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BGH Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 32/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Mai 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

BGB §§ 339, 145 ff.

Vertragsstrafevereinbarung

Das Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Ver- tragsstrafevereinbarung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlun- gen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.

BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 32/03 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2002 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Köln vom 2. Mai 2002 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien stehen als Anbieter von Internet-Zugängen miteinander im

Wettbewerb.

2

Die Beklagte warb im Sommer 2001 für den von ihr angebotenen DSL-

Zugang mit der unrichtigen Behauptung, dieser weise eine Übertragungsge-

schwindigkeit von 1.024 kbit/s auf. Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 mahnte die

Klägerin die Beklagte deswegen unter Beifügung des Entwurfs einer strafbe-

wehrten Unterlassungserklärung ab. Die Beklagte gab am 5. Juli 2001 eine Un-

terlassungserklärung ab. Sie verwendete dabei aber nicht den von der Klägerin

vorgeschlagenen, sondern einen von ihr selbst neu formulierten Text. Dieser

unterschied sich von dem Entwurf der Klägerin u. a. durch eine niedrigere Ver-

tragsstrafe und den Vorbehalt von Aufbrauchsfristen für verschiedene Medien.

Auf telefonische Nachfragen der Beklagten vom 6. und 11. Juli 2001 erklärte

der anwaltliche Vertreter der Klägerin, diese habe noch nicht über die Annahme

der Unterlassungserklärung entschieden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2001

nahm die Klägerin diese dann an.

In der Zwischenzeit war in der Ausgabe des K. Stadtanzeigers vom

7./8. Juli 2001 eine weitere Anzeige der Beklagten erschienen, in der die von

der Klägerin beanstandete unrichtige Aussage erneut enthalten war.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Unterlassungsvertrag zwischen den Par-

teien sei bereits am 5. Juli 2001 zustande gekommen, so dass die darin enthal-

tene Vertragsstrafe durch die Anzeige vom 7./8. Juli 2001 verwirkt sei. Die Be-

klagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie das Erscheinen der Anzeige hätte

verhindern können.

Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung der Vertragsstrafe in

Höhe von 5.164,05 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

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Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage mit

Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben (OLG Köln OLG-Rep

2003, 150).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-

weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-

trag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet er-

achtet und hierzu ausgeführt:

Der Unterlassungsvertrag sei zwar erst mit der Annahmeerklärung der

Klägerin am 11. Juli 2001 zustande gekommen. Die inhaltlich von der Vorgabe

der Klägerin deutlich abweichende Erklärung der Beklagten vom 5. Juli 2001

habe gemäß § 150 Abs. 2 BGB einen neuen Antrag dargestellt, den die Kläge-

rin nicht nach § 151 BGB angenommen habe.

11

Der Vertrag sei jedoch nach seinem Wortlaut und unter Abwägung der

beiderseitigen Interessen dahin auszulegen, dass sich die Beklagte bereits ab

dem Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung am 5. Juli 2001 strafbewehrt zur Un-

terlassung verpflichtet habe. Die Beklagte habe ihre Unterlassungspflicht auch

schuldhaft verletzt, weil sie vor Abgabe der Unterlassungserklärung nicht si-

chergestellt habe, dass die betreffende Anzeige nicht mehr erscheinen würde.

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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das

Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsvertrag

erst am 11. Juli 2001 zustande gekommen ist. Mit Erfolg wendet sich die Revi-

sion gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags,

nach der die Vertragsstrafe auch bei vor dem 11. Juli 2001 begangenen Ver-

stößen verwirkt sein sollte.

13

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zum

Zeitpunkt des Erscheinens der zweiten Anzeige am 7./8. Juli 2001 zwischen

den Parteien noch keine Vertragsstrafevereinbarung bestanden hat. Der Ver-

trag ist erst am 11. Juli 2001 geschlossen worden.

14

a) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon

durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den

Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus.

Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vor-

schriften über Vertragsschlüsse (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-

che und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 20 Rdn. 7 f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neube-

arbeitung 2004, § 339 Rdn. 20 f. m.w.N.; a.A. Köhler, Festschrift für Gernhuber,

1993, S. 207 ff.). Dem Anspruchsteller bleibt es grundsätzlich unbenommen,

seinen Unterlassungsanspruch gegebenenfalls

im Wege des vorläufigen

Rechtsschutzes durchzusetzen, wenn der Schuldner nach Zugang der Abmah-

nung die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungs-

erklärung verzögert.

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b) Durch Abgabe ihrer neu formulierten strafbewehrten Unterlassungser-

klärung hat die Beklagte das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines straf-

bewehrten Unterlassungsvertrags abgelehnt und zugleich ein neues Angebot

abgegeben (§ 150 Abs. 2 BGB).

16

c) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall die Frage, ob die Beklagte bei ih-

rem neuen Angebot gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung

verzichtet hat. Denn auch dann wäre ein nach außen hervortretendes Verhalten

des Empfängers erforderlich gewesen, aus dem der Annahmewille unzweideu-

tig hervorging (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101; BGH, Urt. v. 10.2.2000

- IX ZR 397/98, NJW 2000, 1563). Nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts hat die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten aber erst am

11. Juli 2001 angenommen.

17

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht

vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien zustande gekommenen

Unterlassungsvertrags.

18

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass

Unterlassungsverträge nach den auch sonst für die Vertragsauslegung gelten-

den Grundsätzen auszulegen sind. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille

der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Er-

klärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art

und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wett-

bewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage

heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61,

62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungs-

zusammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 =

WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag).

19

b) Demgegenüber findet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ver-

einbarte Vertragsstrafe habe rückwirkend auch den am 7./8. Juli 2001 began-

genen Verstoß erfassen sollen, weder im Wortlaut der Vereinbarung noch in der

Interessenlage der Parteien eine Stütze. Sie widerspricht insbesondere dem

Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsausle-

gung (vgl. BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 25.4.2002

- I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 824 - Teilunterwerfung). Der Se-

nat kann den Unterlassungsvertrag insoweit anhand der vom Berufungsgericht

getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbringens selbst ent-

sprechend auslegen.

20

aa) Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige

strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich

den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wie-

derholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und

daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt (st. Rspr.;

vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 292 = WRP 1996,

199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I, m.w.N.). Ansprüche aus der strafbe-

wehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläu-

biger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-

gangene Verstöße geltend machen (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89,

GRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung; Ahrens/Schul-

te, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 10 Rdn. 15; Staudinger/Rieble aaO

§ 339 Rdn. 20 f.). Dass die Parteien im Streitfall davon abweichend die rück-

wirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits ab dem Zeitpunkt

der Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte gewollt haben, ist weder

dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch der vorangegangenen Kor-

respondenz zu entnehmen.

21

bb) Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafever-

sprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr

erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbege-

hungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um

die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterblei-

ben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlas-

sungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unter-

lassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse

des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die

Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch ein entspre-

chendes Urteil (vgl. BGHZ 146, 318, 325 f. - Trainingsvertrag).

22

cc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung wird dem nicht

gerecht. Sie stellt den Schuldner vielmehr schlechter als im Falle der Erwirkung

eines Unterlassungstitels. Der Umstand, dass der Schuldner während der Ver-

tragsverhandlungen sein als unlauter angesehenes Wettbewerbsverhalten fort-

setzen kann, ohne von der geforderten Vertragsstrafe getroffen zu werden, liegt

in der Natur der Sache. Insoweit würde auch eine Unterlassungsklage keine

schnellere Abhilfe schaffen (vgl. Staudinger/Rieble aaO § 339 Rdn. 21). Zu

Recht weist die Revision zudem darauf hin, dass es die Klägerin in der Hand

hatte, wie schnell sie das Angebot der Beklagten annahm. Entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts war die Klägerin dadurch in dem Zeitraum bis

zum Zustandekommen der Unterlassungsvereinbarung auch nicht etwa rechtlos

gestellt. Zwar war nach dem vorstehend Ausgeführten die Wiederholungsgefahr

für den ursprünglichen Unterlassungsanspruch entfallen. Jedoch begründete

der erneute Verstoß einen neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, den die

Klägerin hätte geltend machen können (vgl. BGHZ 130, 288, 294 - Kurze Ver-

jährungsfrist; BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 =

WRP 1998, 294 - GS-Zeichen).

23

3. Da aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits kein Anspruch

der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe besteht, braucht nicht entschieden

zu werden, ob die gegen die Bejahung eines schuldhaften Verhaltens der Be-

klagten gerichteten Rügen der Revision ebenfalls durchgreifen.

24

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin

aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende

Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 02.05.2002 - 84 O 158/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2002 - 6 U 104/02 -