BGH Beschluss vom 01.06.2006 – III ZR 207/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 3. August 2005 - 11 U 100/04 - wird als unzulässig
verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 20.000 €
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines angeblich fehlerhaften
Wertgutachtens über ein - vom Kläger zu 2/3 Miteigentum erworbenes - Haus-
grundstück in Anspruch.
Die Klage war in den Vorinstanzen darauf gerichtet, den Beklagten zu
verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch ei-
nen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens
- mindestens
jedoch
20.000 € - nebst Zinsen zu zahlen,
hilfsweise,
an den Kläger 20.000 € nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage als im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsan-
trag unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerich-
tete Berufung des Klägers zurückgewiesen, wobei es ausgeführt hat, die Kla-
geanträge seien nicht als Haupt- und Hilfsantrag zu verstehen. Vielmehr hande-
le es sich bei diesen Anträgen ausgehend vom Klageziel um einen einzigen
- unbegründeten - Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage über 20.000 €,
verbunden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-
fungsgericht ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit einer Revision
geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO,
1.
Es kann dahinstehen, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde
gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Klageanträgen handele
es sich um einen einzigen Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage, verbun-
den mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung, berechtigt sind. Denn auch das
von der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene, nach dem Wortlaut nahe lie-
gende, Verständnis der Anträge des Klägers - die denselben Gegenstand be-
treffen - als Haupt- und Hilfsantrag führt nicht zu einer Beschwer von mehr als
20.000 €. Für den mit 20.000 € bezifferten Hilfsantrag liegt dies auf der Hand.
Aber auch das Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von
"Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu
ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 € -" begründet keine höhere
Beschwer des Klägers. Dieses Begehren kann streitwertmäßig und für die Be-
schwer nicht anders beurteilt werden als wenn mit der Klage ein angemesse-
nes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld
verlangt wird, der Kläger aber zugleich einen Mindestbetrag angibt. In diesem
Fall ist die Beschwer des Klägers durch das Urteil der Vorinstanz danach zu
bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch hinter diesem vom Kläger angege-
benen Mindestbetrag zurückbleibt. Wird die Klage - wie hier - insgesamt abge-
wiesen, ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrages be-
schwert; dieser Betrag ist aber auch die Obergrenze der Beschwer (vgl. BGH,
Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 m.w.N.).
Darauf, ob der unbezifferte Hauptantrag in dieser Fassung überhaupt
zulässig war, kommt es nicht an.
2.
Der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Beschwer des Klä-
gers bemesse sich im Streitfall nach den tatsächlichen, vom Gerichtssachver-
ständigen festzustellenden Kosten, kann daher nicht gefolgt werden. Der Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2005 (XII ZR 92/02 - NJW-RR
2005, 1011 f), den die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang
zitiert, betrifft eine andere Fragestellung, nämlich die der Beschwer einer (be-
klagten) Partei, die zur Beseitigung von Kontaminationen verurteilt worden ist
(diese bemisst sich nicht nach dem in der Klage behaupteten, sondern nach
dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenauf-
wand). Die Beschwer des mit seiner unbezifferten Klage abgewiesenen Klägers
ist nach anderen Grundsätzen zu beurteilen.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
Schlick
Streck
Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 31.08.2004 - 6 O 1362/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.08.2005 - 11 U 100/04 -