BGH Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 202/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung auf
der Grundlage der bis zum 17. Mai 2006 eingereichten Schriftsätze der
Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der
17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, unterhält auf einem
Grundstück des Klägers über eine Länge von 400 m eine Hochspannungslei-
tung, die nachträglich mit einem Lichtwellenleiterluftkabel (LWL-Kabel) ausge-
rüstet wurde. Die Beklagte vermietete das LWL-Kabel teilweise an einen Tele-
komunikationsanbieter, der es seit 1997 für Zwecke der kommerziellen Kom-
munikation nutzt. Diese Nutzung war äußerlich nicht erkennbar und erfolgte
ohne Wissen des Klägers. Die Beklagte informierte den Kläger hierüber auf
dessen Nachfrage mit Schreiben vom 31. März 2003.
Mit der am 22. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger für die Nach-
verlegung der Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück einen Aus-
gleichsbetrag von 1.024 € verlangt. Amts- und Landgericht haben die Klage
abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zu-
rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten erhobene Einrede der
Verjährung für begründet. Der aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. folgende Aus-
gleichsanspruch verjähre gemäß § 58 TKG a.F. in zwei Jahren. Die Verjährung
habe mit dem Ende des Jahres, in dem die erweiterte Nutzung der Leitungen
aufgenommen worden sei, also Ende 1997, begonnen. Die Beklagte sei auch
nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ende 1999 eingetretene
Verjährung zu berufen. Dabei könne dahinstehen, ob sie verpflichtet gewesen
sei, den Kläger über die erweiterte Nutzung zu informieren. Jedenfalls habe der
Kläger nicht unverzüglich nach Wegfall des Informationsdefizits Klage erhoben,
so dass er sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung beru-
fen könne.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat - zeitgleich mit dem Erlass des Berufungsurteils - ent-
schieden, dass die Verjährungsfrist gemäß § 58 TKG a.F. nicht schon mit dem
Entstehen des Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F., son-
dern erst zu laufen beginnt, wenn der Grundstückseigentümer Kenntnis von den
Anspruchsvoraussetzungen erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht er-
langt hat (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801).
Hiernach hat die Verjährung - da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass dem Kläger das Entstehen des Ausgleichsanspruchs infolge grober Fahr-
lässigkeit unbekannt geblieben ist - erst mit Zugang des Schreibens der Beklag-
ten vom 31. März 2003 begonnen und ist durch die am 22. Mai 2003 erhobene
Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht
- von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zur Höhe des
Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. (vgl. dazu Senat, BGHZ 145, 16,
34 f.; Urt. v. 16. September 2005, V ZR 242/04, WM 2006, 49) getroffen hat.
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Zurückver-
weisung nicht entgegen, dass die Revision keine Verfahrensrüge gemäß § 551
Abs. 3 Nr. 2b ZPO erhoben hat. Die Zurückverweisung ist die gesetzliche Folge
einer - hier gegebenen - Verletzung des materiellen Rechts, wenn die Sache
mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht zur Endentscheidung
reif ist (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Soweit die Revisionserwiderung geltend machen will, die Sache sei ent-
scheidungsreif, weil der Kläger den geltend gemachten Ausgleichsanspruch in
den Vorinstanzen der Höhe nach nicht ausreichend dargetan habe, bleibt ihr
Einwand ebenfalls ohne Erfolg. Zu einer Entscheidung in der Sache ist das Re-
visionsgericht nur befugt, wenn das Berufungsurteil Feststellungen enthält, die
eine in tatsächlicher Hinsicht ausreichende Grundlage für eine abschließende
rechtliche Beurteilung bieten, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein
anderes Ergebnis nicht möglich erscheint, weil weitere Feststellungen nicht zu
erwarten sind (vgl. Senat, BGHZ 33, 398, 401; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1998,
LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795 mwN). Das ist hier schon deshalb nicht der
Fall, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger - sollte das Be-
rufungsgericht darauf hinweisen, dass es weitere Darlegungen zur Anspruchs-
höhe für erforderlich hält (§ 139 Abs. 1 ZPO) - außerstande wäre, sein Vorbrin-
gen zu ergänzen. Er wäre mit neuem Vortrag auch nicht nach § 531 Abs. 1
ZPO ausgeschlossen, da es sich bei der Anspruchshöhe um einen Gesichts-
punkt handelt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges - und bislang auch von
dem Berufungsgericht - für unerheblich gehalten worden ist (vgl. § 531 Abs. 2
Nr. 1 ZPO).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 28.01.2004 - 112 C 5865/03 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2005 - 17 S 57/04 -