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BGH Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 183/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

CMR Art. 1

Der Begriff des Beförderungsvertrages im Sinne von Art. 1 CMR ist autonom

und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten zu bestimmen. Die Fix-

kostenspedition unterfällt dem Geltungsbereich der CMR, unabhängig davon,

ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften ausdrücklich be-

stimmt ist.

BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 183/05 - OLG Köln

LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 2005 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind Transportversicherer der B. AG in Köln (im Weite-

ren: Versicherungsnehmerin). Sie nehmen die Beklagte aus abgetretenem und

übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin sowie aus abgetretenem

Recht der Warenversenderin wegen des Verlustes von Transportgut auf

Schadensersatz in Anspruch.

2

Die in Angers (Frankreich) ansässige Tochtergesellschaft der P.

Europe B.V. (im Weiteren: Versenderin) erteilte der Beklagten im

November 1996 im Namen ihrer Muttergesellschaft telefonisch den Auftrag,

20 Paletten mit Notebooks zu festen Kosten von Angers zur Versiche-

rungsnehmerin nach Köln bzw. Langen bei Frankfurt am Main zu befördern.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte als Spediteurin mit der

Besorgung des Transports oder als Frachtführerin beauftragt wurde. Die

Beklagte führte den Transport nicht selbst durch, sondern betraute damit ihre

Streithelferin. Deren Fahrer holte die Ware am 22. November 1996 bei der

Z.

(im Weiteren: Verkäuferin), einer

französischen Tochter-

oder Schwestergesellschaft der Versenderin, in der Nähe von Angers ab. In der

Nacht vom 22. auf den 23. November 1996 wurden auf einem unbewachten

Parkplatz an einer Tankstelle zwischen Paris und Maubeuge während der

Ruhepause des Fahrers, der sich zur Tatzeit in der Fahrerkabine aufhielt,

158 Kartons mit Notebooks aus dem LKW entwendet. Das gestohlene Gut hatte

einen Wert von 582.911 DM (= 298.037,64 €).

3

Die Klägerinnen haben behauptet, sie hätten an ihre Versicherungs-

nehmerin für den Verlust des Gutes eine Entschädigung in Höhe von

639.667,60 DM gezahlt. Die Beklagte, die einen eigenen Fuhrpark unterhalte,

sei - ebenso wie bei vorangegangenen Transporten - als Frachtführerin beauf-

tragt worden. Sie unterliege daher der Haftung nach den Vorschriften der CMR.

4

Die Klägerinnen sind des Weiteren der Auffassung, dass die Beklagte für

den eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Das Abstellen des mit beson-

ders diebstahlgefährdetem Transportgut beladenen LKW auf einem unbewach-

ten Parkplatz sei grob fahrlässig gewesen, weil das Fahrzeug lediglich

verplombt gewesen sei und über keine Sicherheitsvorkehrungen (Alarmanlage

o.Ä.) verfügt habe. Der Fahrer habe die Möglichkeit gehabt, zwei im näheren

Umkreis gelegene bewachte Parkplätze anzufahren.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 298.037,64 € nebst

Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der streitgegenständ-

liche Auftrag sei ihr als "commissionaire de transport" erteilt worden. Fracht-

führerin sei die Streithelferin gewesen, die auch den CMR-Frachtbrief ausge-

stellt habe. Die Nebenstraßen rund um Paris seien seinerzeit aufgrund von

Blockaden der Autobahnen durch streikende LKW-Fahrer derart überlastet

gewesen, dass es dem Fahrer der Streithelferin nicht zuzumuten gewesen sei,

weitere 20 km bis zu einem angeblich bewachten Parkplatz zurückzulegen, um

dort die vorgeschriebene Ruhepause zu verbringen. Unter den damals gege-

benen Umständen könne das Verhalten des Fahrers nicht als grob fahrlässig

eingestuft werden.

Die Beklagte hat weiterhin behauptet, die Verkäuferin habe der Versiche-

rungsnehmerin nach Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in Höhe

des Handelsrechnungsbetrages erteilt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klä-

gerinnen hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG

Köln TranspR 2007, 316).

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen bean-

tragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadenser-

satzanspruch aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin gemäß

Art. 17 Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 CMR für begründet erachtet. Dazu

hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:

11

Die Klägerinnen seien aktivlegitimiert. Die Ersatzansprüche der Versiche-

rungsnehmerin seien gemäß Art. L 121-12 Code des Assurances auf die

Klägerinnen übergegangen, da sie die Versicherungsleistung in Höhe von

639.667,60 DM an die Versicherungsnehmerin gezahlt hätten. Für die An-

spruchsberechtigung der Klägerinnen komme es nicht darauf an, ob die Ver-

sicherungsnehmerin oder die Versenderin bzw. die Verkäuferin durch den

Verlust der Computer geschädigt worden seien, da die Versicherungsnehmerin

den Kaufpreis gezahlt habe. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die

Verkäuferin sofort nach Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in Höhe

des Handelsrechnungsbetrages erteilt habe, brauche nicht geklärt zu werden,

weil die Versicherungsnehmerin auch einen Schaden der Verkäuferin im Wege

der Drittschadensliquidation geltend machen könne. Dieses Recht sei auf die

Klägerinnen übergegangen, da es von der Abtretungserklärung der Versiche-

rungsnehmerin vom 27. Mai 1997 erfasst werde.

12

Der auf die Klägerinnen übergegangene Schadensersatzanspruch sei

gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 CMR begründet. Der Streitfall unterliege

dem Anwendungsbereich der CMR, weil die Beklagte unstreitig zu fixen Kosten

auf eigene Rechnung tätig geworden sei und ein Speditionsauftrag zu festen

Kosten als Beförderungsvertrag i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR gelte. Da die Com-

puteranlagen während des Obhutszeitraums der Beklagten abhandenge-

kommen seien, hafte sie gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust.

13

Die Beklagte könne sich nicht auf Haftungsausschlüsse oder -beschrän-

kungen nach Art. 17 bis 28 CMR berufen, weil dem Fahrer der Streithelferin ein

dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last falle, das sich die Beklagte

gemäß Art. 3 und Art. 29 Abs. 2 CMR zurechnen lassen müsse. Da das

Schuldverhältnis, aus dem die Klägerinnen ihre Ansprüche herleiteten, vor dem

Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 begründet

worden sei, stelle die grobe Fahrlässigkeit ein dem Vorsatz gleichstehendes

Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dar. Es könne offenbleiben, ob nicht

schon das Abstellen des mit diebstahlgefährdetem Gut beladenen LKW auf

einem unbewachten Parkplatz grob fahrlässig gewesen sei. Jedenfalls sei das

weitere Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig zu bewerten. Dieser habe ein

kontinuierliches Wackeln des LKW wahrgenommen. Dadurch hätte sich ihm der

Eindruck aufdrängen müssen, dass ein Einbruch in das Fahrzeug versucht

werde. Auch wenn der Fahrer eine persönliche Auseinandersetzung mit den

Einbrechern gescheut habe und deshalb nicht sofort ausgestiegen sei, um

nachzuschauen, so hätte er doch nicht ganz untätig bleiben dürfen, sondern

versuchen müssen, die Täter durch Starten des LKW und Hupen zu vertreiben.

14

Die Beklagte müsse gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR den Wert des in

Verlust geratenen Gutes ersetzen, den es bei der Übernahme gehabt habe.

Dieser Wert habe 582.911 DM (= 298.037,64 €) betragen. Der Zinsanspruch

folge aus Art. 27 CMR.

16

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungs-

urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch das

rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 1999

(9 U 147/98) festgestellt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

17

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der zwischen der Versenderin und der Beklagten geschlossene

Vertrag unterliege dem Geltungsbereich der CMR.

18

a) Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen

Straßengüterverkehr (CMR) gilt nach seinem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 für jeden

Vertrag, der eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels

Fahrzeugen zum Gegenstand hat, wenn der im Vertrag vorgesehene Ort der

Übernahme des Gutes und der vertraglich vereinbarte Ablieferungsort in zwei

verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat

ist. Die Anwendbarkeit der CMR erfordert mithin einen grenzüberschreitenden

Straßentransport sowie den Abschluss eines entgeltlichen Güterbeförderungs-

vertrags. Dagegen findet die CMR auf Speditionsverträge i.S. des § 453 HGB

grundsätzlich keine Anwendung, weil sich der Spediteur - anders als von der

CMR vorausgesetzt - nicht zur Ausführung der Beförderung, das heißt zur Ver-

bringung des Gutes von Ort zu Ort für eigene Rechnung (§ 407 HGB), sondern

zur Organisation der Versendung für fremde Rechnung im eigenen Namen ver-

pflichtet (OLG Düsseldorf TranspR 1990, 440, 441; OLG Hamm TranspR 2000,

29; OLG Karlsruhe TranspR 2002, 344, 345; Koller, Transportrecht, 6. Aufl.,

Art. 1 CMR Rdn. 2; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm,

Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl. [2002], Art. 1 Rdn. 22; Ferrari/Ferrari, Internationa-

les Vertragsrecht [2007], Art. 1 CMR Rdn. 7; Herber/Piper, CMR, Art. 1

Rdn. 25).

19

Das bedeutet indes nicht, dass alle von einem Spediteur geschlossenen

Verträge von vornherein aus dem Anwendungsbereich der CMR ausscheiden.

Entscheidend ist, ob der Spediteur lediglich für Rechnung seines Auftraggebers

tätig werden oder den Transport als eigene Verpflichtung übernehmen wollte,

was im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei sind insbe-

sondere das Auftreten des Spediteurs nach außen - etwa seine Eintragung im

Frachtbrief als Beförderer - und das eigene Interesse an der Beförderung - bei-

spielsweise durch die Vereinbarung eines festen Satzes für das Entgelt - von

Bedeutung. Ergibt die Auslegung, dass der Spediteur sich gegenüber seinem

Auftraggeber verpflichtet hat, für die Beförderung und deren Erfolg einzustehen,

so handelt es sich um einen Beförderungsvertrag. Für diesen gelten, wenn er

einen grenzüberschreitenden Straßengütertransport zum Gegenstand hat, un-

abhängig von der Bezeichnung des Vertrags und der Parteien zwingend die

Regeln der CMR (MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Herber/

Piper aaO Art. 1 Rdn. 26; Piper, TranspR 1990, 357, 358).

20

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-

anstandet davon ausgegangen, dass im Streitfall der räumliche Anwendungs-

bereich der CMR eröffnet ist, weil die Beförderung des Gutes von Angers/

Frankreich nach Köln bzw. Langen erfolgen sollte und sowohl Frankreich als

auch Deutschland zu den Vertragsstaaten der CMR gehören.

21

c) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, zwischen der

Versenderin und der Beklagten sei ein Beförderungsvertrag i.S. von Art. 1

Abs. 1 CMR zustande gekommen, so dass auch der sachliche Geltungsbereich

der CMR eröffnet sei. Der Abschluss eines Frachtvertrags könne nach dem

Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zwar nicht mit

Sicherheit festgestellt werden. Es sei aber unbestritten, dass die Beklagte zu

fixen Kosten auf eigene Rechnung tätig geworden sei. Ein Speditionsvertrag zu

festen Kosten stelle einen Beförderungsvertrag i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR dar,

auch wenn es im französischen Recht, das im Streitfall zur Anwendung komme,

eine dem § 459 HGB entsprechende Regelung nicht gebe und in Frankreich die

Ansicht vertreten werde, dass der auf eigene Rechnung handelnde

"commissionaire de transport" nicht der CMR unterworfen sei. Denn der Fixkos-

tenspediteur sei unabhängig von dem jeweils ergänzend anzuwendenden

nationalen Recht als Frachtführer ("carrier") im Sinne der CMR anzusehen.

Dies ergebe sich aus der autonomen Auslegung der CMR. Diese Beurteilung

hält den Angriffen der Revision stand.

22

aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Begriff

"Beförderungsvertrag", für den sich in der CMR keine Definition findet, nicht auf

der Grundlage des ergänzend anwendbaren nationalen Rechts (hier: des

französischen Rechts), sondern autonom und damit losgelöst von den natio-

nalen Begrifflichkeiten zu bestimmen ist, da das Ziel einer möglichst einheit-

lichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten anderenfalls gefährdet würde

(vgl. BGHZ 84, 339, 343 = VersR 1982, 1100; 115, 299, 302 = TranspR 1992,

100; 157, 66, 68 = TranspR 2004, 77; MünchKomm.HGB/Basedow, Einleitung

CMR Rdn. 19; Koller aaO vor Art. 1 CMR Rdn. 4; Ferrari/Ferrari aaO Art. 1

CMR Rdn. 7).

23

bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das

Zustandekommen eines Beförderungsvertrags i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR

zwischen der Versenderin und der Beklagten bejaht. Nach den unangegriffen

gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den in

Rede stehenden Auftrag der Versenderin auf eigene Rechnung zu festen

Kosten, also als Fixkostenspediteurin, ausgeführt.

24

Die Fixkostenspedition unterfällt dem Geltungsbereich der CMR, unab-

hängig davon, ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften

ausdrücklich bestimmt ist oder auf nationalen Grundsätzen über die Behand-

lung gemischter Verträge beruht. Maßgeblich hierfür ist die gebotene autono-

me, vom ergänzend anwendbaren nationalen Recht losgelöste Auslegung der

CMR (OLG München TranspR 1997, 33, 34; OLG Hamm TranspR 2000, 29,

30; OLG Köln TranspR 2005, 472, 473; Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3;

MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm aaO Art. 1 Rdn. 28;

Ferrari/Ferrari aaO Art. 1 CMR Rdn. 7). Der Wortlaut der verbindlichen (Art. 51

CMR) englischen und französischen Originalfassungen der CMR steht dem

nicht entgegen. Der von der CMR erfasste Vertragstyp wird im englischen

Originaltext als "contract for the carriage of goods by road" und in der

französischen Originalfassung als "contract de transport" bezeichnet. Kenn-

zeichnend für die dem Art. 1 Abs. 1 CMR unterfallende Vertragsgestaltung ist

also, dass sie eine entgeltliche Beförderung von Gütern zum Gegenstand hat.

Dies trifft aber auch für den Fixkostenspediteur zu, der auf eigene Rechnung

tätig wird. Ebenso wie bei einem Selbsteintritt (§ 458 HGB), bei dem der Spedi-

teur freiwillig die Beförderungspflicht übernimmt, liegt auch bei der Fixkosten-

spedition, die auf eigene Rechnung durchgeführt wird, wirtschaftlich ein Fracht-

geschäft vor. Der Fixkostenspediteur kann sein Angebot zu festen Sätzen nur

dann machen, wenn er seine Kosten überschauen kann. Das setzt aber voraus,

dass er die organisatorische Verfügungsgewalt über die nachgefragte Beför-

derung innehat. Er ist dann vertraglicher Beförderer i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR,

der seinem Auftraggeber nach Durchführung des Transports nicht zur Rech-

nungs- und Rechenschaftslegung verpflichtet ist (MünchKomm.HGB/Basedow,

Art. 1 CMR Rdn. 8; Helm aaO Art. 1 Rdn. 28; Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3).

25

Die Annahme, dass der auf eigene Rechnung handelnde Fixkostenspedi-

teur kraft autonomer Auslegung der CMR als Beförderer i.S. von Art. 1 Abs. 1

CMR anzusehen ist, steht auch in Einklang mit der Rechtspraxis verschiedener

Vertragsstaaten der CMR. So wird in England und in Belgien die Auffassung

vertreten, dass der für eigene Rechnung Handelnde und nicht zur Rechen-

schaftslegung verpflichtete "Spediteur" als "carrier" anzusehen bzw. der CMR

zu unterwerfen sei (Queen's Bench Division ETR 1984, 411; Hof van Beroep te

Brussel ETR 1969, 937; 1969, 943; 1973, 503; 1974, 608). In Frankreich wird

diese Auffassung allerdings abgelehnt (Cour de Cassation ETR 1983, 207;

1983, 217), während in den Niederlanden die Ansichten geteilt sind (Fracht-

führerhaftung des Fixkostenspediteurs bejahend: Arrondissementsrechtbank te

Rotterdam ETR 1971, 273; verneinend: Gerechtshof te Amsterdam ETR 1969,

151; vgl. dazu auch Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 2).

26

Eine autonome Auslegung des Frachtführerbegriffs der CMR ist auch

deshalb geboten, weil dadurch vermieden wird, dass bereits im Kernbereich der

CMR - hier bei einem Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR - die ergänzende

Heranziehung nationalen Rechts erforderlich wird (vgl. OLG Hamm TranspR

2000, 29, 30). Schließlich wäre das Ziel der Rechtsvereinheitlichung auf dem

Transportsektor nur unvollkommen erreicht, wenn schon der Umstand, dass ein

Vertrag in gewissem Umfang auch Elemente eines Speditionsvertrags enthält,

zur Verneinung der Frachtführereigenschaft des Fixkostenspediteurs führte

(Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3).

27

3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-

me des Berufungsgerichts, die Versicherungsnehmerin sei als frachtbrief-

mäßige Empfängerin des Gutes zur Liquidation des durch den Diebstahl

entstandenen Schadens berechtigt.

28

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Verkäuferin der Versi-

cherungsnehmerin nach dem Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in

Höhe des Rechnungsbetrags erteilt hat. Es hat gemeint, dass es hierauf nicht

ankomme, weil die Versicherungsnehmerin berechtigt sei, einen der Verkäu-

ferin entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu

machen. Dieses Recht sei durch Abtretung der Versicherungsnehmerin auf die

Klägerinnen übergegangen.

29

b) Die Revision rügt im Ergebnis erfolglos, das Berufungsgericht habe bei

seiner Beurteilung übersehen, dass die CMR keine Anhaltspunkte für die An-

nahme biete, der frachtbriefmäßige Empfänger des Gutes sei auch berechtigt,

fremde Schäden geltend zu machen. Auf die Frage, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 2

CMR dem Empfänger das Recht einräumt, Schadensersatzansprüche aus dem

Beförderungsvertrag gegen den Frachtführer im Wege der Drittschadensliqui-

dation geltend zu machen, wenn das ergänzend anzuwendende nationale

Recht das Institut der Drittschadensliquidation nicht kennt, kommt es im

Streitfall nicht entscheidend an.

30

Der frachtbriefmäßige Empfänger ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR

berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen

den Frachtführer geltend zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der

Verlust des Gutes festgestellt ist. Der Umstand, dass der Empfänger neben

dem Absender ebenfalls ein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz-

ansprüchen gegen den Frachtführer hat, führt zur Doppellegitimation von

Absender und Empfänger (BGH, Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, TranspR 1988,

338, 339 = VersR 1988, 825; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 226/03, TranspR 2006,

363, 365 = NJW-RR 2006, 1544; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR

Rdn. 23; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 31). Empfänger und Absender sind im

Verhältnis zum Frachtführer Gesamtgläubiger i.S. von § 428 BGB. Dement-

sprechend lässt auch nur die Leistung des Frachtführers an einen der beiden

Ersatzberechtigten die Anspruchsberechtigung des anderen Gläubigers entfal-

len (BGH TranspR 1988, 338, 339; TranspR 2006, 363, 365; Herber/Piper aaO

Art. 13 Rdn. 34). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und dem

Empfänger der Ware sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung

(vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 310; BGH

TranspR 2006, 363, 365). Danach kommt es nicht darauf an, ob die Verkäuferin

der Versicherungsnehmerin nach dem Bekanntwerden des Diebstahls eine

Gutschrift erteilt hat. Sollte dies geschehen sein, so wäre dadurch der eigene

Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus Art. 13 Abs. 1

Satz 2 CMR nicht erloschen. Der eigene Schadensersatzanspruch der Versi-

cherungsnehmerin gegen die Beklagte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR konnte

daher noch an die Klägerinnen abgetreten werden, was durch die Ab-

tretungserklärung der Versicherungsnehmerin vom 27. Mai 1997 geschehen ist.

31

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, dem Fahrer der Streithelferin sei ein für den gesamten

Schaden ursächlich gewordenes grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

32

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon

ausgegangen, dass sich der Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR, der inso-

weit auf das Recht des angerufenen Gerichts verweist, nicht auf Haftungs-

beschränkungen berufen kann, wenn er den Schaden durch grobe Fahrläs-

sigkeit verursacht hat. Entsprechendes gilt gemäß Art. 29 Abs. 2 CMR, wenn

der Schaden durch seine Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen grob

fahrlässig herbeigeführt worden ist (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,

TranspR 1999, 19, 21 m.w.N.). An dieser Beurteilung hat sich für den Streitfall

durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des

Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) vom

25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) nichts geändert. Denn die Frage, welches

Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dem Vorsatz gleichsteht, ist bei

Gütertransportschäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Transport-

rechtsreformgesetzes im Falle der Anrufung eines deutschen Gerichts nach

dem alten nationalen Recht zu beurteilen (BGH TranspR 1999, 19, 21).

33

b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bereits der Umstand, dass

der Fahrer der Streithelferin für die nächtliche Ruhepause einen unbewachten

Parkplatz gewählt hat, den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens zu be-

gründen vermag. Es ist daher für das Revisionsverfahren davon auszugehen,

dass in der Wahl des unbewachten Parkplatzes kein grob fahrlässiges Verhal-

ten liegt.

34

c) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Fahrers während der Ru-

hepause als grob fahrlässig gewertet. Mit Erfolg rügt die Revision, dass die in-

sofern getroffenen Feststellungen diese Annahme nicht begründen können.

Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme, dass das Unterlassen der

vom Berufungsgericht als geeignet und zumutbar angesehenen Schadensab-

wendungsmaßnahmen für den gesamten Schaden ursächlich war.

35

Das Berufungsgericht hat das grobe Verschulden des Fahrers darin ge-

sehen, dass er es nach der Wahrnehmung eines kontinuierlichen Wackelns des

LKW unterlassen habe, die Täter durch Starten des Fahrzeugs und durch Hu-

pen zu vertreiben. Diese Beurteilung rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfeh-

lerhaft.

36

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Fahrer - nachdem er das

Wackeln des LKW bemerkt und sich angezogen hatte - aus dem Führerhaus

ausgestiegen ist, um nach dem Rechten zu sehen. Er ist also nicht untätig

geblieben. Auch wenn es geeignetere Maßnahmen gab, um mögliche Diebe

von der weiteren Tatbegehung abzuhalten, kann dem Fahrer unter den gege-

benen Umständen jedenfalls nicht der Vorwurf eines grob fahrlässigen Unter-

lassens gemacht werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Fahrer gerade durch

die verdächtigen Bewegungen geweckt worden war. Auch eine gewisse Angst

und Aufregung, die das Fassen klarer Entschlüsse erschweren, wird man ihm

zubilligen müssen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen

dazu getroffen, wie viel Zeit gewonnen worden wäre, wenn der Fahrer, statt

sich anzuziehen und auszusteigen, die Diebe sofort durch Hupen und Starten

des Motors vertrieben hätte. Der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens

lässt sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigen.

37

Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht davon ausge-

gangen werden, dass das Unterlassen von geeigneten und zumutbaren Dieb-

stahlsabwendungsmaßnahmen für den gesamten Schaden ursächlich war. Das

Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wieweit der Diebstahl

schon vorangeschritten war, als der aus dem Schlaf gerissene Fahrer das ver-

dächtige Wackeln des LKW bemerkte. Die getroffenen Feststellungen erlauben

daher keine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang das Unterlassen der

vom Berufungsgericht als geeignet und zumutbar angesehenen Maßnahmen

zur Schadensabwendung für den eingetretenen Schaden ursächlich war.

38

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten

aufzuheben. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zur Frage

der Parkplatzwahl noch keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, ist

die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 19.09.2002 - 88 O 64/97 -

OLG Köln, Entscheidung vom 27.09.2005 - 3 U 143/02 -