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BGH Beschluss vom 31.05.2006 – 2 ARs 53/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 53/06

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2006 beschlossen:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden

1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtspre-

chung auf.

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Gründe:

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revi-

sionsgericht auch dann beachtlich, wenn auf Grund einer Protokollberichtigung

hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Un-

gunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-

gegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Der 2. Strafsenat folgt - trotz beachtlicher Argumente für die Beibehal-

tung der bisherigen Rechtsprechung - der Rechtsauffassung des anfragenden

Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Dem liegen

insbesondere die Überlegungen zugrunde, die der Senat bereits in seinem Ur-

teil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04 (NStZ 2005, 281) dargelegt hat und auf

dessen Gründe Bezug genommen wird.

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Gerade das Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Sinne von Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK erfordert, dass ein berichtigtes, von den Unterschriften der

Urkundspersonen gedecktes, Protokoll zugrunde zu legen ist, statt eines von

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den Verantwortlichen als unrichtig bezeichnetes, das zu einer unnötigen Aufhe-

bung führen würde. Die absolute Beweiskraft gilt für das berichtigte Protokoll.

Der Revisionsführer ist hiergegen nicht schutzlos. Er ist im Protokollbe-

richtigungsverfahren anzuhören und hat die Möglichkeit gegen eine nach seiner

Ansicht unzutreffende Berichtigung mit der Beschwerde vorzugehen.

Der von Jahn und Widmaier in der Anmerkung zum Anfragebeschluss

des 1. Strafsenats gemachte Lösungsvorschlag (JR 2006, 162, 166 f.) über-

zeugt demgegenüber nicht. Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade

beim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist

der "eng umrissene Bereich", in dem "mit praktischer Gewissheit feststeht, dass

das Protokoll in dem für die Rüge wesentlichen Bereich falsch sein muss" weit-

gehend konturlos; seine nähere Eingrenzung wäre einzelfallabhängig und somit

n. K. beliebig. Fezer weist in seiner Anmerkung zum Senatsurteil vom 8. August

2001 - 2 StR 504/00 (NStZ 2002, 270 ff.) darauf hin, dass eine Methode, nach

der der Protokollinhalt mit der forensischen Erfahrung konfrontiert und dann der

Schluss gezogen wird, dass sich das protokollierte Geschehen in Wirklichkeit

so nicht ereignet haben kann, mit Sinn und Zweck des § 274 StPO, der nicht

nur eine Beweisaufnahme, sondern jedes Inzweifelziehen des Protokollinhalts

vermeiden will, nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere lässt sich eine sichere

Grenze nicht ziehen (vgl. Fezer aaO S. 273).

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urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan