-

klagte bei ihrer Berechnung ohnehin nicht herangezogen hatte. Selbst

wenn sie angesichts des ausdrücklichen Wunsches der Klägerin um Be-

rücksichtigung des Urteils vom 30. November 2004 nicht verpflichtet war,

die Neuberechnung bereits vor der Veröffentlichung der schriftlichen Ur-

teilsgründe vorzunehmen, war sie aufgrund der offensichtlichen Unrich-

tigkeit ihrer bisherigen Berechnung jedenfalls gehalten, auf das Schrei-

ben der Klägerin vom 10. Dezember 2004 sofort, d.h. innerhalb der ge-

setzten Frist bis zum 17. Dezember 2004, auf die Einrede der Verjährung

zu verzichten. Der Klägerin war es nicht zuzumuten, die zur Verjäh-

rungsunterbrechung

erforderliche

Klageerhebung

über

den

23. Dezember 2004 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Beklag-

ten am 28. Dezember 2004 zurückzustellen.

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3. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegründet zurück-

zuweisen.

Nobbe Joeres Mayen

Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist erkrankt und deshalb gehindert, seine Unter- schrift beizufügen.

Nobbe

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 O 24740/04 - OLG München, Entscheidung vom 20.06.2005 - 19 W 1464/05 -