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BGH Beschluß vom 03.03.2004 – IV ZB 21/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO §§ 93, 272 Abs. 1, 276

a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeig- ter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entspre- chend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i.S. von § 93 ZPO anerkennen.

BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - OLG Stuttgart LG Heilbronn

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 3. März 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluß

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

26. Mai 2003 aufgehoben und die Kostenentscheidung im

Anerkenntnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts

Heilbronn vom 6. März 2003 geändert.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gegenstandswert der Beschwerde und der Rechtsbe-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:8)(cid:1)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:8)(cid:5)(cid:13)(cid:12)

schwerde wird auf bis zu 19.000

Gründe

I. Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Grundschuld auf Dul-

dung der Zwangsvollstreckung in Anspruch.

In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. September 1989,

an deren Errichtung die ehemaligen Grundstückseigentümer R. und R.,

nicht aber die Beklagte beteiligt gewesen waren, ist in Ziffer 1 vereinbart,

daß die Grundschuld

fällig sei. Nach der Zweckerklärung vom

10. Dezember 2001 werden mit der Grundschuld Forderungen der Kläge-

rin unter anderem gegen die S. Fleisch- und Wurstwarenfabrik R. GmbH

(im folgenden: GmbH) gesichert.

Am 31. Juli 2002 kaufte die Beklagte das mit der Grundschuld be-

lastete Grundstück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 an den Be-

klagtenvertreter, der auch die GmbH vertrat, forderte die Klägerin die

GmbH auf, sich dinglich wie persönlich der Zwangsvollstreckung bis zum

16. Dezember 2002 zu unterwerfen. Am 18. Dezember 2002 wurde die

Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 22. Januar 2003 auf-

grund gerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2003 zugestellt. In dieser

Verfügung ordnete der Vorsitzende die Durchführung eines schriftlichen

Vorverfahrens an (§ 272 Abs. 2, 276 ZPO) und fragte außerdem an, wor-

aus sich die Fälligkeit der Grundschuld (§ 1193 BGB) ergebe. Die Klage-

schrift enthielt dazu nichts. Am 30. Januar 2003 ging bei Gericht die An-

zeige der Beklagten ein, daß sie sich gegen die Klage verteidigen wolle.

Am selben Tag legte die Klägerin dem Gericht eine Kopie der Grund-

schuldbestellungsurkunde vor unter Hinweis auf die Fälligkeitsregelung

in Ziffer 1, wovon die Beklagte am 5. Februar 2003 Ablichtungen erhielt.

Mit am 17. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz er-

kannte die Beklagte den Klageanspruch unter Protest gegen die Ko-

stenlast an.

In dem darauf ergangenen Anerkenntnisurteil hat das Landgericht

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ein sofortiges An-

erkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil die Beklagte zu-

nächst umfassend ihre Verteidigungsbereitschaft mitgeteilt habe. Bei

Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens könne ein sofortiges Aner-

kenntnis nur in der ersten Erwiderung erfolgen. Das Oberlandesgericht

hat sich dieser Ansicht angeschlossen und die sofortige Beschwerde der

Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die

Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft.

Im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmenden

Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO ist die Statthaftigkeit einer

Rechtsbeschwerde allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom

20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - ZMR 2003, 333 unter II 1; 29. Juli

2003 - VIII ZB 55/03 - NJW-RR 2003, 1504 unter II 2; 29. Juli 2003 - VIII

ZB 59/03 - WuM 2003, 637 unter II; 11. September 2003 - XII ZB

188/02 - WuM 2003, 709 unter II 1; 24. September 2003 - IV ZB 8/03 -

unter II 1; 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - unter II 1, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen; 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 - unter

II, zur Veröffentlichung vorgesehen; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a

Rdn. 26; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauter-

bach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 91a Rdn. 156). Die demgegen-

über mit Blick auf § 99 Abs. 1 ZPO vereinzelt gebliebenen Bedenken

(BGH, Beschluß vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075

unter 2 - obiter dictum), die die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch hier

für sich nutzbar machen möchte, greifen nicht durch.

Die besondere gesetzliche Regelung eines auf Rechtskontrolle be-

schränkten Rechtsmittels in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist auch gegenüber

der allgemeinen Regelung zur Anfechtung von Kostenentscheidungen

des § 99 Abs. 1 ZPO klar und vom Gesetzgeber gerade auch auf diesem

Rechtsgebiet in Anbetracht des bislang begrenzten Instanzenzuges ge-

wollt (Treber in Hannich/Meyer-Seitz (Hrsg.) ZPO-Reform 2002 vor § 574

ZPO Rdn. 6 m.w.N.). Außerdem verlangt eine Überprüfung von Kosten-

entscheidungen gemäß § 93 ZPO im Rahmen der Rechtsbeschwerde

weder eine umfassende Beurteilung der Hauptsache noch ermöglicht sie

diese. Denn überprüft wird nur und zwar weitgehend ohne Rücksicht auf

die materielle Rechtslage (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 93 Rdn. 3),

ob die anerkennende Partei Veranlassung zur Klage gegeben und ob sie

sofort anerkannt hat. Insoweit unterliegt dieses Rechtsmittel eigenen,

vom Zweck der Sperrwirkung des § 99 Abs. 1 ZPO nicht erfaßten Prü-

fungskriterien.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vor-

aussetzungen des § 93 ZPO liegen vor.

a) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, die Be-

klagte habe nach Anzeige ihrer Verteidigungsabsicht nicht mehr mit der

Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen können. Dabei kommt es

nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob

nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß §§ 272 Abs. 2,

276 ZPO ein Anerkenntnis, um als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu

gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Verteidigungsanzeige

erklärt werden muß oder ob - nach Anzeige der Verteidigungsbereit-

schaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung

"sofort" anerkannt werden kann (vgl. zum Streitstand nur Zöller/Herget,

aaO Rdn. 4 und Zöller/Greger, aaO § 276 Rdn. 13 m.v.w.N.). Denn fehlt

es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei nach

einhelliger Ansicht nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" aner-

kennen (SchlHOLG JurBüro 2000, 657; KG JW 1929, 118 f.; Stein/Jo-

nas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 93 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/

Hartmann, aaO § 93 Rdn. 99 unter "Substantiierung"; Zöller/Herget, aaO

Rdn. 6 unter "Unschlüssige Klage"; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO

3. Aufl. § 93 Rdn. 11; AK/Röhl, § 93 ZPO Rdn. 11). Für die von der

Rechtsbeschwerdeerwiderung

für möglich gehaltene Differenzierung

zwischen einem unbegründeten und einem lediglich unschlüssig darge-

legten Anspruch ist kein Raum. Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst

im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klage-

anspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuer-

kennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können.

So liegen die Dinge hier. Nach § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das

Kapital der Grundschuld erst nach vorheriger Kündigung fällig, die Kün-

digungsfrist beträgt gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB sechs Monate. In

§ 1193 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber abweichende Bestimmungen für

zulässig erklärt. Eine schlüssige Klage auf Duldung der Zwangsvollstrek-

kung aufgrund einer zugunsten des Klägers bestehenden Grundschuld

setzt - entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung - deshalb den Vortrag

von Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, daß entweder die Grund-

schuld unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ge-

kündigt oder aber eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist, de-

ren Voraussetzungen sämtlich gegeben sind. Einen derartigen Tatsa-

chenvortrag enthält die Klageschrift nicht einmal ansatzweise. Er ist

erstmals in dem am 30. Januar 2003 dem Gericht und am 5. Februar

2003 der Beklagten zugegangenen Schriftsatz enthalten. Die Beklagte

hat den erst jetzt schlüssig gewordenen Klageanspruch bereits im näch-

sten bei Gericht eingereichten Schriftsatz und damit "sofort" im Sinne

von § 93 ZPO anerkannt.

b) Die Beklagte hat keinen Anlaß zur Klage gegeben.

Das Beschwerdegericht hat diese Frage zwar offengelassen. Das

bedingt aber keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 577 Abs. 4

ZPO. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst ent-

scheiden, da die dafür zugrunde zu legenden Tatsachen nicht im Streit

sind und weiterer Vortrag dazu nicht zu erwarten, die Sache mithin ent-

scheidungsreif ist.

Die Klägerin hat die Beklagte - entgegen der Annahme der

Rechtsbeschwerdeerwiderung - vorprozessual nicht aufgefordert, sich

hinsichtlich der Grundschuld der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts

richteten sich insbesondere die Unterwerfungsaufforderungen im Schrei-

ben der Klägerin vom 2. Dezember 2002 an die GmbH. Die Beklagte ist

nicht deren Rechtsnachfolgerin. Für die gegenteilige Behauptung der

Klägerin ist nichts dargetan. Vielmehr existieren hier rechtlich selbstän-

dige Gesellschaften, bei denen auch der Umstand, daß sie ein- und den-

selben Rechtsanwalt zu ihrem (Prozeß-)Bevollmächtigten bestellt und mit

der Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtlichen Interessen beauftragt ha-

ben, nicht dazu führen kann, mit der Aufforderung der einen Gesell-

schaft, sich in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung zu unter-

werfen, zugleich die andere Gesellschaft als ebenso aufgefordert zu be-

trachten. Die Beklagte hat sich vor Klageerhebung auch nicht in Verzug

befunden. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte (bzw. für sie handelnde

natürliche Personen) jemals bekundet hätte(n), sie werde die Zwangs-

vollstreckung der Klägerin in das mit der Grundschuld belastete Grund-

stück nicht dulden und/oder eine entsprechende notarielle Urkunde wer-

de nicht errichtet bzw. unterzeichnet, liegen ebenfalls nicht vor. Es be-

stand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, oh-

ne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht zu kommen.

Die Klägerin hat daher gemäß §§ 93, 97 ZPO die Kosten des

Rechtsstreits insgesamt zu tragen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Kessal-Wulf Felsch