Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2006 – IX ZB 31/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer

am 1. Juni 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs- sig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.263,26 € festgesetzt.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs- gericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt eingelegt worden ist.

Ganter

Kayser

Vill

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Pasewalk, Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 C 215/05 -

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 S 202/05 -