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BGH Beschluss vom 22.05.2006 – 5 StR 177/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Mai 2006 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 3. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, weil das Landgericht den
Umstand, dass das Rauschgift infolge der polizeilichen Observation sicher-
gestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Ge-
fährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unerörtert gelassen hat
(vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Dieser Rechtsfehler erfordert
indes hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverwei-
sung der Sache zur Nachholung dieser Prüfung, da die Festsetzung der
Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten trotz dieses
Strafzumessungsfehlers bei den erheblichen persönlichen Strafschärfungs-
gründen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
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