Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. Juni 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

BGB §§ 123 Abs. 1, 166 Abs. 1; BGB §§ 439 Abs. 1, 275 Abs. 1

a) Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zu-

sicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs "ins Blaue hinein".

b) Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönli- che Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter

Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 18. August 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Automobilherstellerin, einen

von ihrer Niederlassung in L. im Internet angebotenen Gebrauchtwagen

M. zum Preis von 29.000 €. Der Kaufvertrag wurde am

14. März 2002 in der L. Niederlassung der Beklagten geschlossen,

nachdem der Kläger das Fahrzeug dort besichtigt hatte. Das dem Vertrag

zugrunde liegende Bestellformular enthielt die Eintragung: "Zahl, Art und Um-

fang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: KEINE". Die Niederlassung in L.

hatte das Fahrzeug von einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der D.

GmbH, erworben, die es zuvor durch ein DEKRA-Gutachten hat-

te bewerten lassen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 21. März 2002

übergeben. Nachdem der Kläger bei einem Werkstattbesuch erfahren hatte,

dass das Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht reparierten Unfall-

schaden erlitten habe, beanstandete er dies gegenüber der Beklagten. Ein dar-

aufhin von der Beklagten am 29. Januar 2003 in Auftrag gegebenes Sachver-

ständigengutachten bestätigte den Verdacht. Es stellte sich heraus, dass die

betreffende Reparatur im September 1998 in der Niederlassung der Beklagten

in M. durchgeführt worden war. Mit Schreiben vom 24. April 2003 erklärte

der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.

2

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 29.000 € nebst

Zinsen an die D. GmbH zu zahlen, die den Kaufpreis finan-

ziert hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung

des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW-RR

2005, 1579 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 812

Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Den Kaufpreis habe der Kläger ohne rechtlichen

Grund geleistet, weil er seine Kaufvertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB

wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Er habe bewiesen,

dass der für die Beklagte tätige Verkäufer B. die Unfallfreiheit des Fahr-

zeugs ohne Einschränkung versichert habe. Die Angabe im Bestellformular,

dass das Fahrzeug "laut Vorbesitzer" keine Unfallschäden aufwies, sei nicht als

(Teil-)Widerruf der weitergehenden mündlichen Auskunft des Verkäufers zu

verstehen gewesen. Auch wenn der Verkäufer B. selbst die Unfallfreiheit

nicht arglistig - "ins Blaue hinein" - behauptet haben möge, liege von Seiten der

Beklagten eine arglistige Täuschung des Klägers vor, weil sich die Beklagte

nach § 166 Abs. 1 BGB das nicht mitgeteilte Wissen anderer Personen aus ih-

rem Bereich zurechnen lassen müsse. Die Voraussetzungen für eine Wissens-

zurechnung seien erfüllt. Die Speicherung der umfänglichen, in einer Niederlas-

sung der Beklagten in M. durchgeführten Unfallreparatur wäre geboten

gewesen, weil die Reparatur durch einen Leasingnehmer der Tochtergesell-

schaft der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei, ein Verkauf der bei den

Tochtergesellschaften der Beklagten angefallenen Gebrauchtfahrzeuge über

eine der Niederlassungen der Beklagten wahrscheinlich sei und die Niederlas-

sungen im Falle von aus dem Bereich der Beklagten stammenden Fahrzeugen

üblicherweise auf eigene Untersuchungen verzichteten. Wenn die bei der Nie-

derlassung der Beklagten in M. erlangte Information über den Unfall-

schaden - wie hier - nicht an die mit dem Verkauf befasste Niederlassung in

L. weitergeleitet worden sei, liege ein Organisationsfehler in der unter-

nehmensinternen Kommunikation vor, der die Zurechnung der in der Niederlas-

sung M. erworbenen Kenntnis rechtfertige, als wäre sie bei dem Verkäu-

fer in der Niederlassung in L. angekommen.

6

Wenn die Anfechtung des Kaufvertrages dagegen wegen fehlenden An-

fechtungsgrundes als unwirksam anzusehen sein sollte, bestehe jedenfalls ein

Zahlungsanspruch des Klägers nach §§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5

BGB. Die Anfechtungserklärung des Klägers sei im Falle ihrer Unwirksamkeit

gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umzudeuten. Die fehlende Unfall-

freiheit sei ein Sachmangel. Eine Fristsetzung des Klägers zur Nacherfüllung

sei nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich gewesen, weil die Nacherfüllung un-

möglich sei. Durch Nachbesserung lasse sich der Charakter des Fahrzeugs als

Unfallwagen nicht verändern. Die Lieferung eines anderen funktionell und ver-

tragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheide zwar nach dem neuen

Kaufrecht nicht schon deshalb aus, weil ein Stückkauf vorliege. Jedoch müsse

das Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Beteiligten

austauschbar sein. Davon sei nicht auszugehen, wenn die Kaufwahl, wie hier,

nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des per-

sönlichen Eindrucks des Käufers getroffen worden sei. Der Kläger habe den

Rücktritt nach § 218 BGB rechtzeitig erklärt. Zwar sei die Verjährungsfrist für

den Gewährleistungsanspruch nach Ziff. VII 1 a der Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen der Beklagten auf ein Jahr verkürzt; jedoch hätten die bereits vor

Eintritt der Verjährung begonnenen Verhandlungen den Lauf der Verjährungs-

frist gehemmt. Zu Gunsten der Beklagten könne nicht berücksichtigt werden,

dass die Beklagte Gegenansprüche auf Rückgewähr des Fahrzeugs und Nut-

zungsentschädigung habe; denn die Beklagte habe die ihr insoweit zustehende

Einrede aus § 348 BGB nicht erhoben.

II.

7

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-

fung nicht in allen Punkten stand. Einen Anspruch des Klägers gegen die Be-

klagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises

wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss des Kaufvertrages hat das Beru-

fungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht bejaht. Unabhängig davon ist die

vorsorgliche Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger einen

Rückzahlungsanspruch nach §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB zuge-

billigt hat, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen wäre

jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Zug-um-Zug-

Verurteilung wegen des Anspruchs der Beklagten auf Rückgabe des Fahrzeugs

und Herausgabe der Nutzungen auszusprechen gewesen.

8

1. Der Kläger hat den Kaufpreis ohne rechtlichen Grund geleistet (§ 812

Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Der Kaufvertrag vom 14. März 2002 ist gemäß § 142

Abs. 1 BGB unwirksam. Die vom Kläger mit Schreiben vom 24. April 2003 er-

klärte Anfechtung des Vertrages greift durch, weil der Verkäufer B. den Klä-

ger arglistig darüber getäuscht hat, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei war

(§ 123 Abs. 1 BGB); diese Täuschung ist der Beklagten gemäß § 166 Abs. 1

BGB zuzurechnen.

9

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angabe

des Verkäufers B. über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs objektiv wahrheits-

widrig war. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind nicht

begründet.

10

aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Aussagen der hierzu in erster In-

stanz vernommenen Zeugen P. und O. unterlägen einem Beweis-

verwertungsverbot, weil die Zeugen das Telefongespräch des Klägers mit dem

Verkäufer B. ohne dessen Wissen mitgehört hätten (vgl. hierzu BGH, Urteil

vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, unter II m.w.Nachw.;

BVerfGE 106, 28, 47 ff.). Die Beklagte kann sich auf den von der Revision gel-

tend gemachten Verfahrensfehler nicht mehr berufen, weil sie den Mangel bei

der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obwohl er ihr bekannt

sein musste (§ 295 Abs. 1 ZPO). Denn die Beklagte hat in Kenntnis des Um-

standes, dass der Zeuge B. in seiner Vernehmung ausgeschlossen hatte,

von einem Mithören des Telefonats durch Dritte gewusst zu haben, in der auf

die Beweisaufnahme folgenden mündlichen Verhandlung rügelos verhandelt.

11

bb) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe

rechtsfehlerhaft verkannt (§ 286 ZPO), dass der Zeuge B. lediglich erklärt

habe, der Wagen sei nach den Angaben der Vorbesitzer unfallfrei. Das Beru-

fungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung, die es im Wesentlichen auf die

Aussagen der Zeugen P. und O. gestützt hat, davon ausgegangen,

der Zeuge B. habe eingeräumt, es könne sein, dass der Kläger ihn nach der

Unfallfreiheit gefragt habe, und er werde die Frage dann auch bejaht haben,

weil das Fahrzeug für ihn nach der Aktenlage unfallfrei gewesen sei. Dies lässt

keinen Rechtsfehler erkennen. Ausweislich des von der Revision in Bezug ge-

nommenen Sitzungsprotokolls hat der Zeuge B. bekundet, der Wagen sei

für ihn unfallfrei gewesen; wenn der Kläger ihn hierzu gefragt habe, werde er

dies definitiv so weitergegeben haben.

12

cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger

habe die Angabe im Bestellformular "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden

lt. Vorbesitzer: KEINE" nicht als (Teil-)Widerruf der zuvor erhaltenen Auskunft

über die Unfallfreiheit auffassen müssen, weil Standardformeln solcher Art nicht

besagten, dass weitergehende Erklärungen im Vorfeld des Vertrags unrichtig

seien. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht, die vom

Revisionsgericht lediglich darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter sich

mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-

spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-

lich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt

(Senatsurteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197 = WM 1998,

2436, unter II 2 a), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Re-

vision demgegenüber meint, die Auskunft des Zeugen B. sei durch die Ein-

tragung im Bestellformular eingeschränkt worden, setzt sie lediglich ihr eigenes

Verständnis gegen die - rechtsfehlerfreie - tatrichterliche Auslegung.

13

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Verkäufer

B. selbst arglistiges Handeln vorzuwerfen. Arglistig handelt, wer unrichtige

Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingter Vorsatz reicht hier-

für aus (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, NJW 1998, 2360

unter II 1 b m.w.Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats han-

delt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwor-

tung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontra-

henten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben

macht (BGHZ 63, 382, 388 m.w.Nachw.). Nach den tatsächlichen Feststellun-

gen des Berufungsgerichts hat der Verkäufer B. die Unfallfreiheit "ohne hin-

reichende Erkenntnisgrundlage" (Senatsurteil vom 25. März 1998, aaO), somit

"ins Blaue hinein" zugesichert, ohne dass es hierfür auf die vom Berufungsge-

richt erörterte Frage ankommt, ob der Beklagten oder dem Verkäufer B. das

Wissen zuzurechnen ist, das die Mitarbeiter der M. Niederlassung der

Beklagten über den Unfallschaden des Fahrzeugs vor mehr als drei Jahren er-

langt hatten.

14

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkäufer

B. eine Untersuchung des Fahrzeugs deshalb nicht veranlasst hat, weil das

Fahrzeug "von der Bank", das heißt aus dem eigenen Bereich der Beklagten

oder ihrer Tochtergesellschaft, gekommen sei. Dieser Umstand bildete keine

hinreichende Erkenntnisgrundlage für die dem Kläger gegenüber abgegebene

- uneingeschränkte - Erklärung, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Zur Verfügung

stand dem Verkäufer B. nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts lediglich eine Auflistung von Schäden, die ihm als Verkäufer

zeigen sollte, wie viel er vor dem Verkauf noch investieren müsse. Eine solche

Aufstellung sagte über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs nichts aus. Auch hat der

Verkäufer B. , wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, seine Erklä-

rung nicht im Vertrauen auf das DEKRA-Gutachten abgegeben; dieses hatte

ihm nicht vollständig vorgelegen und enthielt im Übrigen auch keine Aussagen

über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs.

15

Zwar trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, wie das Berufungsge-

richt zutreffend ausgeführt hat, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die

Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu un-

tersuchen (vgl. BGHZ 63, 382, 386 ff.; Senatsurteil vom 21. Januar 1981

- VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928 unter II 2 b aa). Jedoch muss der Verkäufer,

der von einer eigenen Untersuchung des Fahrzeugs absieht und gleichwohl

dessen Unfallfreiheit zusichert, die Begrenztheit seines Kenntnisstandes deut-

lich machen, wenn er - wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

hier der Fall war - die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Käufer

den Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher

Kenntnis. Einen solchen - einschränkenden - Hinweis hat der Verkäufer B.

versäumt. Er hat die Unfallfreiheit des Fahrzeugs dem Kläger gegenüber zuge-

sichert, ohne deutlich zu machen, dass er über die Unfallfreiheit keine eigenen

Erkenntnisse hatte und auch die ihm vorliegenden Akten darüber nichts aus-

sagten.

16

2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen, mit denen das Beru-

fungsgericht im Rahmen seiner Hilfsbegründung einen Anspruch des Klägers

auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5

BGB bejaht hat. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungserklärung des Klä-

gers hilfsweise - für den Fall ihrer Unwirksamkeit - in die Erklärung eines Rück-

tritts vom Kaufvertrag umgedeutet (§ 140 BGB). Dies ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Der

Rücktritt des Klägers ist, wenn die Anfechtung nicht durchgreifen würde, entge-

gen der Auffassung der Revision wirksam. Durch den Rücktritt wurde der Kauf-

vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewan-

delt. Der Kläger war zum Rücktritt berechtigt und hat diesen rechtzeitig erklärt.

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a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger

ein Rücktrittsrecht zustand. Gemäß § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB kann der Käufer

einer mangelhaften Sache nach § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktre-

ten. Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der

vereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei war (§ 434 Abs. 1 BGB). Der Rück-

tritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB setzt weiter voraus, dass der Verkäufer

nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Auch diese Vorausset-

zung ist hier erfüllt. Bei einem Sachmangel hat der Käufer zwar einen vorrangi-

gen Anspruch auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung

einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB.

Ein solcher Nacherfüllungsanspruch des Klägers ist jedoch gemäß § 275 Abs. 1

BGB ausgeschlossen, weil der Beklagten, wie das Berufungsgericht rechtsfeh-

lerfrei festgestellt hat, beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind. Eine

Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB)

kommt nicht in Betracht, weil sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen

nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040,

S. 209; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1425). Auch die andere

Art der Nacherfüllung, die Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB), ist nach

den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem

hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich.

18

aa) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,

dass die Lieferung eines anderen - funktionell und vertragsmäßig gleichwerti-

gen - Gebrauchtwagens nicht schon deshalb ausscheidet, weil es sich um ei-

nen Stückkauf handelt. Demgegenüber soll nach einer im Schrifttum vertrete-

nen Auffassung eine Ersatzlieferung beim Stückkauf in jedem Fall unmöglich

sein (Ackermann, JZ 2002, 378; Faust, ZGS 2004, 252 m.w.Nachw.; P. Huber,

NJW 2002, 1004, 1006; U. Huber, Festschrift für Schlechtriem, 2003, S. 521,

523 Fn. 9; Tiedtke/Schmitt, JuS 2005, 583, 586; Lorenz, JZ 2001, 742, 744,

anders

jedoch nunmehr ders.

in MünchKommBGB, 4. Aufl., Vor § 474

Rdnr. 17). Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Leistungspflicht des

Verkäufers beim Stückkauf nur auf die verkaufte Sache beziehe und somit jede

andere Sache von vorneherein untauglich sei, den vertraglich geschuldeten

Zustand herbeizuführen (vgl. U. Huber, aaO, m.w.Nachw.; Ackermann, aaO,

379).

19

Dieser Auffassung, die in der Rechtsprechung und überwiegend auch im

Schrifttum abgelehnt wird (OLG Braunschweig, NJW 2003, 1053, 1054; LG Ell-

wangen, NJW 2003, 517; Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2119 f.; Canaris, JZ

2003, 831, 1156; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rdnr. 11 f.; Pa-

landt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 439 Rdnr. 15; Staudinger/Matusche-Beckmann,

BGB (2004), § 439 Rdnr. 28 ff.; Ball, NZV 2004, 217, 220), ist das Berufungsge-

richt zu Recht nicht gefolgt. Eine einschränkende Auslegung des § 439 Abs. 1

BGB dahin, dass der Käufer einer Stücksache eine Ersatzlieferung in keinem

Fall verlangen kann, findet im Wortlaut des § 439 Abs. 1 BGB keine Stütze und

ist mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetz-

gebers nicht vereinbar; sie würde dazu führen, dass der Vorrang des Anspruchs

auf Nacherfüllung, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. hierzu Entwurfs-

begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040,

S. 94 f., 220 f., 230; BGHZ 162, 219, 226 ff.), beim Stückkauf von vornherein

entfiele. Das widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.

20

(1) Gemäß § 439 Abs. 1 BGB, der durch das Schuldrechtsmodernisie-

rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in das Bürgerliche Ge-

setzbuch eingefügt worden ist, kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner

Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangen. Der Wortlaut der Bestimmung, wonach es weder hinsichtlich der

Nachbesserung noch der Ersatzlieferung darauf ankommt, ob ein Stückkauf

oder ein Gattungskauf vorliegt, enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme,

dass ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung nur bei einem Gattungskauf,

nicht dagegen bei einem Stückkauf gegeben sei. Die nach früherem Recht be-

stehende Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, wonach der Käu-

fer nur im letzteren Falle die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen

konnte (§ 480 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), ist im neuen Recht aufgegeben worden

(vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 230).

21

(2) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Schaffung des - in

§§ 459 ff. BGB a.F. nicht geregelten - Nacherfüllungsanspruchs des Käufers

unabhängig davon, ob ein Stückkauf oder ein Gattungskauf vorliegt, sowohl den

Interessen des Käufers als auch denen des Verkäufers entspricht, und hat die

Möglichkeit der Nacherfüllung durch die Lieferung einer mangelfreien anderen

Sache bewusst auch für den Fall eines Stückkaufs vorgesehen. In der Ent-

wurfsbegründung wird hierzu ausgeführt, der Käufer habe nicht in erster Linie

ein Interesse an der Rückgängigmachung des Kaufs oder an der Herabsetzung

des Kaufpreises; ihm gehe es vor allem darum, eine mangelfreie Sache zu er-

halten. Dieses Interesse könne "in den meisten Fällen - auch beim Stückkauf -

durch Nachbesserung oder Lieferung einer anderen gleichartigen Sache befrie-

digt werden" (BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 220, 230). Daraus ist zu ersehen,

dass der Gesetzgeber die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, man-

gelfreien Sache beim Stückkauf nicht als grundsätzlich ausgeschlossen ange-

sehen hat.

22

bb) Auch wenn danach, wie dargelegt, eine Ersatzlieferung beim Stück-

kauf nicht von vorneherein ausscheidet, so ist sie doch, wie schon in der Ent-

wurfsbegründung betont worden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 209), nicht in je-

dem Fall möglich; dies gilt insbesondere für den Kauf gebrauchter Sachen. In

den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass beim Kauf einer be-

stimmten gebrauchten Sache eine Nachlieferung "zumeist von vornherein aus-

scheiden" werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Die mit dieser Erwägung in Ein-

klang stehende Annahme des Berufungsgerichts, dass auch im hier vorliegen-

den Fall eines Gebrauchtwagenkaufs die Ersatzlieferung eines anderen Fahr-

zeugs unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war, ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

23

Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Ausle-

gung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beur-

teilen (§§ 133, 157 BGB; vgl. Palandt/Putzo, aaO, § 439 Rdnr. 15). Möglich ist

die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsa-

che im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige

ersetzt werden kann. Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung des Kauf-

vertrages zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht davon ausgegangen wer-

den, dass die Kaufsache nach dem Willen der Beteiligten austauschbar war,

und hat dies damit begründet, dass der Kläger seine Kaufentscheidung nicht

nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des bei der Be-

sichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Fahrzeug getroffen

habe. Diese tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht nur beschränkt

überprüfbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revi-

sion meint, der Beklagten sei die Lieferung eines gleichwertigen Gebrauchtfahr-

zeugs nicht unmöglich, weil der Kläger nicht auf ein bestimmtes individuelles

Fahrzeug Wert gelegt habe, sondern es ihm nur um einen bestimmten Typ mit

einer bestimmten Ausstattung gegangen sei, kann sie damit keinen Erfolg ha-

ben. Der tatrichterlichen Auslegung des Kaufentschlusses durch das Beru-

fungsgericht setzt die Revision nur ihre eigene Auffassung von der Austausch-

barkeit des Fahrzeugs entgegen, ohne Auslegungsfehler aufzuzeigen.

24

Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf der Überlegung, dass

beim Kauf eines Gebrauchtwagens, auch wenn es dem Käufer - wie von der

Revision unter Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen in der Klageschrift

dargetan - auf einen bestimmten Typ und eine bestimmte Ausstattung des

Fahrzeugs ankommt, in der Regel erst der bei einer persönlichen Besichtigung

gewonnene Gesamteindruck von den technischen Eigenschaften, der Funkti-

onsfähigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild des individuellen Fahrzeugs

ausschlaggebend für den Entschluss des Käufers ist, das konkrete Fahrzeug zu

kaufen, das in der Gesamtheit seiner Eigenschaften dann nicht gegen ein ande-

res austauschbar sein soll. Diese Sichtweise des Berufungsgerichts liegt nicht

nur beim Gebrauchtwagenkauf nahe, sondern ist beim Kauf gebrauchter Sa-

chen in der Regel sachgerecht. Angesichts der vielfältigen Unterschiede im Ab-

nutzungsgrad gebrauchter Sachen - auch gleichen Typs - ist Zurückhaltung bei

der Annahme geboten, dass beim Kauf einer gebrauchten Sache auch die Lie-

ferung einer anderen Sache dem Parteiwillen entspreche. Wenn eine Ersatzlie-

ferung als möglich angesehen wird, hat dies auf Grund des Vorrangs der Nach-

erfüllung zur Folge, dass sich die Parteien zunächst über die Lieferung einer

anderen gebrauchten Sache auseinander zu setzen haben, bevor ein Rücktritt

vom Vertrag oder ein anderes Recht aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB beansprucht

werden kann. Angesichts des naturgemäß unterschiedlichen Erhaltungszu-

stands gebrauchter Sachen und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine in

jeder Hinsicht gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen, wäre häufiger Streit

über die Gleichwertigkeit der angebotenen oder zu beschaffenden Ersatzsache

absehbar, wenn auch bei gebrauchten Sachen regelmäßig Anspruch auf eine

Ersatzlieferung bestünde. Dies liefe den Interessen beider Kaufvertragsparteien

zuwider. Das wollte auch der Gesetzgeber vermeiden, indem er zum Ausdruck

brachte, dass beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache eine Nachliefe-

rung "zumeist von vorneherein ausscheiden" werde (BT-Drucks. 14/6040,

S. 232; ebenso zum Gebrauchtwagenkauf: Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1421 f.;

vgl. dazu auch Ball, aaO). Umstände, welche bei einem Gebrauchtwagenkauf,

wie er hier vorliegt, die Annahme eines Ausnahmefalles nahe legen könnten, in

dem die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als möglich erscheint

(dazu Ball, aaO), sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst er-

sichtlich. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

25

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rücktritt des Klägers

nicht nach §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit

Ziff. VII 1 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wegen ein-

getretener Verjährung des (hypothetischen) Nacherfüllungsanspruchs des Klä-

gers unwirksam.

26

aa) Die Revision meint, der Rücktritt des Klägers sei unwirksam, weil die

Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Klägers am 13. August

2003, dem Zeitpunkt der Erhebung der auf Rückzahlung des Kaufpreises ge-

richteten Klage, bereits abgelaufen gewesen sei. Damit dringt die Revision nicht

durch. Gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB

ist der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam,

wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt

ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dadurch hat der Gesetzgeber sicher-

stellen wollen, dass der Gläubiger sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben

kann, wenn der Erfüllungs- oder ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch wegen

Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre; die Anspruchsverjährung

soll auch Auswirkungen auf das Rücktrittsrecht haben, obwohl Gestaltungsrech-

te als solche der Verjährung nicht unterliegen (BT-Drucks. 14/6040, S. 124).

Dementsprechend kommt es nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Rechtzeitig-

keit des Rücktritts darauf an, dass der Rücktritt erklärt wird, bevor der Anspruch

auf die Leistung oder der etwaige Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Maßge-

bend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dage-

gen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem

durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff.

BGB).

27

bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger

den in der Anfechtung zu sehenden Rücktritt (§ 140 BGB) im Schreiben vom

24. April 2003 erklärt hat, bevor ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Nacher-

füllung (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) verjährt gewesen wäre. Die Mängelan-

sprüche des Klägers unterlagen nach VII 1 a der Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen der Beklagten, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts Vertragsinhalt geworden sind, einer verkürzten Verjährungsfrist

von einem Jahr. Die einjährige Verjährung wurde mit der Ablieferung des Fahr-

zeugs am 21. März 2002 in Gang gesetzt (§ 438 Abs. 2 BGB). Die als Rück-

trittserklärung umzudeutende Anfechtung vom 24. April 2003 ist rechtzeitig er-

folgt, weil der Eintritt der Verjährung, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

festgestellt hat, aufgrund der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen

über den Sachmangel gemäß § 203 BGB gehemmt worden war. Zwar hat das

Berufungsgericht die Zeitpunkte des Beginns und der Beendigung der Verhand-

lungen nicht ausdrücklich angegeben. Sie ergeben sich jedoch aus den vom

Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Danach trat eine

Hemmung der Verjährung spätestens am 29. Januar 2003 ein, als die Beklagte

einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragte, um

die Reklamation des Klägers zu überprüfen. Die Hemmung der Verjährung en-

dete - wovon auch die Revision ausgeht - frühestens mit der Erklärung der An-

fechtung beziehungsweise des Rücktritts im Schreiben des Klägers vom

24. April 2003. Danach wäre zu diesem Zeitpunkt ein etwaiger Nacherfüllungs-

anspruch des Klägers noch nicht verjährt gewesen.

28

3. Zu Recht beanstandet die Revision die uneingeschränkte Verurteilung

der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises. Das Berufungsgericht hat es

versäumt, die Verurteilung dahin einzuschränken, dass die Beklagte Zahlung

nur Zug um Zug gegen Erfüllung ihrer Gegenansprüche auf Rückgabe des

Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu leisten hat. Eine sol-

che Zug-um-Zug-Verurteilung ist hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen, auf

die das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gestützt hat, geboten.

29

Das Berufungsgericht ist - zutreffend - selbst davon ausgegangen, dass

der Kläger, an dessen Bank der Kaufpreis zurückzuzahlen ist, seinerseits das

Fahrzeug zurückzugeben und die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat.

Diese Gegenansprüche der Beklagten ergeben sich hinsichtlich der Anfechtung

des Vertrages (oben unter 1) aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB und hinsicht-

lich eines etwaigen Rücktritts vom Vertrag (oben unter 2) aus §§ 346 f. BGB.

Auch hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die gegenseitigen Ver-

pflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen sind, wenn die Beklagte das

ihr insoweit zustehende Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hat

(§§ 273 f. BGB beziehungsweise § 348 i. V. m. §§ 320 ff. BGB). Nicht gefolgt

werden kann indessen der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe

das ihr zustehende Leistungsverweigerungsrecht nicht ausgeübt. Dies ist zwar

nicht ausdrücklich geschehen. Dessen bedarf es aber auch nicht.

30

Eine Zug-um-Zug-Verurteilung setzt keinen formellen Antrag des Beklag-

ten voraus; vielmehr reicht es aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten

Klageabweisungsantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick

auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar

ist (Senatsurteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 10/97, NJW 1999, 53 unter II 2).

31

Ein solcher Fall liegt hier vor. Zu Recht beanstandet die Revision, das

Berufungsgericht habe den Prozessstoff unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht

erschöpfend gewürdigt. Schon in der Klageerwiderung hat die Beklagte geltend

gemacht, der Kläger könne nicht einerseits das Fahrzeug immer weiter fahren

und abnutzen und andererseits dessen Rücknahme verlangen. Darin kam in

Verbindung mit dem Klageabweisungsantrag hinreichend zum Ausdruck, dass

sich die Beklagte gegen die Klage auch unter dem Gesichtspunkt verteidigte,

dass ihrer Auffassung nach ein etwaiger Erfolg der Klage die Rücknahme des

zwischenzeitlich abgenutzten Fahrzeugs zur Folge haben müsse. Dies reichte

zur Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 273 BGB bezie-

hungsweise § 320 BGB unter Berücksichtigung des Umstandes aus, dass auch

der Kläger selbst von einer Verknüpfung des Erfolgs seiner Klage mit einer

Rückgabe des Fahrzeugs ausging; seine Bereitschaft, das Fahrzeug zurück zu

geben, wenn die Beklagte den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädi-

gung zurückzahlt, hatte er durch seine Zustimmung zu einem entsprechenden

Vergleichsvorschlag des Landgerichts zum Ausdruck gebracht. Danach hatte

die Beklagte keine Veranlassung zu der Besorgnis, sie werde zur Rückzahlung

des Kaufpreises allein deshalb uneingeschränkt verurteilt werden, weil sie ihr

Verlangen nach einer beiderseitigen Rückabwicklung des Kaufvertrages, wie

das Berufungsgericht gemeint hat, nicht deutlich gemacht habe. Wenn das Be-

rufungsgericht gleichwohl davon ausgehen wollte, dass die Beklagte eine bei-

derseitige Rückabwicklung der empfangenen Leistungen für den Fall eines Er-

folgs der Klage nicht begehre, so hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, zu-

mindest der Beklagten gemäß § 139 ZPO einen Hinweis auf seine von den

Vorstellungen beider Parteien abweichende Auffassung geben müssen. Die

Beklagte hätte dann, wie die Revision ausführt, selbstverständlich klargestellt,

dass sie das ihr zustehende Leistungsverweigerungsrecht habe erheben wol-

len.

III.

32

Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben

(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht Feststellungen zur Höhe des der

Beklagten zustehenden Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nicht getroffen

hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, sondern an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 30.12.2004 - 10 O 304/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.08.2005 - 5 U 11/05 -