BGH Beschluss vom 06.06.2006 – X ZR 73/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung
im Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat den Streitwert auf der Grundlage der übereinstimmenden
Angaben der Parteien in erster Instanz und unter Berücksichtigung des
Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 auch für das
Berufungsverfahren auf 1.022.583,70 € festgesetzt, weil die Angaben der
Klägerin
in diesem Schriftsatz eine anderweitige Wertfestsetzung nicht
gerechtfertigt haben.
Da mit der Gegenvorstellung keine Gründe geltend gemacht werden, die
eine davon abweichende Festsetzung des Streitwerts veranlassen können,
verbleibt es beim Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006.
Melullis
Scharen
Mühlens
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.04.2003 - 1 Ni 25/00 -