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BGH Beschluss vom 07.06.2006 – 5 StR 121/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten (§ 356a StPO), das Verfahren
wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in
die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 25. Ap-
ril 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen.
G r ü n d e
1
Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss des Senats
nach § 349 Abs. 2 StPO der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör
oder sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden wären.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden An-
wendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2006
– 1 StR 2/06 m.w.N.).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal