BGH Beschluss vom 27.05.2008 – X ZR 125/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch die
Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren im
Senatsbeschluss vom 25. März 2008 hat es sein Bewenden.
Gründe
Der Senat hat den Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren
durch den angegriffenen, nicht begründeten Beschluss auf 2 Millionen Euro
festgesetzt und ist damit von der letzten Streitwertangabe der Klägerin (1 Milli-
on Euro) abgewichen. Dabei hat der Senat entsprechend gefestigter Recht-
sprechung (BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streit-
wert) den gemeinen Wert des Patents bei Berufungseinlegung einschließlich
bis dahin aufgelaufener Schadensersatzansprüche zugrunde gelegt. Entgegen
der Auffassung der Klägerin ist es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang,
dass es in den zwei zuletzt von ihr genannten Verletzungsstreitigkeiten (im
Schriftsatz vom 2.2.2007 hatte die Klägerin eine wesentlich größere Zahl von
Verletzungsstreitigkeiten vorgetragen) zu einem Vergleich gekommen ist und
dass die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents Zweifeln begegnen mag. Die
Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Verfahren widerspruchslos festge-
setzten Streitwerts von 2 Millionen Euro beruhte auf der Überlegung, dass in
diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht anders
als bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren noch offen war,
erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden durften
als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Si-
cherheit vorauszusehen war, zumal stichhaltige Gründe für eine abweichende
Festsetzung nicht geltend gemacht worden sind und sich die Streitwertbemes-
sung angesichts der Angaben im Schriftsatz vom 2. Februar 2007 im unteren
Bereich des Vertretbaren bewegt. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde
(vgl. Sen.Beschl. v. 6.6.2006 - X ZR 73/03), als Beschwerde unstatthafte (vgl.
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf muss daher
ohne Erfolg bleiben.
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.10.2006 - 3 Ni 7/06 (EU) -