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BGH Beschluss vom 01.06.2006 – IX ZR 283/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer

am 1. Juni 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

19. September 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

wird auf 467.130,06 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch

im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung

des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von dem Be-

rufungsgericht festgestellte konkludente Verrechnungsabrede zwischen der Be-

klagten und der Schuldnerin nach § 134 InsO anfechtbar ist, wird nicht ent-

scheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte

habe gemäß den § 362 Abs. 2, § 185 BGB mit befreiender Wirkung an die

E. GmbH & Co. KG (i. F.: KG) geleistet, mit zwei selbständigen Be-

gründungen gerechtfertigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift ausschließ-

lich die Begründung an, die sich auf die Annahme einer Verrechnungsabrede

stützt. In Bezug auf die weitere, selbständig tragende Begründung des Beru-

fungsgerichts, die Schuldnerin habe die Leistungen der Beklagten an die KG

zumindest stillschweigend nachträglich genehmigt, indem es dem Zahlungsmo-

dus und den von der Muttergesellschaft vorgenommenen Verrechnungen jahre-

lang nicht widersprochen habe, fehlt es an einem zulässigen Angriff der Nicht-

zulassungsbeschwerde.

Mit ihrer Rüge, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zum Zu-

standekommen einer zumindest stillschweigenden Vereinbarung zwischen der

Schuldnerin und der Beklagten sei rechtsfehlerhaft und willkürlich, zeigt die Be-

schwerde keinen Zulassungsgrund auf. Für Willkür fehlt jeder Anhaltspunkt.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene

Rechtsfrage, ob eine Klageforderung des Insolvenzverwalters erstmals in der

Revisionsinstanz auf Anfechtungsansprüche gestützt werden kann, ist geklärt.

Eine Klage, mit der ein Anspruch nach § 143 InsO durchgesetzt werden soll, ist

begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die Vor-

aussetzungen eines Anfechtungstatbestandes erfüllt. Nicht erforderlich ist, dass

der Kläger die Anfechtung "erklärt", auf andere Weise geltend macht, oder sich

auf diese Rechtsgrundlage beruft (vgl. BGHZ 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v.

26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003

- IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672).

5

Für eine Anfechtung nach den §§ 134, 143 InsO, Art. 106 EGInsO fehlt

es an einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin. Unentgeltlich im Dreiper-

sonen-Verhältnis ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Schuldners

zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese ihrerseits

eine Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. BGHZ 41, 298, 301 f; 141, 96, 99 f;

162, 276, 279 f). Dies war hier jedoch der Fall, weil nach dem Inhalt der vom

Berufungsgericht festgestellten Abrede die Beklagte Zahlungen in gleicher Hö-

he an die KG zu erbringen hatte.

6

Die Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt für die Erfüllung der Anfech-

tungsvoraussetzungen im Falle einer Bürgschaftsvereinbarung abzustellen ist,

ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde legt nicht dar, dass für den

späteren Zeitpunkt die Anfechtungsvoraussetzungen vorgetragen wurden. Ein

Fall des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO liegt nicht vor. Aus dem dargelegten Verhal-

ten der KG und der Beklagten ergibt sich nichts für einen Benachteiligungsvor-

satz der Schuldnerin, die an den Wechselgeschäften nicht beteiligt war.

7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Vill

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 12.12.2001 - 44 O 64/01 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2003 - 19 U 48/02 -