BGH Urteil vom 25.04.2002 – I ZR 296/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 25. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Teilunterwerfung
BGB § 133 C, § 151, § 157 C, Gb und Gh, § 397 Abs. 1
a) Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages im übrigen, wenn dies in der Erklärung unmißverständlich zum Ausdruck kommt.
b) Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung läßt den weiter-
reichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unberührt.
c) Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungser- klärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demje- nigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat.
BGH, Urt. v. 25. April 2002 - I ZR 296/99 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt als Masterbatch bezeichnete Farb-
konzentrate zum Einfärben von Kunststoffen, und zwar sowohl granuliertes
Material, das gleichmäßig gekörnt und damit leichter zu verarbeiten ist, als auch
nicht granuliertes Material. Seit dem Frühsommer 1998 liefert sie nach ihrer
Darstellung auf Wunsch des Kunden nicht erst, wie bis dahin, ab einer Menge
von 300 kg, sondern unabhängig von der Abnahmemenge granulierte Ware.
Die Beklagte zu 1 war seit dem Jahr 1981 damit befaßt, das von der Klä-
gerin hergestellte Masterbatch - teilweise als deren Handelsvertreterin und teil-
weise als Eigenhändlerin - in Norddeutschland an die kunststoffverarbeitende
Branche zu veräußern. Sie kündigte das insoweit zwischen den Parteien beste-
hende Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31. Oktober 1998.
Die Klägerin kündigte ihrerseits am 17. September 1998 das Vertrags-
verhältnis aus wichtigem Grund fristlos und teilte dies den Kunden mit am 21.
und 22. September 1998 per Fax versandtem Rundschreiben mit.
Ende September 1998 kam es zwischen dem bei der Firma
V. in B. unter anderem für den Einkauf zuständi-
gen Zeugen S. Vo. und der seit Anfang 1998 bei der Beklagten zu 1 be-
schäftigten Beklagten zu 2 zu einem Telefonat, bei dem es um die Frage ging,
ob die Beklagte zu 1 die Firma V. weiterbeliefern könne. Die Beklagte zu 2
gab dabei zwei Äußerungen ab, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 nach mit
Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1998 erfolgter Abmahnung gegenüber
dieser mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 strafbewehrt unterworfen hat.
Nach der Darstellung der Klägerin erklärte die Beklagte zu 2 bei dem Telefonat
weiter, die Klägerin könne kein granuliertes Masterbatch liefern.
Die Klägerin hat beantragt,
die beiden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Kunststoffbranche gegenüber Dritten zu behaupten, daß die Kläge- rin kein granuliertes Masterbatch liefern kann.
Die Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 2 die fragliche Äu-
ßerung gemacht habe. Der Zeuge Vo. sei von der Klägerin im übrigen als
"Lockspitzel" eingesetzt worden.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, er-
strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
Entscheidungsgründe
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unabhängig
davon unbegründet, ob die mit ihr beanstandete Äußerung der Beklagten zu 2
tatsächlich gefallen ist. Der dadurch etwa entstandene gesetzliche Unterlas-
sungsanspruch der Klägerin sei jedenfalls durch die Unterwerfungserklärung
der Beklagten zu 1 und deren Annahme durch die Klägerin auf eine neue
- vertragliche - Grundlage gestellt worden. Damit sei entweder das Rechts-
schutzbedürfnis für das mit der Klage verfolgte Verbotsbegehren entfallen oder
eine vergleichsweise Erledigung durch einen Verzicht der Klägerin auf den
"überschießenden Teil" des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eingetreten.
Der Vorspann der Unterwerfungserklärung sowie die Tatsache, daß die Be-
klagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998, in dem die Unter-
werfungserklärung enthalten gewesen sei, die beanstandete Äußerung noch-
mals ausdrücklich in Abrede gestellt habe, hätten hinreichend deutlich gemacht,
daß die Beklagte zu 1 mit der Unterwerfung den Streit mit der Klägerin über den
Inhalt der drei beanstandeten Äußerungen, die in einem einheitlichen Zusam-
menhang gefallen seien, endgültig und vollständig habe beilegen wollen. Die
Klägerin habe, da sie die Klage wie auch schon das vorangegangene Verfahren
der einstweiligen Verfügung nur auf die von der Unterwerfungserklärung nicht
erfaßte Äußerung erstreckt habe, diese Unterwerfungserklärung ohne Vorbehalt
angenommen. Sie könne daher weder gegenüber der Beklagten zu 1 noch ge-
genüber der nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung mit in diese einbezo-
genen Beklagten zu 2 mehr auf ihren gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu-
rückgreifen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-
folg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
Die Begründung, mit der dieses die auf die §§ 1, 3, 14 und 15 UWG ge-
stützte Klage abgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausge-
gangen werden, daß mit der Unterwerfungserklärung vom 8. Oktober 1998 das
Rechtsschutzbedürfnis für das streitgegenständliche Verbotsbegehren entfallen
oder jedenfalls ein vergleichsweiser Verzicht auf den weiterreichenden gesetzli-
chen Unterlassungsanspruch anzunehmen sei. Das Berufungsgericht ist bei
seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe da-
durch, daß sie wegen der weiteren zwei Erklärungen, hinsichtlich der sich die
Beklagte zu 1 am 8. Oktober 1998 unterworfen habe, keine weiteren rechtlichen
Schritte unternommen habe, ein in diesem Schreiben enthaltenes Angebot der
Beklagten zu 1 zum Abschluß einer Vereinbarung angenommen, die sämtliche
in dem Abmahnschreiben vom 5. Oktober 1998 enthaltenen Beanstandungen
erledigte.
1. Das Berufungsgericht hat die in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober
1998 enthaltene Teilunterwerfung dahingehend verstanden, daß sie eine Ge-
samtregelung darstellte und die Klägerin mit der Annahme der Erklärung der
Beklagten zu 1 zugleich auf den mit der Klage geltend gemachten Unterlas-
sungsanspruch verzichtet habe. Diese Beurteilung findet weder im Wortlaut des
Antwortschreibens noch auch, wie die Revision mit Recht als Verstoß gegen
§ 286 ZPO rügt, im Vortrag der Beklagten eine Stütze. Sie widerspricht im übri-
gen dem Grundsatz, daß empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst
nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. BGHZ 131,
136, 138; 146, 280, 284; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002,
280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99,
WRP 2002, 552, 555 - Unikatrahmen). Das Berufungsgericht ist daher zu Un-
recht davon ausgegangen, daß zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin
eine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der diese gemäß § 397 Abs. 1
BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der streitgegen-
ständlichen Äußerungen verzichtete.
a) Das Abmahnschreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1998 enthielt den
Antrag auf Abschluß einer Unterlassungsvereinbarung, deren Annahme die Be-
klagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 ausdrücklich abge-
lehnt hat.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe durch
ihr Schreiben vom 8. Oktober 1998 ihrerseits ein umfassendes Angebot ge-
macht, indem sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß es ihr
mit der Unterwerfungserklärung um die endgültige Erledigung aller mit der Ab-
mahnung vom 5. Oktober 1998 geltend gemachten Unterlassungsansprüche
gegangen sei, wird durch den Inhalt dieses Schreibens und die ihm zugrunde-
liegenden Umstände nicht belegt. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daß das
Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages von der dadurch begünstigten
Partei angesichts dessen, daß ein Verzicht auf Rechte in der Regel nicht zu
vermuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.1982 - I ZR 69/80, WM 1982, 671, 673; Urt.
v. 13.1.1999 - XII ZR 208/96, NJW-RR 1999, 593, 594), unmißverständlich er-
klärt werden muß (BGH, Urt. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325).
Die Beklagte zu 1 hat in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 ausgeführt,
die Abmahnung sei überwiegend unbegründet, weil die mit ihr beanstandeten
Äußerungen nicht oder jedenfalls nicht wie dort dargestellt gefallen seien. Hin-
sichtlich der klagegegenständlichen Äußerung hat sie geltend gemacht, für eine
solche wider besseres Wissen erfolgende Aussage habe keinerlei Anlaß be-
standen. Zugleich hat sie hinsichtlich der beiden anderen beanstandeten Erklä-
rungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die dieser Er-
klärung vorangehende Äußerung, damit sei der Unterlassungsanspruch erfüllt
und die Wiederholungsgefahr beseitigt, hatte demgegenüber sowohl nach ih-
rem Wortlaut als auch nach der Interessenlage nicht die Bedeutung einer Be-
dingung, daß die Klägerin ihrerseits auf weitergehende Ansprüche verzichtete;
denn dann wäre die Unterlassungserklärung insoweit bedingt und daher jeden-
falls zunächst auch nicht wirksam gewesen.
c) Ist mithin davon auszugehen, daß die in dem Antwortschreiben vom
8. Oktober 1998 enthaltene Unterlassungserklärung eine unbedingte Teilunter-
werfung darstellte, so ließ ihre Annahme durch die Klägerin deren wegen der
klagegegenständlichen Äußerung geltend gemachten Unterlassungsanspruch
und dessen Durchsetzbarkeit unberührt (vgl. Schulte in Pastor/Ahrens, Der
Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 15 Rdn. 17; Teplitzky, Wettbewerbsrechtli-
che Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 16c).
2. Im übrigen wäre auch dann, wenn man dem Berufungsgericht im An-
satz folgte und von einer nur bedingten Teilunterwerfung der Beklagten zu 1
ausginge, nicht anzunehmen, daß die Klägerin durch die Annahme des ent-
sprechenden Angebots auf den Klageanspruch verzichtet habe.
Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den
Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungserklä-
rung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen
abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (OLG Frankfurt am
Main GRUR 1986, 626, 627; KG WRP 1986, 680, 682; OLG Karlsruhe WRP
1990, 51, 52 f.; OLG Hamm OLGR 1992, 90 f.; OLG Hamm OLGR 1994, 90,
91; OLG München OLGR 1999, 358; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 289). Diese Voraussetzung war im Streitfall schon
deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte zu 1 sich in dem Antwortschreiben vom
8. Oktober 1998 ausdrücklich geweigert hat, sich auch hinsichtlich der klagege-
genständlichen Äußerung strafbewehrt zu unterwerfen. Dementsprechend ist
die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung, mit der die Klägerin auf
den Klageanspruch verzichtet haben sollte, weder nach § 151 Satz 1 BGB noch
durch eine von der Klägerin gegenüber den Beklagten abgegebene Erklärung
zustande gekommen. Insbesondere kann auch die Tatsache, daß die Klägerin
im vorliegenden Rechtsstreit sowie im vorangegangenen Verfahren der einst-
weiligen Verfügung nicht mehr auf die Äußerungen zurückgekommen ist, hin-
sichtlich derer sich die Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998
unterworfen hatte, nicht als eine solche Annahmeerklärung gewertet werden.
Die Klägerin hat in beiden Verfahren nämlich jeweils deutlich gemacht, daß sie
auf den klagegegenständlichen Anspruch keineswegs verzichten wollte.
III. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; es
war aufzuheben.
Im Rahmen der neuen Tatsachenverhandlung wird das Berufungsgericht
der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen haben, ob, wie die
Klägerin vorgetragen und das Landgericht angenommen hat, die Beklagte zu 2
bei dem Telefonat mit dem Zeugen Vo. die klagegegenständliche Äußerung
abgegeben hat.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert