BGH Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 183/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
CMR Art. 1
Der Begriff des Beförderungsvertrages im Sinne von Art. 1 CMR ist autonom
und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten zu bestimmen. Die Fix-
kostenspedition unterfällt dem Geltungsbereich der CMR, unabhängig davon,
ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften ausdrücklich be-
stimmt ist.
BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 183/05 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 2005 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Transportversicherer der B. AG in Köln (im Weite-
ren: Versicherungsnehmerin). Sie nehmen die Beklagte aus abgetretenem und
übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin sowie aus abgetretenem
Recht der Warenversenderin wegen des Verlustes von Transportgut auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die in Angers (Frankreich) ansässige Tochtergesellschaft der P.
Europe B.V. (im Weiteren: Versenderin) erteilte der Beklagten im
November 1996 im Namen ihrer Muttergesellschaft telefonisch den Auftrag,
20 Paletten mit Notebooks zu festen Kosten von Angers zur Versiche-
rungsnehmerin nach Köln bzw. Langen bei Frankfurt am Main zu befördern.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte als Spediteurin mit der
Besorgung des Transports oder als Frachtführerin beauftragt wurde. Die
Beklagte führte den Transport nicht selbst durch, sondern betraute damit ihre
Streithelferin. Deren Fahrer holte die Ware am 22. November 1996 bei der
Z.
(im Weiteren: Verkäuferin), einer
französischen Tochter-
oder Schwestergesellschaft der Versenderin, in der Nähe von Angers ab. In der
Nacht vom 22. auf den 23. November 1996 wurden auf einem unbewachten
Parkplatz an einer Tankstelle zwischen Paris und Maubeuge während der
Ruhepause des Fahrers, der sich zur Tatzeit in der Fahrerkabine aufhielt,
158 Kartons mit Notebooks aus dem LKW entwendet. Das gestohlene Gut hatte
einen Wert von 582.911 DM (= 298.037,64 €).
Die Klägerinnen haben behauptet, sie hätten an ihre Versicherungs-
nehmerin für den Verlust des Gutes eine Entschädigung in Höhe von
639.667,60 DM gezahlt. Die Beklagte, die einen eigenen Fuhrpark unterhalte,
sei - ebenso wie bei vorangegangenen Transporten - als Frachtführerin beauf-
tragt worden. Sie unterliege daher der Haftung nach den Vorschriften der CMR.
Die Klägerinnen sind des Weiteren der Auffassung, dass die Beklagte für
den eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Das Abstellen des mit beson-
ders diebstahlgefährdetem Transportgut beladenen LKW auf einem unbewach-
ten Parkplatz sei grob fahrlässig gewesen, weil das Fahrzeug lediglich
verplombt gewesen sei und über keine Sicherheitsvorkehrungen (Alarmanlage
o.Ä.) verfügt habe. Der Fahrer habe die Möglichkeit gehabt, zwei im näheren
Umkreis gelegene bewachte Parkplätze anzufahren.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 298.037,64 € nebst
Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der streitgegenständ-
liche Auftrag sei ihr als "commissionaire de transport" erteilt worden. Fracht-
führerin sei die Streithelferin gewesen, die auch den CMR-Frachtbrief ausge-
stellt habe. Die Nebenstraßen rund um Paris seien seinerzeit aufgrund von
Blockaden der Autobahnen durch streikende LKW-Fahrer derart überlastet
gewesen, dass es dem Fahrer der Streithelferin nicht zuzumuten gewesen sei,
weitere 20 km bis zu einem angeblich bewachten Parkplatz zurückzulegen, um
dort die vorgeschriebene Ruhepause zu verbringen. Unter den damals gege-
benen Umständen könne das Verhalten des Fahrers nicht als grob fahrlässig
eingestuft werden.
Die Beklagte hat weiterhin behauptet, die Verkäuferin habe der Versiche-
rungsnehmerin nach Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in Höhe
des Handelsrechnungsbetrages erteilt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klä-
gerinnen hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG
Köln TranspR 2007, 316).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen bean-
tragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadenser-
satzanspruch aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin gemäß
Art. 17 Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 CMR für begründet erachtet. Dazu
hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:
Die Klägerinnen seien aktivlegitimiert. Die Ersatzansprüche der Versiche-
rungsnehmerin seien gemäß Art. L 121-12 Code des Assurances auf die
Klägerinnen übergegangen, da sie die Versicherungsleistung in Höhe von
639.667,60 DM an die Versicherungsnehmerin gezahlt hätten. Für die An-
spruchsberechtigung der Klägerinnen komme es nicht darauf an, ob die Ver-
sicherungsnehmerin oder die Versenderin bzw. die Verkäuferin durch den
Verlust der Computer geschädigt worden seien, da die Versicherungsnehmerin
den Kaufpreis gezahlt habe. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die
Verkäuferin sofort nach Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in Höhe
des Handelsrechnungsbetrages erteilt habe, brauche nicht geklärt zu werden,
weil die Versicherungsnehmerin auch einen Schaden der Verkäuferin im Wege
der Drittschadensliquidation geltend machen könne. Dieses Recht sei auf die
Klägerinnen übergegangen, da es von der Abtretungserklärung der Versiche-
rungsnehmerin vom 27. Mai 1997 erfasst werde.
Der auf die Klägerinnen übergegangene Schadensersatzanspruch sei
gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 CMR begründet. Der Streitfall unterliege
dem Anwendungsbereich der CMR, weil die Beklagte unstreitig zu fixen Kosten
auf eigene Rechnung tätig geworden sei und ein Speditionsauftrag zu festen
Kosten als Beförderungsvertrag i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR gelte. Da die Com-
puteranlagen während des Obhutszeitraums der Beklagten abhandenge-
kommen seien, hafte sie gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust.
Die Beklagte könne sich nicht auf Haftungsausschlüsse oder -beschrän-
kungen nach Art. 17 bis 28 CMR berufen, weil dem Fahrer der Streithelferin ein
dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last falle, das sich die Beklagte
gemäß Art. 3 und Art. 29 Abs. 2 CMR zurechnen lassen müsse. Da das
Schuldverhältnis, aus dem die Klägerinnen ihre Ansprüche herleiteten, vor dem
Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 begründet
worden sei, stelle die grobe Fahrlässigkeit ein dem Vorsatz gleichstehendes
Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dar. Es könne offenbleiben, ob nicht
schon das Abstellen des mit diebstahlgefährdetem Gut beladenen LKW auf
einem unbewachten Parkplatz grob fahrlässig gewesen sei. Jedenfalls sei das
weitere Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig zu bewerten. Dieser habe ein
kontinuierliches Wackeln des LKW wahrgenommen. Dadurch hätte sich ihm der
Eindruck aufdrängen müssen, dass ein Einbruch in das Fahrzeug versucht
werde. Auch wenn der Fahrer eine persönliche Auseinandersetzung mit den
Einbrechern gescheut habe und deshalb nicht sofort ausgestiegen sei, um
nachzuschauen, so hätte er doch nicht ganz untätig bleiben dürfen, sondern
versuchen müssen, die Täter durch Starten des LKW und Hupen zu vertreiben.
Die Beklagte müsse gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR den Wert des in
Verlust geratenen Gutes ersetzen, den es bei der Übernahme gehabt habe.
Dieser Wert habe 582.911 DM (= 298.037,64 €) betragen. Der Zinsanspruch
folge aus Art. 27 CMR.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungs-
urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch das
rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 1999
(9 U 147/98) festgestellt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der zwischen der Versenderin und der Beklagten geschlossene
Vertrag unterliege dem Geltungsbereich der CMR.
a) Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) gilt nach seinem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 für jeden
Vertrag, der eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels
Fahrzeugen zum Gegenstand hat, wenn der im Vertrag vorgesehene Ort der
Übernahme des Gutes und der vertraglich vereinbarte Ablieferungsort in zwei
verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat
ist. Die Anwendbarkeit der CMR erfordert mithin einen grenzüberschreitenden
Straßentransport sowie den Abschluss eines entgeltlichen Güterbeförderungs-
vertrags. Dagegen findet die CMR auf Speditionsverträge i.S. des § 453 HGB
grundsätzlich keine Anwendung, weil sich der Spediteur - anders als von der
CMR vorausgesetzt - nicht zur Ausführung der Beförderung, das heißt zur Ver-
bringung des Gutes von Ort zu Ort für eigene Rechnung (§ 407 HGB), sondern
zur Organisation der Versendung für fremde Rechnung im eigenen Namen ver-
pflichtet (OLG Düsseldorf TranspR 1990, 440, 441; OLG Hamm TranspR 2000,
29; OLG Karlsruhe TranspR 2002, 344, 345; Koller, Transportrecht, 6. Aufl.,
Art. 1 CMR Rdn. 2; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm,
Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl. [2002], Art. 1 Rdn. 22; Ferrari/Ferrari, Internationa-
les Vertragsrecht [2007], Art. 1 CMR Rdn. 7; Herber/Piper, CMR, Art. 1
Rdn. 25).
Das bedeutet indes nicht, dass alle von einem Spediteur geschlossenen
Verträge von vornherein aus dem Anwendungsbereich der CMR ausscheiden.
Entscheidend ist, ob der Spediteur lediglich für Rechnung seines Auftraggebers
tätig werden oder den Transport als eigene Verpflichtung übernehmen wollte,
was im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei sind insbe-
sondere das Auftreten des Spediteurs nach außen - etwa seine Eintragung im
Frachtbrief als Beförderer - und das eigene Interesse an der Beförderung - bei-
spielsweise durch die Vereinbarung eines festen Satzes für das Entgelt - von
Bedeutung. Ergibt die Auslegung, dass der Spediteur sich gegenüber seinem
Auftraggeber verpflichtet hat, für die Beförderung und deren Erfolg einzustehen,
so handelt es sich um einen Beförderungsvertrag. Für diesen gelten, wenn er
einen grenzüberschreitenden Straßengütertransport zum Gegenstand hat, un-
abhängig von der Bezeichnung des Vertrags und der Parteien zwingend die
Regeln der CMR (MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Herber/
Piper aaO Art. 1 Rdn. 26; Piper, TranspR 1990, 357, 358).
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-
anstandet davon ausgegangen, dass im Streitfall der räumliche Anwendungs-
bereich der CMR eröffnet ist, weil die Beförderung des Gutes von Angers/
Frankreich nach Köln bzw. Langen erfolgen sollte und sowohl Frankreich als
auch Deutschland zu den Vertragsstaaten der CMR gehören.
c) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, zwischen der
Versenderin und der Beklagten sei ein Beförderungsvertrag i.S. von Art. 1
Abs. 1 CMR zustande gekommen, so dass auch der sachliche Geltungsbereich
der CMR eröffnet sei. Der Abschluss eines Frachtvertrags könne nach dem
Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zwar nicht mit
Sicherheit festgestellt werden. Es sei aber unbestritten, dass die Beklagte zu
fixen Kosten auf eigene Rechnung tätig geworden sei. Ein Speditionsvertrag zu
festen Kosten stelle einen Beförderungsvertrag i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR dar,
auch wenn es im französischen Recht, das im Streitfall zur Anwendung komme,
eine dem § 459 HGB entsprechende Regelung nicht gebe und in Frankreich die
Ansicht vertreten werde, dass der auf eigene Rechnung handelnde
"commissionaire de transport" nicht der CMR unterworfen sei. Denn der Fixkos-
tenspediteur sei unabhängig von dem jeweils ergänzend anzuwendenden
nationalen Recht als Frachtführer ("carrier") im Sinne der CMR anzusehen.
Dies ergebe sich aus der autonomen Auslegung der CMR. Diese Beurteilung
hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Begriff
"Beförderungsvertrag", für den sich in der CMR keine Definition findet, nicht auf
der Grundlage des ergänzend anwendbaren nationalen Rechts (hier: des
französischen Rechts), sondern autonom und damit losgelöst von den natio-
nalen Begrifflichkeiten zu bestimmen ist, da das Ziel einer möglichst einheit-
lichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten anderenfalls gefährdet würde
(vgl. BGHZ 84, 339, 343 = VersR 1982, 1100; 115, 299, 302 = TranspR 1992,
100; 157, 66, 68 = TranspR 2004, 77; MünchKomm.HGB/Basedow, Einleitung
CMR Rdn. 19; Koller aaO vor Art. 1 CMR Rdn. 4; Ferrari/Ferrari aaO Art. 1
CMR Rdn. 7).
bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das
Zustandekommen eines Beförderungsvertrags i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR
zwischen der Versenderin und der Beklagten bejaht. Nach den unangegriffen
gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den in
Rede stehenden Auftrag der Versenderin auf eigene Rechnung zu festen
Kosten, also als Fixkostenspediteurin, ausgeführt.
Die Fixkostenspedition unterfällt dem Geltungsbereich der CMR, unab-
hängig davon, ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften
ausdrücklich bestimmt ist oder auf nationalen Grundsätzen über die Behand-
lung gemischter Verträge beruht. Maßgeblich hierfür ist die gebotene autono-
me, vom ergänzend anwendbaren nationalen Recht losgelöste Auslegung der
CMR (OLG München TranspR 1997, 33, 34; OLG Hamm TranspR 2000, 29,
30; OLG Köln TranspR 2005, 472, 473; Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3;
MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm aaO Art. 1 Rdn. 28;
Ferrari/Ferrari aaO Art. 1 CMR Rdn. 7). Der Wortlaut der verbindlichen (Art. 51
CMR) englischen und französischen Originalfassungen der CMR steht dem
nicht entgegen. Der von der CMR erfasste Vertragstyp wird im englischen
Originaltext als "contract for the carriage of goods by road" und in der
französischen Originalfassung als "contract de transport" bezeichnet. Kenn-
zeichnend für die dem Art. 1 Abs. 1 CMR unterfallende Vertragsgestaltung ist
also, dass sie eine entgeltliche Beförderung von Gütern zum Gegenstand hat.
Dies trifft aber auch für den Fixkostenspediteur zu, der auf eigene Rechnung
tätig wird. Ebenso wie bei einem Selbsteintritt (§ 458 HGB), bei dem der Spedi-
teur freiwillig die Beförderungspflicht übernimmt, liegt auch bei der Fixkosten-
spedition, die auf eigene Rechnung durchgeführt wird, wirtschaftlich ein Fracht-
geschäft vor. Der Fixkostenspediteur kann sein Angebot zu festen Sätzen nur
dann machen, wenn er seine Kosten überschauen kann. Das setzt aber voraus,
dass er die organisatorische Verfügungsgewalt über die nachgefragte Beför-
derung innehat. Er ist dann vertraglicher Beförderer i.S. von Art. 1 Abs. 1 CMR,
der seinem Auftraggeber nach Durchführung des Transports nicht zur Rech-
nungs- und Rechenschaftslegung verpflichtet ist (MünchKomm.HGB/Basedow,
Art. 1 CMR Rdn. 8; Helm aaO Art. 1 Rdn. 28; Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3).
Die Annahme, dass der auf eigene Rechnung handelnde Fixkostenspedi-
teur kraft autonomer Auslegung der CMR als Beförderer i.S. von Art. 1 Abs. 1
CMR anzusehen ist, steht auch in Einklang mit der Rechtspraxis verschiedener
Vertragsstaaten der CMR. So wird in England und in Belgien die Auffassung
vertreten, dass der für eigene Rechnung Handelnde und nicht zur Rechen-
schaftslegung verpflichtete "Spediteur" als "carrier" anzusehen bzw. der CMR
zu unterwerfen sei (Queen's Bench Division ETR 1984, 411; Hof van Beroep te
Brussel ETR 1969, 937; 1969, 943; 1973, 503; 1974, 608). In Frankreich wird
diese Auffassung allerdings abgelehnt (Cour de Cassation ETR 1983, 207;
1983, 217), während in den Niederlanden die Ansichten geteilt sind (Fracht-
führerhaftung des Fixkostenspediteurs bejahend: Arrondissementsrechtbank te
Rotterdam ETR 1971, 273; verneinend: Gerechtshof te Amsterdam ETR 1969,
151; vgl. dazu auch Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 2).
Eine autonome Auslegung des Frachtführerbegriffs der CMR ist auch
deshalb geboten, weil dadurch vermieden wird, dass bereits im Kernbereich der
CMR - hier bei einem Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR - die ergänzende
Heranziehung nationalen Rechts erforderlich wird (vgl. OLG Hamm TranspR
2000, 29, 30). Schließlich wäre das Ziel der Rechtsvereinheitlichung auf dem
Transportsektor nur unvollkommen erreicht, wenn schon der Umstand, dass ein
Vertrag in gewissem Umfang auch Elemente eines Speditionsvertrags enthält,
zur Verneinung der Frachtführereigenschaft des Fixkostenspediteurs führte
(Koller aaO Art. 1 CMR Rdn. 3).
3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-
me des Berufungsgerichts, die Versicherungsnehmerin sei als frachtbrief-
mäßige Empfängerin des Gutes zur Liquidation des durch den Diebstahl
entstandenen Schadens berechtigt.
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Verkäuferin der Versi-
cherungsnehmerin nach dem Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in
Höhe des Rechnungsbetrags erteilt hat. Es hat gemeint, dass es hierauf nicht
ankomme, weil die Versicherungsnehmerin berechtigt sei, einen der Verkäu-
ferin entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu
machen. Dieses Recht sei durch Abtretung der Versicherungsnehmerin auf die
Klägerinnen übergegangen.
b) Die Revision rügt im Ergebnis erfolglos, das Berufungsgericht habe bei
seiner Beurteilung übersehen, dass die CMR keine Anhaltspunkte für die An-
nahme biete, der frachtbriefmäßige Empfänger des Gutes sei auch berechtigt,
fremde Schäden geltend zu machen. Auf die Frage, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 2
CMR dem Empfänger das Recht einräumt, Schadensersatzansprüche aus dem
Beförderungsvertrag gegen den Frachtführer im Wege der Drittschadensliqui-
dation geltend zu machen, wenn das ergänzend anzuwendende nationale
Recht das Institut der Drittschadensliquidation nicht kennt, kommt es im
Streitfall nicht entscheidend an.
Der frachtbriefmäßige Empfänger ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR
berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen
den Frachtführer geltend zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der
Verlust des Gutes festgestellt ist. Der Umstand, dass der Empfänger neben
dem Absender ebenfalls ein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz-
ansprüchen gegen den Frachtführer hat, führt zur Doppellegitimation von
Absender und Empfänger (BGH, Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, TranspR 1988,
338, 339 = VersR 1988, 825; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 226/03, TranspR 2006,
363, 365 = NJW-RR 2006, 1544; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR
Rdn. 23; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 31). Empfänger und Absender sind im
Verhältnis zum Frachtführer Gesamtgläubiger i.S. von § 428 BGB. Dement-
sprechend lässt auch nur die Leistung des Frachtführers an einen der beiden
Ersatzberechtigten die Anspruchsberechtigung des anderen Gläubigers entfal-
len (BGH TranspR 1988, 338, 339; TranspR 2006, 363, 365; Herber/Piper aaO
Art. 13 Rdn. 34). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und dem
Empfänger der Ware sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung
(vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 310; BGH
TranspR 2006, 363, 365). Danach kommt es nicht darauf an, ob die Verkäuferin
der Versicherungsnehmerin nach dem Bekanntwerden des Diebstahls eine
Gutschrift erteilt hat. Sollte dies geschehen sein, so wäre dadurch der eigene
Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus Art. 13 Abs. 1
Satz 2 CMR nicht erloschen. Der eigene Schadensersatzanspruch der Versi-
cherungsnehmerin gegen die Beklagte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR konnte
daher noch an die Klägerinnen abgetreten werden, was durch die Ab-
tretungserklärung der Versicherungsnehmerin vom 27. Mai 1997 geschehen ist.
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, dem Fahrer der Streithelferin sei ein für den gesamten
Schaden ursächlich gewordenes grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon
ausgegangen, dass sich der Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR, der inso-
weit auf das Recht des angerufenen Gerichts verweist, nicht auf Haftungs-
beschränkungen berufen kann, wenn er den Schaden durch grobe Fahrläs-
sigkeit verursacht hat. Entsprechendes gilt gemäß Art. 29 Abs. 2 CMR, wenn
der Schaden durch seine Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen grob
fahrlässig herbeigeführt worden ist (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,
TranspR 1999, 19, 21 m.w.N.). An dieser Beurteilung hat sich für den Streitfall
durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des
Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) vom
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) nichts geändert. Denn die Frage, welches
Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dem Vorsatz gleichsteht, ist bei
Gütertransportschäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Transport-
rechtsreformgesetzes im Falle der Anrufung eines deutschen Gerichts nach
dem alten nationalen Recht zu beurteilen (BGH TranspR 1999, 19, 21).
b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bereits der Umstand, dass
der Fahrer der Streithelferin für die nächtliche Ruhepause einen unbewachten
Parkplatz gewählt hat, den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens zu be-
gründen vermag. Es ist daher für das Revisionsverfahren davon auszugehen,
dass in der Wahl des unbewachten Parkplatzes kein grob fahrlässiges Verhal-
ten liegt.
c) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Fahrers während der Ru-
hepause als grob fahrlässig gewertet. Mit Erfolg rügt die Revision, dass die in-
sofern getroffenen Feststellungen diese Annahme nicht begründen können.
Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme, dass das Unterlassen der
vom Berufungsgericht als geeignet und zumutbar angesehenen Schadensab-
wendungsmaßnahmen für den gesamten Schaden ursächlich war.
Das Berufungsgericht hat das grobe Verschulden des Fahrers darin ge-
sehen, dass er es nach der Wahrnehmung eines kontinuierlichen Wackelns des
LKW unterlassen habe, die Täter durch Starten des Fahrzeugs und durch Hu-
pen zu vertreiben. Diese Beurteilung rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfeh-
lerhaft.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Fahrer - nachdem er das
Wackeln des LKW bemerkt und sich angezogen hatte - aus dem Führerhaus
ausgestiegen ist, um nach dem Rechten zu sehen. Er ist also nicht untätig
geblieben. Auch wenn es geeignetere Maßnahmen gab, um mögliche Diebe
von der weiteren Tatbegehung abzuhalten, kann dem Fahrer unter den gege-
benen Umständen jedenfalls nicht der Vorwurf eines grob fahrlässigen Unter-
lassens gemacht werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Fahrer gerade durch
die verdächtigen Bewegungen geweckt worden war. Auch eine gewisse Angst
und Aufregung, die das Fassen klarer Entschlüsse erschweren, wird man ihm
zubilligen müssen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen
dazu getroffen, wie viel Zeit gewonnen worden wäre, wenn der Fahrer, statt
sich anzuziehen und auszusteigen, die Diebe sofort durch Hupen und Starten
des Motors vertrieben hätte. Der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens
lässt sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigen.
Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht davon ausge-
gangen werden, dass das Unterlassen von geeigneten und zumutbaren Dieb-
stahlsabwendungsmaßnahmen für den gesamten Schaden ursächlich war. Das
Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wieweit der Diebstahl
schon vorangeschritten war, als der aus dem Schlaf gerissene Fahrer das ver-
dächtige Wackeln des LKW bemerkte. Die getroffenen Feststellungen erlauben
daher keine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang das Unterlassen der
vom Berufungsgericht als geeignet und zumutbar angesehenen Maßnahmen
zur Schadensabwendung für den eingetretenen Schaden ursächlich war.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zur Frage
der Parkplatzwahl noch keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, ist
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.09.2002 - 88 O 64/97 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.09.2005 - 3 U 143/02 -