Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2006 – X ZR 73/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2006

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens

und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung

im Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat den Streitwert auf der Grundlage der übereinstimmenden

Angaben der Parteien in erster Instanz und unter Berücksichtigung des

Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 auch für das

Berufungsverfahren auf 1.022.583,70 € festgesetzt, weil die Angaben der

Klägerin

in diesem Schriftsatz eine anderweitige Wertfestsetzung nicht

gerechtfertigt haben.

Da mit der Gegenvorstellung keine Gründe geltend gemacht werden, die

eine davon abweichende Festsetzung des Streitwerts veranlassen können,

verbleibt es beim Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006.

Melullis

Scharen

Mühlens

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.04.2003 - 1 Ni 25/00 -