BGH Urteil vom 18.05.2006 – IX ZR 187/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 256 Abs. 1, § 700 Abs. 1; InsO §§ 184, 302 Nr. 1; StGB § 266a
a) Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits
durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann
der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.
b) Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungs-
prozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt,
die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - LG Lübeck
AG Reinbek
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 19. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 25. Februar 2002 erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid
gegen den Beklagten über einen Betrag von 1.357,08 Euro nebst Zinsen und
Kosten. Der Anspruch wurde wie folgt bezeichnet:
"Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB i.V.m § 266a Abs. 1 und 14 Abs. 1 StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerantei- len zur Gesamtsozialversicherung für ehem. Arbeitnehmer der Firma K. GmbH für die Monate Januar 2000 bis April 2000 lt. Schreiben vom 06.11.2001 (DM-Angaben siehe Anlage)".
In der Folgezeit wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet. Am 26. November 2002 meldete die Klägerin den titulier-
ten Anspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der
Schuldner widersprach jedoch ihrer Einordnung als Forderung aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass
sie gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 1.357,08 Euro nebst Zin-
sen und Kosten in Höhe von insgesamt 81,41 Euro aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zum
Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Monate Januar bis April 2000 hat.
Der Beklagte ist dem Anspruch mit der Begründung entgegengetreten, er sei in
der GmbH nur "Strohmann" und für die Abführung der Sozialversicherungsbei-
träge nicht verantwortlich gewesen. Das Amtsgericht hat den Beklagten an-
tragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die
Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewie-
sen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ih-
ren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Landgericht hat ausgeführt: Der Klägerin fehle ein berechtigtes Inte-
resse an der begehrten Feststellung. Sie sei bereits Inhaberin eines Titels, aus
dem sich deutlich ergebe, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch aus vor-
sätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe. Die Feststellung zur Tabel-
le und der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund "vorsätzlich
begangene unerlaubte Handlung" ändere daran nichts. Der Vollstreckungsbe-
scheid werde durch die Feststellung zur Tabelle nur insoweit "aufgezehrt", als
er sich mit der Feststellung decke. Hinsichtlich des Schuldgrundes sei dies nicht
der Fall.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil genügt gerade noch den Mindestanforderungen
des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar fehlt die Wiedergabe der Berufungsanträge,
die von der Verweisung auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzli-
chen Urteils nicht erfasst sein können. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch
erkennen, dass der Beklagte und Berufungskläger weiterhin die Abweisung der
Klage betrieben und die Klägerin und Berufungsbeklagte an ihrem schon in ers-
ter Instanz gestellten Feststellungsantrag festgehalten hat. Das kann im Rah-
men des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausreichen (vgl. BGHZ 154, 99; BGH, Urt. v.
11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217; v. 1. Dezember 2005
- IX ZR 95/04, WM 2006, 628, 629).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Rechtsschutz-
bedürfnis der Klägerin nicht verneint werden.
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt trifft das Berufungsurteil zu. Auch der-
jenige Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen Titel
gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, muss seine Forderung
zur Tabelle anmelden, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird
kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1
InsO). Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insol-
venzverfahrens die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 201 Abs. 2
InsO), wird der frühere Titel "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR
256/96, NJW 1998, 2364, 2365 unter 3.; RGZ 112, 297, 300; 132, 113, 115;
Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 164 Anm. 6). Das gilt jedoch nicht, wenn der
Schuldner der Feststellung widersprochen hat. Ein Widerspruch des Schuldners
steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178
Abs. 1 Satz 2 InsO). Aus dem Tabellenauszug kann jedoch dann, wenn der er-
hobene Widerspruch nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben
werden (§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Insoweit kann der Gläubiger auf den
vorab erwirkten Titel zurückgreifen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1998, aaO; Uh-
lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 23; Graf-Schlicker/Remmert NZI
2001, 569, 572).
b) Die Existenz eines solchen Titels allein lässt das Rechtsschutzbedürf-
nis der Klägerin für die jetzige Feststellungsklage jedoch nicht entfallen (vgl.
OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330; LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; Kah-
lert ZInsO 2005, 192, 193; aA Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24; Graf-
Schlicker/Remmert aaO). Die Klägerin will ihre titulierte Forderung spätestens
nach Ende der Wohlverhaltensperiode durchsetzen, und zwar auch dann, wenn
dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Der Widerspruch
des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser eine - nach
§ 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen der
Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Sein Verhalten lässt eine Vollstre-
ckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erwarten, sobald die Klägerin nach Erteilung
der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn aufgrund konkreter An-
haltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Voll-
streckungsgegenklage erhoben werden wird, hat der Bundesgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ergänzende Feststellungsklagen zugelassen (z.B.
BGHZ 98, 127, 128; BGH, Urt. v. 22. September 1994 - IX ZR 165/93, NJW
1994, 3225, 3227). So liegt auch der vorliegende Fall. Der Widerspruch des
Schuldners stellt einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es früher
oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid kommen wird (vgl.
Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 184 Rn. 12). Es besteht kein sachlicher
Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des
Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit
nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem
Rechtsstreit über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage
zu überlassen. Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung
über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig
im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BT-
Drucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock
ZInsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachwei-
sen). Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig.
III.
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 ZPO). Sie muss des-
halb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dazu weist der Senat auf folgen-
den rechtlichen Gesichtspunkt hin:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein
Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, ist das
Berufungsgericht nicht an den Vollstreckungsbescheid vom 25. Februar 2002
gebunden. Wie der Bundesgerichtshof zu § 850f Abs. 2 ZPO bereits entschie-
den hat (Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, WM 2005, 1326), ist der auf
einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid nicht geeignet, die
rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzulegen.
Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiell-
rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. Das entspricht dem Sinn und
Zweck des Mahnverfahrens, das wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer
bestimmten Geldsumme eingeleitet wird (§ 688 Abs. 1 ZPO) und dem Gläubi-
ger schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel verhelfen soll. Will
der Gläubiger nicht nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungs-
privileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, muss er ein Feststel-
lungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine
Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v.
5. April 2005, aaO S. 1327). Die Anwendung der Vorschrift des § 302 Nr. 1
InsO, nach der Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-
lung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, wird den
Schuldner oft härter treffen als eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen
nach § 850f Abs. 2 ZPO. Für sie kann daher nichts anderes gelten.
Dass im Vollstreckungsbescheid ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 266a Abs. 1, § 14 StGB tituliert ist, ändert im Ergebnis nichts
(entgegen OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330 f). Wird ein Geschäftsführer
persönlich wegen nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeit-
nehmeranteile in Anspruch genommen, kommt zwar ein anderer Rechtsgrund
als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Be-
tracht. Für den Schuldner stellt sich im Mahnverfahren also nicht die Frage, ob
er Widerspruch oder Einspruch nur deshalb einlegen soll, um eine Abänderung
der rechtlichen Einordnung der Forderung zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v.
5. April 2005, aaO). Die Folgen, welche die Titulierung einer derartigen Forde-
rung in einem späteren Restschuldbefreiungsverfahren nach sich zieht, wird der
Schuldner in der Regel jedoch nicht überblicken. Für eine Belehrung nach
§ 175 Abs. 2 InsO besteht im Mahnverfahren noch kein Anlass. Der Schuldner
könnte deshalb aus Nachlässigkeit oder auch in der Erwartung eines ihm be-
vorstehenden Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig
werden lassen, ohne dessen Folgen - die bei Annahme einer Bindungswirkung
wegen § 302 Nr. 1 InsO insoweit nicht eintretende Restschuldbefreiung - zu
überblicken. Entgegen Hattwich (ZinsO 2004, 636, 640) verlangt Art. 103 Abs. 1
GG zwar nicht die Unwirksamkeit jeglicher Titel, die ein Gläubiger wegen einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens und damit ohne eine Belehrung nach § 175 Abs. 2
InsO erwirkt hat. Titel, die ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung aufgrund
einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen sind, vermögen die weit reichen-
den Folgen des § 302 Nr. 1 InsO jedoch nicht zu rechtfertigen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Reinbek, Entscheidung vom 10.12.2003 - 5 C 284/03 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 19.08.2004 - 16 S 3/04 -