BGH Beschluß vom 20.04.2005 – XII ZR 92/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt
sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen,
vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an
BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.).
BGH, Beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braun-
schweig vom 20. März 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert: bis 6.000 €.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, Kontaminationen auf
dem ehemals von ihm gepachteten Tankstellengelände in N. -H.
zu entfernen. Der Umfang der Verurteilung ist nach dem Tenor und den Ent-
scheidungsgründen widersprüchlich. Das Oberlandesgericht hat die Revision
nicht zugelassen. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streiten die Partei-
en nun auch über den Umfang der Beschwer:
In der Klageschrift hatte der Kläger den Kostenaufwand für die Säube-
rung des gesamten Tankstellengeländes mit 50.000 bis 70.000 DM angegeben.
Er hat die Kosten weder näher aufgeschlüsselt noch durch einen Kostenvoran-
schlag belegt.
Sowohl das Landgericht, das einen Sanierungsanspruch des Klägers
verneint hat, als auch das Oberlandesgericht, das insoweit das landgerichtliche
Urteil abgeändert hat, haben als Streitwert für diesen Antrag jeweils 60.000 DM
- von den Parteien unbeanstandet - ohne nähere Begründung festgesetzt.
Mit Antrag vom 4. November 2002 hat der Kläger als Gläubiger im
Zwangsvollstreckungsverfahren begehrt, den Beklagten als Schuldner gemäß
§ 887 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 71.900 € zu ver-
urteilen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat einen Kostenvoran-
schlag der Firma b. vom 28. Juni 2002 über 5.746,64 € vorgelegt.
II.
Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 €
gemäß § 26 Nr.8 EGZPO:
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-
meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom
27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. Novem-
ber 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.).
Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-
setzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 ZPO hat das Revisi-
onsgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei es weder an die Angaben der Par-
teien noch die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist. Es
obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beab-
sichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der
die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will
(BGH, Beschluß vom
27. Juni 2002, aaO, 2721 ).
Das Revisionsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer nicht zu einer
Wertermittlung nach § 3 2. Halbs. ZPO verpflichtet (BGH, Beschluß vom 25. Juli
2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180). Ergibt sich jedoch - wie hier - im Laufe
eines Rechtsstreits aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengut-
achten, daß der vom Kläger bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ( vgl. da-
Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (vgl. zum selbständigen
Beweisverfahren BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW
2004, 3488 ff.)
Der Senat legt das Berufungsurteil dahingehend aus, daß der Beklagte
lediglich verurteilt wurde, den Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 (Son-
dierungsstelle S 4, vgl. Abbildung im Ergänzungsgutachten des vom Landge-
richt beauftragten Sachverständigen Dr. Z. vom 21. September 2000)
zu sanieren. Eine Divergenz der Urteilsformel, nach der angenommen werden
könnte, der Beklagte sei verurteilt, das (gesamte) Tankstellengelände von
Kraftstoffrückständen zu säubern, gegenüber den Entscheidungsgründen, nach
denen nur der Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 zu säubern ist, kann
vorliegend im Revisionsverfahren durch Urteilsauslegung behoben werden:
Die Entscheidungsgründe geben den Umfang der Verurteilung klar und
unzweifelhaft wieder, so daß der Tenor des Berufungsurteils einschränkend
ausgelegt werden kann (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99 - NJW-
RR 2002, 136 f. und BGH Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - NJW-RR
1991, 1278):
Das Berufungsgericht leitet die rechtlichen Ausführungen zum Beseiti-
gungsanspruch des Klägers auf S. 9 beschränkt auf den "Bereich der Super-
Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 …" ein. Eben nur auf diesen räumlichen Bereich bezieht
sich auch die Würdigung des Sachverständigengutachtens auf S. 11 und der
Umfang der als Schadensersatz S. 13 des Urteils beschriebenen Beseitigungs-
pflicht.
Danach ist davon auszugehen, daß vom Berufungsgericht nur eine Ver-
urteilung zur Beseitigung von Kraftstoffrückständen im Bereich der Su-
per-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 gewollt war.
Da das Berufungsgericht weder seine Kostenentscheidung noch die
Festsetzung der Sicherheitsleistung begründet hat, ergeben sich aus diesen
Nebenentscheidungen keine Rückschlüsse auf eine andere als die - einschrän-
kend ausgelegte - Verurteilung.
Davon ausgehend bemißt der Senat den Beschwerdewert des Beklagten
mit weniger als 20.000 €. Der Beklagte hat im Vollstr eckungsverfahren selbst
einen detaillierten Kostenvoranschlag vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die
Sanierung von 25 m³ Boden Kosten von 5.746,64 € verur sacht. Sowohl vom
Umfang der auszutauschenden Erdmassen als auch dem Kostenaufwand nach
sind diese Werte vergleichbar mit den Angaben der Sachverständigen
Dr. Dipl.-Ing. Z. und Dipl.-Geol. S. im Gerichtsgutachten vom
30. November 1999. Die Sachverständigen schätzen dort die Kosten der Sanie-
rung auf etwa 7.000 DM. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes und der vor
Ausführung der Arbeiten nicht exakt zu bestimmenden Menge des auszutau-
schenden Materials stimmen Gutachten und Kostenvoranschlag überein, so
daß sich der Senat bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes an dem hö-
heren der beiden Werte orientiert.
Demgegenüber sind die vom Beklagten im Vollstreckungsverfahren ge-
forderten 71.900 € für die Sanierung von 900 m³ Erdr eich, an denen der Kläger
ausweislich seiner Antwort auf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr fest-
hält, unrealistisch.
Hahne Sprick Fuchs
Ahlt Vézina