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BGH Beschlüsse vom 09.12.2008 – 5 StR 561/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der Erwägungen zur mangelnden Gefährdung von Drogenkon-
sumenten (UA S. 16) schließt der Senat aus, dass das Landgericht den we-
sentlichen Strafmilderungsgrund lückenloser Observation des Tatgesche-
hens (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004
– 5 StR 78/04 – und vom 22. Mai 2006 – 5 StR 177/06), dessen Vorausset-
zungen es festgestellt hat, unbeachtet gelassen hat.
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