BGH Beschluss vom 22.03.2006 – 1 StR 2/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2006 beschlos-
sen:
Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass
der Senatsentscheidung vom 8. Februar 2006 zurückzuverset-
zen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Ravensburg hat die Verurteilte wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 hat
der Senat die hiergegen eingelegte Revision der Verurteilten nach § 349 Abs. 2
StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte mit einem am
15. Februar 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihres Ver-
teidigers gemäß § 356a StPO die "Gehörsrüge" erhoben. Sie trägt vor, mit dem
Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 sei ihr rechtliches Gehör verletzt
worden, weil die durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005
ausgeführte Sachrüge im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung gefunden
habe.
Die Rüge ist unbegründet. Allerdings ist der Generalbundesanwalt nicht
bereits in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2006 näher auf die Ausführun-
gen der Verteidigung im Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 eingegangen. Er
hat nunmehr in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2006 zu der Sachrüge
im Einzelnen dargelegt, warum ihm die Ausführungen der Verteidigung keinen
Anlass zu einer Abänderung seines Antrags vom 18. Januar 2006 oder auch
nur zu einer Ergänzung der Begründung dieses Antrags gegeben haben. Auf
diese nach Auffassung des Senats zutreffende inhaltliche Bewertung des
Schriftsatzes der Verteidigung vom 28. Dezember 2005 nimmt der Senat Be-
zug. Die Verurteilte hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts
nichts erwidert.
Unbeschadet der Frage, ob eine ausführliche Stellungnahme des Gene-
ralbundesanwalts schon vor der Entscheidung des Senats am 8. Februar 2006
hätte zweckmäßig sein können, lag der Schriftsatz der Verteidigung vom
28. Dezember 2005 seit dem 1. Februar 2006 dem Senat vor und war Gegen-
stand der Beratung. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil ohnehin
aufgrund der auch allgemein erhobenen Sachrüge einer vollumfänglichen mate-
riellrechtlichen Nachprüfung unterzogen. Bei dieser Sachlage kann von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 8. Februar
2006 nicht die Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG
Köln NStZ 2006, 181).
Wahl Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit