BGH Beschluss vom 01.06.2006 – IX ZB 31/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer
am 1. Juni 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs- sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.263,26 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs- gericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt eingelegt worden ist.
Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Pasewalk, Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 C 215/05 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 S 202/05 -