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BGH Urteil vom 01.06.2006 – I ZR 200/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-

richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. Juli 2003 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte als Frachtführerin wegen des Verlustes

von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin veräußerte im September 2000 an eine Kundin in Toronto/

Kanada Gewebe, das sie der Käuferin mit insgesamt 187.800,08 DM in Rech-

nung stellte. Auf Weisung der Käuferin sollte die Ware direkt an die L.

in Moskau geliefert werden, an die das Gewebe weiterveräußert worden

war. Zu diesem Zweck beauftragte die Klägerin die Beklagte am 6. September

2000 zu festen Kosten mit dem Versand von 99 Kartons Gewebe (Bruttoge-

wicht 8.637 kg) von Lörrach nach Moskau. Die Beklagte übertrug die Beförde-

rung des Gutes an die S. R. AO in Moskau - die Streithelferin der

Beklagten -, die ihrerseits die A. mit der Transportdurchführung be-

auftragte. Deren Fahrer übernahm die Ware am 8. September 2000 in Lörrach.

Mit Schreiben vom 19. September 2000 hat die Klägerin gegenüber der Beklag-

ten den Verlust des Gutes reklamiert.

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Die Klägerin hat behauptet, die Ware sei bei der rechtmäßigen Empfän-

gerin nicht angekommen. Nach seinem Eintreffen in Moskau am 14. September

2000 sei der Fahrer vor dem dortigen Zollamt von einem Unbekannten, der sich

als Repräsentant der Empfängerfirma L. ausgegeben habe, ange-

sprochen worden. Auf Weisung dieser Person sei der Fahrer zu einer Entlade-

stelle gefahren, die nicht der im Frachtbrief angegebenen Ablieferungsadresse

entsprochen habe. Dort sei das Gut abhanden gekommen. Durch den Verlust

der Ware sei ein Schaden in Höhe von 96.020,66 € (= 187.800,08 DM) ent-

standen. Die Klägerin macht diesen Schaden nach den Grundsätzen der Dritt-

schadensliquidation im eigenen Namen geltend.

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Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.020,66 € nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, der

Fahrer habe die ihm beim Zollamt in Moskau mitgeteilte Entladestelle angefah-

ren und die Ware einem Mitarbeiter der Empfängerfirma übergeben. Der Erhalt

der Sendung sei auf dem CMR-Frachtbrief quittiert worden. Wenn sich Perso-

nen mittels gefälschter Dokumente Gewahrsam an der Ware verschafft haben

sollten, greife zumindest Art. 17 Abs. 2 CMR zu ihren, der Beklagten, Gunsten

ein.

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Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden, weil davon auszugehen

sei, dass die kanadische Käuferin der Ware die Rechnung der Klägerin ausge-

glichen habe. Ebenso wenig hätten die Kundin der Klägerin und die Abnehme-

rin in Moskau einen Schaden erlitten, so dass dieser auch nicht über die

Grundsätze der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden könne.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die

Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die

Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17

Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Es könne offen bleiben, ob die Ware bei der Endkäuferin in Moskau an-

gekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach den Grundsät-

zen der Drittschadensliquidation scheitere schon daran, dass die Klägerin für

einen auf die kanadische Zwischenhändlerin verlagerten Schaden darlegungs-

und beweisfällig geblieben sei. Der Hinweis auf deren Zahlungsverpflichtung

gegenüber der Klägerin reiche dafür nicht aus. Die Kundin der Klägerin habe

die Ware sofort weiterveräußert. Damit sei davon auszugehen, dass weder der

Klägerin selbst noch der kanadischen Käuferin ein Schaden entstanden sei. Für

einen etwaigen Schaden der russischen Endkäuferin habe die Klägerin nichts

vorgetragen.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengü-

terverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt. Die Beklagte ist Fix-

kostenspediteurin i.S. des § 459 HGB und unterliegt daher der Haftung nach

der CMR (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 312

m.w.N.).

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2. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer

grundsätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen

Verlust des Transportgutes.

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a) In der Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen,

dass die für die L. bestimmte Ware nicht an die rechtmäßige

Empfängerin ausgeliefert worden, sondern verloren gegangen ist. Denn das

Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Warensendung - wie von der Klä-

gerin bestritten - bei der Moskauer Endkäuferin angekommen ist.

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b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Klägerin zur

Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes des Fracht-

guts aktivlegitimiert. Die dem Empfänger gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR zu-

kommende Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs wegen Verlustes

der Ware berührt die Anspruchsberechtigung des Versenders nicht. Die Legiti-

mation des Absenders ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Vertragspart-

ner des Frachtführers (Herber/Piper, CMR, Vor Art. 17 Rdn. 13).

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3. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass

auch im Rahmen der CMR-Haftung die Grundsätze der Liquidation des Scha-

dens im Drittinteresse Anwendung finden (Herber/Piper aaO Vor Art. 17

Rdn. 19 f.).

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4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-

fungsgerichts, der Klägerin stehe bei einem Verlust des Transportgutes nach

den Grundsätzen der Drittschadensliquidation kein Schadensersatzanspruch

gegen die Beklagte zu.

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a) Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger

durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Drit-

ten, die den Schaden von dem Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein unge-

rechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger

und dem Dritten sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach

den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender als Vertrags-

partner des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus

dem Verlust des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Ver-

tragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl.

BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989,

1168 m.w.N).

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Der aus dem Frachtvertrag Berechtigte kann die Ersatzforderung im ei-

genen Namen für Rechnung des wirtschaftlich Geschädigten geltend machen.

Die Ersatzleistung an diesen weiterzuleiten ist seine Sache, die den Schädiger

grundsätzlich nichts angeht. Nur wenn feststeht, dass der Geschädigte tatsäch-

lich nichts von der Ersatzleistung bekommen würde oder er auf die Geltendma-

chung seines Ersatzanspruchs verzichtet hat, ist es gerechtfertigt, den An-

spruch zu versagen (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864,

1865).

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Demzufolge steht der Liquidation des Schadens durch die Klägerin nicht

entgegen, dass ein Schaden nicht bei der Käuferin der Ware, sondern bei der

von dieser bestimmten Endempfängerin der Ware entstanden ist.

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b) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin

verneint, weil sie zu einem Schaden der russischen Endempfängerin nichts

vorgetragen habe. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegrif-

fen.

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Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass der

kanadischen Zwischenhändlerin durch einen Verlust des Transportgutes trotz

einer Kaufpreiszahlungspflicht gegenüber der Klägerin kein Schaden entstan-

den ist, weil diese die Ware sogleich an die L. "entweder gegen

Vorkasse, per Akkreditiv oder zumindest mit der Vorgabe CIP Moskau oder ei-

ner vergleichbaren kaufvertraglichen Regelung" weiterveräußert hat mit der

Folge, dass der kanadischen Käuferin kein Schaden entstanden sei. Damit ist

der Schaden auf die russische Endabnehmerin verlagert worden. Bei diesem

Sachverhalt durfte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der

Klägerin gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidati-

on nicht an der fehlenden Darlegung eines etwaigen Schadens der russischen

Endkäuferin seitens der Klägerin scheitern lassen. Der Schaden der russischen

Endabnehmerin ergibt sich bei dieser Gestaltung des Sachverhalts zwangsläu-

fig.

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c) Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation wäre nur

dann ausgeschlossen, wenn entweder der letztlich Geschädigte auf die Gel-

tendmachung des Schadens verzichtet hätte oder die Geltendmachung jeden-

falls nicht seinem Willen entspräche. Das Vorliegen eines solchen Ausnahme-

falls ist nicht vom Gläubiger auszuräumen, sondern vom Schädiger zu bewei-

sen (vgl. BGH NJW 1998, 1864, 1865). Feststellungen dazu sind bislang nicht

getroffen worden.

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5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung

nicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache

ist dem Senat nicht möglich, weil es insbesondere zu der vom Berufungsgericht

offen gelassenen Frage, ob die Warensendung bei der Moskauer Endkäuferin

angekommen ist, an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt. Glei-

ches gilt für die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe, die von der Be-

klagten auch in der Berufungsinstanz bestritten worden ist.

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III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 11.09.2002 - 12 O 163/01 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.07.2003 - 9 U 165/02 -