Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2006 – XII ZR 165/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 165/05

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision

gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 8. September 2005 - 6 U 42/05 - zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil aufge-

hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 20.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger pachtete am 2. März 2000 von der Rechtsvorgängerin der

Beklagten zu einem "Autohof" gehörende Geschäftsräume und betreibt dort ein

Bistro samt Speiselokal. Die Beklagte betreibt im gleichen Gebäude einen

"Tank-Shop", in dem sie neben Autozubehör auch heiße Getränke und kleine

Speisen verkauft. Daneben führt sie die zum Autohof gehörende Tankstelle.

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§ 16 Abs. 1 des notariellen Pachtvertrages lautet:

"Der Verpächter verpflichtet sich, keine Konkurrenzbetriebe auf dem ge-

samten Tankstellengrundstück zu gestatten, auch nicht in Form von

Bier-, Wurst- oder anderen gastronomischen Ständen. Sollte ferner bei

einer besonderen Veranstaltung durch den Verpächter oder durch Dritte

eine Bewirtung auf dem vorgenannten Gesamtgelände erforderlich sein,

verpflichtet sich der Verpächter, dies durch den Pächter betreiben zu las-

sen unter Berücksichtigung konkurrenzfähiger Preise."

Der Kläger meint, die Beklagte sei aufgrund der in § 16 getroffenen Re-

gelung verpflichtet, es zu unterlassen, den Verzehr von Speisen und Getränken

in dem Tankstellenshop und auf dem Tankstellengelände zu ermöglichen.

Das Landgericht hat die dahingehende Unterlassungsklage sowie die

Klage auf Auskunft über den von Januar 2002 bis August 2004 unter Verstoß

gegen die Konkurrenzklausel erzielten Umsatz abgewiesen. Die Berufung ist

ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulas-

sungsbeschwerde.

II.

Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-

de ist begründet. Denn das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zu

Recht rügt, entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen und damit den

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Art. 103 Abs. 1

verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten

zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtli-

chen Gehörs soll als Prozessgrundsatz sicherstellen, dass die von den Gerich-

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ten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht. In diesem Sin-

ne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilpro-

zessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BGH, Beschluss

vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03 - BGH Report 2005, 939, 940 unter Hin-

weis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

1. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.

a) Das Berufungsgericht meint, die Konkurrenzschutzklausel in § 16 des

Pachtvertrages beziehe sich nicht auf den von der Beklagten betriebenen

Tank-Shop. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Klausel, wonach sich der

Verpächter verpflichte, "keine Konkurrenzbetriebe zu gestatten, auch nicht in

Form von Bier-, Wurst- oder anderen gastronomischen Ständen". Es gehe also

nur um die Gestattung künftiger Tätigkeiten Dritter, nicht hingegen um die dem

Kläger - unstreitig - bei Vertragsschluss bekannte eigene Tätigkeit der Verpäch-

terin durch das Betreiben des Tank-Shops. Die Verpächterin werde nicht da-

durch "Dritter", dass sie mit der Bewirtschaftung des Tank-Shops einen bei ihr

angestellten Mitarbeiter betraue. Unterstützt werde das aus dem Wortlaut des

ersten Satzes abgeleitete Auslegungsergebnis durch den nachfolgenden Satz

der Klausel, die sich auf die Bewirtung anlässlich besonderer Veranstaltungen

"durch den Verpächter oder durch Dritte" beziehe. Hier seien ausdrücklich auch

Aktivitäten des Verpächters selbst aufgeführt; in diesem Zusammenhang müsse

daher der vorangehende Satz, in dem nur von Gestaltungshandlungen des

Verpächters die Rede sei, so verstanden werden, dass dort dessen eigene Tä-

tigkeiten gerade nicht erfasst seien.

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Dafür spreche auch die Interessenlage der Vertragsparteien bei Ver-

tragsschluss. Es sei von Anfang an geplant gewesen, ein Kühlgerät für Ba-

guettes und Würstchen, einen Kocher für Bockwurst, einen Cola- und Kaffeeau-

tomaten, Frischbrüh-Kannen sowie einen Backautomaten für Brötchen einzu-

bauen. Der Kläger habe mehrere Jahre hinweg das Aufstellen der Tische ge-

genüber der Beklagten nicht gerügt, und zwar selbst dann nicht, als er nach

eigenem Vorbringen im Jahre 2002 seinen Mitarbeitern verboten habe, der Be-

klagten weiterhin Barhocker für die Stehtische auszuleihen. Dieses Verhalten

wäre nicht verständlich, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, bei Ver-

tragsabschluss habe allseits Einigkeit bestanden, dass ein Verzehr von Speisen

und Getränken im Tank-Shop ausgeschlossen sein solle.

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Da der Kläger selbst einräume, eine Beschränkung habe nur insoweit

vorgelegen, dass der Verkauf nur "in die Hand" erfolgen sollte, erscheine nicht

nachvollziehbar, weshalb eine entsprechende Regelung nicht konkret in den

Vertragstext aufgenommen worden sei, obwohl dort sonstige Details ausführlich

geregelt seien. Sinnvoll und schlüssig sei das nur, wenn das Angebot des

Tank-Shops im Lebensmittelbereich von vornherein nicht vom Anwendungsbe-

reich der Klausel habe erfasst sein sollen.

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b) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, die Parteien hätten bei

Abschluss des Pachtvertrags gewusst, dass der Kläger im "Roadhouse" seinen

Umsatz mit alkoholischen Getränken, nichtalkoholischen Heißgetränken (insbe-

sondere Kaffee, Kaffeemischgetränken, Tee und Kakao) als auch mit Speisen,

welche die Kunden in seiner Lokalität verzehren sollten, machen würde. Für

den Umsatz des Klägers im "Roadhouse" sei es deshalb wichtig gewesen, dass

auf dem sonstigen Tankstellengelände, insbesondere außerhalb der Tankstelle

sowie auch innerhalb des Tank-Shops keine Speisen, alkoholische und Heißge-

tränke in einer Weise veräußert würden, dass den Kunden ein längerer Aufent-

halt auf dem Tankstellengelände und im Tank-Shop ermöglicht würde. Grund-

sätzlich habe der Kläger also erreichen wollen - und hier habe der Notar eine

entsprechende Vereinbarung entwickeln sollen -, dass ausschließlich er Gast-

ronomie auf dem gesamten Grundstück betreiben dürfe, während der Schwer-

punkt der Geschäftstätigkeit der Beklagten im Vertrieb zur Mitnahme bestimm-

ter Waren, insbesondere im Vertrieb von Kraftstoffen, Autopflegeprodukten,

Kleinwaren (Körperhygieneartikel und Haushaltswaren, im Übrigen nur im völlig

untergeordneten Maße Speisen und Getränke ausschließlich zur Mitnahme und

zum Verzehr außerhalb des Tankstellengeländes) bestehen sollte. Darüber ha-

be zwischen den damaligen Parteien des Vertrages Übereinstimmung bestan-

den; dies habe der Notar innerhalb des später beurkundeten Vertrages gemäß

dortiger Regelung nach § 16 auch zum Ausdruck gebracht.

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Zum Beweis für die Richtigkeit dieses Vortrages hatte sich der Kläger auf

das Schreiben des Notars vom 13. August 2004 und des früheren Geschäfts-

führers der Vermieterin, Peter R., vom 2. September 2004, sowie auf die Ver-

nehmung des Notars und des Geschäftsführers als Zeugen berufen.

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Das Berufungsgericht hat die Zeugen nicht vernommen. Es hat die Ver-

nehmung des Notars mit der Begründung abgelehnt, die schriftliche Äußerung

des Urkundsnotars sei für die Ermittlung der Vorstellungen der Vertragsparteien

bei Vertragsschluss unergiebig. Denn der Notar habe ausdrücklich klargestellt,

dass er lediglich seine "persönliche Auffassung" zur Auslegung der Vertrags-

klausel mitteilen könne, weil er an die seinerzeitige Beurkundung "aus nahe

liegenden Gründen aufgrund des Zeitablaufs keine konkrete Erinnerung mehr"

habe. Deshalb bedürfe es keiner Vernehmung des Notars als Zeugen.

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Die Vernehmung des Zeugen R. hat das Berufungsgericht im Wesentli-

chen mit der Begründung abgelehnt, aus der schriftlichen Äußerung des Zeu-

gen ergebe sich letztlich gerade nicht, dass der Tank-Shop von den Vertrags-

parteien als Konkurrenzbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 des Vertrages ange-

sehen worden sei. Soweit der Kläger aus der Äußerung des Geschäftsführers

R. ableiten wolle, die Parteien seien sich einig gewesen, dass innerhalb des

Tank-Shops keine Verzehrmöglichkeit habe geschaffen werden sollen, habe

dies im Wortlaut des Vertrages keinen Niederschlag gefunden. Denn an einem

Verkauf "in die Hand", d.h. über den Tresen weg und ohne Bewirtung, ändere

es nichts, wenn dem Kunden Gelegenheit gegeben werde, die so "in die Hand"

gegebenen Speisen und Getränke nach eigener freier Entscheidung innerhalb

des Shops an dort aufgestellten Stehtischen zu verzehren. Demnach bestehe

kein Anlass, den Geschäftsführer R. als Zeugen zu den Vorstellungen der Ver-

tragsparteien bei Vertragsschluss noch mündlich anzuhören. Denn der Kläger

lege nicht dar, dass der Zeuge noch Anderes und Weitergehenderes bekunden

könne, als er bereits schriftlich niedergelegt habe.

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c) Das Berufungsgericht hätte die Zeugen S. und R. vernehmen müssen.

Entscheidungserhebliche Beweisantritte dürfen nur in Ausnahmefällen unbe-

achtet gelassen werden (Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. vor § 284 ZPO Rdn. 8

m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

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Die Bedeutung der Konkurrenzklausel ist nicht eindeutig. Ihr Wortlaut

schließt jedenfalls eine Vereinbarung, wie vom Kläger behauptet, nicht aus. Die

Behauptung des Klägers, ein Verzehr im Tank-Shop habe nicht stattfinden sol-

len, ist damit beweisbedürftig.

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aa) Das Berufungsgericht durfte von der Vernehmung des Urkundsnotars

nicht deshalb absehen, weil dieser in einem Schreiben an die Beklagte erklärt

hatte, aufgrund des Zeitablaufs keine konkrete Erinnerung mehr zu haben. Die-

se Äußerung des Zeugen außerhalb einer förmlichen Vernehmung macht das

Beweismittel nicht ungeeignet (vgl. Zöller/Greger aaO Rdn. 10). Bei einer Zu-

rückweisung des Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung gebo-

ten (Thomas-Putzo/Reichold ZPO 27. Aufl. § 284 Rdn. 7). Aus dem Justizge-

währungsanspruch folgt ein Recht der beweispflichtigen Partei darauf, dass die

von ihr angebotenen Zeugen vom Tatrichter nach den Regeln der Zivilprozess-

ordnung samt den dort gegenüber dem Zeugen vorgesehenen Sanktionsmög-

lichkeiten vernommen werden. Sie ist im Rahmen einer förmlichen Beweisauf-

nahme berechtigt, Fragen zu stellen (§ 397 ZPO) und Vorhalte zu machen. Da

das Absehen von der Vernehmung des angebotenen Zeugen im Prozessrecht

keine Stütze findet, hat das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf Ge-

währung des rechtlichen Gehörs verletzt.

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bb) Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht die Einvernahme des

Zeugen R. abgelehnt hat. Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,

wenn das Berufungsgericht das vom Kläger vorgelegte Schreiben nicht als aus-

reichend zum Beweis der Klagebehauptung ansieht; denn die Auslegung des

Berufungsgerichts, ein Verkauf "in die Hand" schließe nicht aus, dass der Kun-

de die ihm "in die Hand" gegebenen Speisen und Getränke an den aufgestell-

ten Stehtischen verzehren dürfe, ist möglich.

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Die Auslegung dieses Schreibens berechtigte das Berufungsgericht aber

nicht, von der förmlichen Vernehmung des Zeugen abzusehen. Hätte der Klä-

ger das Schreiben nicht vorgelegt, sondern allein die Vernehmung des Zeugen

beantragt, so wäre dieser zweifelsohne zu vernehmen gewesen. Das Beweis-

mittel auf Einvernahme des Zeugen wird aber nicht dadurch ungeeignet, weil

der Kläger - zusätzlich - eine schriftliche Äußerung des Zeugen vorgelegt hat, in

der er - im Gegensatz zum Berufungsgericht - eine Bestätigung seiner Beweis-

behauptung sieht.

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste der Kläger auch

nicht darlegen, dass der Zeuge noch Anderes oder Weitergehenderes bekun-

den könne, als er bereits schriftlich niedergelegt hat. Der Zeuge war der Ver-

handlungsführer auf der Vermieterseite und damit als unmittelbar Beteiligter

Ohrenzeuge für die getroffene Vereinbarung. Er hätte selbst dann vernommen

werden müssen, wenn er die Beweisbehauptung des Klägers schriftlich in Ab-

rede gestellt hätte. Von der beweisbelasteten Partei eine Erklärung zu verlan-

gen, warum eine schriftliche Erklärung eines Zeugen nicht richtig ist, über-

spannt die Darlegungslast und beeinträchtigt damit den Kläger in seinem "Recht

auf Beweis", abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall das Schreiben des

Zeugen nicht von vornherein gegen die Beweisbehauptung spricht, sondern

lediglich vom Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Ausle-

gung nicht als ausreichender Beweis angesehen wurde.

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Entsprechendes gilt auch, soweit das Berufungsgericht von der Verneh-

mung des Steuerberaters K. abgesehen hat, der nach der Behauptung des Klä-

gers auch insoweit Einfluss auf die Vertragsverhandlungen genommen haben

soll.

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2. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Von einer solchen ist bereits auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden

kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens

anders entschieden hätte (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW

2003, 3205 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts). Das ist hier der Fall. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die

förmliche Einvernahme der Zeugen unter Ausnutzung des Fragerechts samt

Vorhalten die Beweisbehauptung des Klägers zur Überzeugung des Beru-

fungsgerichts bestätigt hätte.

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 305/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2005 - 6 U 42/05 -