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BGH Beschluss vom 31.05.2006 – 2 ARs 53/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 53/06
BESCHLUSS
vom
31. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2006 beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden
1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtspre-
chung auf.
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Gründe:
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revi-
sionsgericht auch dann beachtlich, wenn auf Grund einer Protokollberichtigung
hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Un-
gunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-
gegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 2. Strafsenat folgt - trotz beachtlicher Argumente für die Beibehal-
tung der bisherigen Rechtsprechung - der Rechtsauffassung des anfragenden
Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Dem liegen
insbesondere die Überlegungen zugrunde, die der Senat bereits in seinem Ur-
teil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04 (NStZ 2005, 281) dargelegt hat und auf
dessen Gründe Bezug genommen wird.
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Gerade das Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK erfordert, dass ein berichtigtes, von den Unterschriften der
Urkundspersonen gedecktes, Protokoll zugrunde zu legen ist, statt eines von
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den Verantwortlichen als unrichtig bezeichnetes, das zu einer unnötigen Aufhe-
bung führen würde. Die absolute Beweiskraft gilt für das berichtigte Protokoll.
Der Revisionsführer ist hiergegen nicht schutzlos. Er ist im Protokollbe-
richtigungsverfahren anzuhören und hat die Möglichkeit gegen eine nach seiner
Ansicht unzutreffende Berichtigung mit der Beschwerde vorzugehen.
Der von Jahn und Widmaier in der Anmerkung zum Anfragebeschluss
des 1. Strafsenats gemachte Lösungsvorschlag (JR 2006, 162, 166 f.) über-
zeugt demgegenüber nicht. Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade
beim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist
der "eng umrissene Bereich", in dem "mit praktischer Gewissheit feststeht, dass
das Protokoll in dem für die Rüge wesentlichen Bereich falsch sein muss" weit-
gehend konturlos; seine nähere Eingrenzung wäre einzelfallabhängig und somit
n. K. beliebig. Fezer weist in seiner Anmerkung zum Senatsurteil vom 8. August
2001 - 2 StR 504/00 (NStZ 2002, 270 ff.) darauf hin, dass eine Methode, nach
der der Protokollinhalt mit der forensischen Erfahrung konfrontiert und dann der
Schluss gezogen wird, dass sich das protokollierte Geschehen in Wirklichkeit
so nicht ereignet haben kann, mit Sinn und Zweck des § 274 StPO, der nicht
nur eine Beweisaufnahme, sondern jedes Inzweifelziehen des Protokollinhalts
vermeiden will, nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere lässt sich eine sichere
Grenze nicht ziehen (vgl. Fezer aaO S. 273).
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