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BGH Beschluss vom 22.05.2006 – 5 StR 177/06

5. Strafsenat

5 StR 177/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Mai 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Cottbus vom 3. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, weil das Landgericht den

Umstand, dass das Rauschgift infolge der polizeilichen Observation sicher-

gestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Ge-

fährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unerörtert gelassen hat

(vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Dieser Rechtsfehler erfordert

indes hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverwei-

sung der Sache zur Nachholung dieser Prüfung, da die Festsetzung der

Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten trotz dieses

Strafzumessungsfehlers bei den erheblichen persönlichen Strafschärfungs-

gründen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

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