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BGH Urteil vom 18.05.2006 – IX ZR 187/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 256 Abs. 1, § 700 Abs. 1; InsO §§ 184, 302 Nr. 1; StGB § 266a

a) Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus

vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits

durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann

der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.

b) Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungs-

prozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt,

die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - LG Lübeck

AG Reinbek

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 19. August 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am 25. Februar 2002 erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid

gegen den Beklagten über einen Betrag von 1.357,08 Euro nebst Zinsen und

Kosten. Der Anspruch wurde wie folgt bezeichnet:

"Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB i.V.m § 266a Abs. 1 und 14 Abs. 1 StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerantei- len zur Gesamtsozialversicherung für ehem. Arbeitnehmer der Firma K. GmbH für die Monate Januar 2000 bis April 2000 lt. Schreiben vom 06.11.2001 (DM-Angaben siehe Anlage)".

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In der Folgezeit wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Schuldners eröffnet. Am 26. November 2002 meldete die Klägerin den titulier-

ten Anspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der

Schuldner widersprach jedoch ihrer Einordnung als Forderung aus vorsätzlich

begangener unerlaubter Handlung.

3

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass

sie gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 1.357,08 Euro nebst Zin-

sen und Kosten in Höhe von insgesamt 81,41 Euro aus vorsätzlich begangener

unerlaubter Handlung wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zum

Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Monate Januar bis April 2000 hat.

Der Beklagte ist dem Anspruch mit der Begründung entgegengetreten, er sei in

der GmbH nur "Strohmann" und für die Abführung der Sozialversicherungsbei-

träge nicht verantwortlich gewesen. Das Amtsgericht hat den Beklagten an-

tragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die

Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewie-

sen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ih-

ren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Landgericht hat ausgeführt: Der Klägerin fehle ein berechtigtes Inte-

resse an der begehrten Feststellung. Sie sei bereits Inhaberin eines Titels, aus

dem sich deutlich ergebe, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch aus vor-

sätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe. Die Feststellung zur Tabel-

le und der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund "vorsätzlich

begangene unerlaubte Handlung" ändere daran nichts. Der Vollstreckungsbe-

scheid werde durch die Feststellung zur Tabelle nur insoweit "aufgezehrt", als

er sich mit der Feststellung decke. Hinsichtlich des Schuldgrundes sei dies nicht

der Fall.

II.

7

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsurteil genügt gerade noch den Mindestanforderungen

des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar fehlt die Wiedergabe der Berufungsanträge,

die von der Verweisung auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzli-

chen Urteils nicht erfasst sein können. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch

erkennen, dass der Beklagte und Berufungskläger weiterhin die Abweisung der

Klage betrieben und die Klägerin und Berufungsbeklagte an ihrem schon in ers-

ter Instanz gestellten Feststellungsantrag festgehalten hat. Das kann im Rah-

men des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausreichen (vgl. BGHZ 154, 99; BGH, Urt. v.

11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217; v. 1. Dezember 2005

- IX ZR 95/04, WM 2006, 628, 629).

9

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Rechtsschutz-

bedürfnis der Klägerin nicht verneint werden.

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt trifft das Berufungsurteil zu. Auch der-

jenige Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen Titel

gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, muss seine Forderung

zur Tabelle anmelden, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird

kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1

InsO). Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insol-

venzverfahrens die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 201 Abs. 2

InsO), wird der frühere Titel "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR

256/96, NJW 1998, 2364, 2365 unter 3.; RGZ 112, 297, 300; 132, 113, 115;

Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 164 Anm. 6). Das gilt jedoch nicht, wenn der

Schuldner der Feststellung widersprochen hat. Ein Widerspruch des Schuldners

steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178

Abs. 1 Satz 2 InsO). Aus dem Tabellenauszug kann jedoch dann, wenn der er-

hobene Widerspruch nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben

werden (§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Insoweit kann der Gläubiger auf den

vorab erwirkten Titel zurückgreifen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1998, aaO; Uh-

lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 23; Graf-Schlicker/Remmert NZI

2001, 569, 572).

10

b) Die Existenz eines solchen Titels allein lässt das Rechtsschutzbedürf-

nis der Klägerin für die jetzige Feststellungsklage jedoch nicht entfallen (vgl.

OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330; LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; Kah-

lert ZInsO 2005, 192, 193; aA Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24; Graf-

Schlicker/Remmert aaO). Die Klägerin will ihre titulierte Forderung spätestens

nach Ende der Wohlverhaltensperiode durchsetzen, und zwar auch dann, wenn

dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Der Widerspruch

des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich

begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser eine - nach

§ 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen der

Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Sein Verhalten lässt eine Vollstre-

ckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erwarten, sobald die Klägerin nach Erteilung

der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn aufgrund konkreter An-

haltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Voll-

streckungsgegenklage erhoben werden wird, hat der Bundesgerichtshof in

ständiger Rechtsprechung ergänzende Feststellungsklagen zugelassen (z.B.

BGHZ 98, 127, 128; BGH, Urt. v. 22. September 1994 - IX ZR 165/93, NJW

1994, 3225, 3227). So liegt auch der vorliegende Fall. Der Widerspruch des

Schuldners stellt einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es früher

oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der

Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid kommen wird (vgl.

Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 184 Rn. 12). Es besteht kein sachlicher

Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des

Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit

nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem

Rechtsstreit über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage

zu überlassen. Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung

über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig

im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BT-

Drucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock

ZInsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachwei-

sen). Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig.

III.

11

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 ZPO). Sie muss des-

halb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dazu weist der Senat auf folgen-

den rechtlichen Gesichtspunkt hin:

12

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein

Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, ist das

Berufungsgericht nicht an den Vollstreckungsbescheid vom 25. Februar 2002

gebunden. Wie der Bundesgerichtshof zu § 850f Abs. 2 ZPO bereits entschie-

den hat (Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, WM 2005, 1326), ist der auf

einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid nicht geeignet, die

rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzulegen.

Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiell-

rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. Das entspricht dem Sinn und

Zweck des Mahnverfahrens, das wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer

bestimmten Geldsumme eingeleitet wird (§ 688 Abs. 1 ZPO) und dem Gläubi-

ger schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel verhelfen soll. Will

der Gläubiger nicht nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungs-

privileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, muss er ein Feststel-

lungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine

Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v.

5. April 2005, aaO S. 1327). Die Anwendung der Vorschrift des § 302 Nr. 1

InsO, nach der Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-

lung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, wird den

Schuldner oft härter treffen als eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen

nach § 850f Abs. 2 ZPO. Für sie kann daher nichts anderes gelten.

13

Dass im Vollstreckungsbescheid ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in

Verbindung mit § 266a Abs. 1, § 14 StGB tituliert ist, ändert im Ergebnis nichts

(entgegen OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330 f). Wird ein Geschäftsführer

persönlich wegen nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeit-

nehmeranteile in Anspruch genommen, kommt zwar ein anderer Rechtsgrund

als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Be-

tracht. Für den Schuldner stellt sich im Mahnverfahren also nicht die Frage, ob

er Widerspruch oder Einspruch nur deshalb einlegen soll, um eine Abänderung

der rechtlichen Einordnung der Forderung zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v.

5. April 2005, aaO). Die Folgen, welche die Titulierung einer derartigen Forde-

rung in einem späteren Restschuldbefreiungsverfahren nach sich zieht, wird der

Schuldner in der Regel jedoch nicht überblicken. Für eine Belehrung nach

§ 175 Abs. 2 InsO besteht im Mahnverfahren noch kein Anlass. Der Schuldner

könnte deshalb aus Nachlässigkeit oder auch in der Erwartung eines ihm be-

vorstehenden Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig

werden lassen, ohne dessen Folgen - die bei Annahme einer Bindungswirkung

wegen § 302 Nr. 1 InsO insoweit nicht eintretende Restschuldbefreiung - zu

überblicken. Entgegen Hattwich (ZinsO 2004, 636, 640) verlangt Art. 103 Abs. 1

GG zwar nicht die Unwirksamkeit jeglicher Titel, die ein Gläubiger wegen einer

vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners vor Eröffnung

des Insolvenzverfahrens und damit ohne eine Belehrung nach § 175 Abs. 2

InsO erwirkt hat. Titel, die ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung aufgrund

einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen sind, vermögen die weit reichen-

den Folgen des § 302 Nr. 1 InsO jedoch nicht zu rechtfertigen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Reinbek, Entscheidung vom 10.12.2003 - 5 C 284/03 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 19.08.2004 - 16 S 3/04 -