BGH Urteil vom 18.02.2003 – XI ZR 165/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 18. Februar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Perso- nenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommu- nikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertrau- lichkeit des Gesprächs an.
c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen.
d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Te- lefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Ge- sprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweis- mittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
26. April 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an den 10. Zivilsenat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von fünf Darlehen
über insgesamt 180.000 DM in Anspruch, die er ihr in den Jahren 1993
bis 1995 ohne Belege gewährt habe, da die Parteien seinerzeit noch gut
befreundet gewesen seien. Er hat - u.a. - vorgetragen, auf Anraten von
Rechtsanwalt Be. habe er am 10. Juni 1996 mit der Beklagten ein Tele-
fongespräch geführt, in dem sie den Erhalt der Darlehen bestätigt habe.
Dieses Telefongespräch habe sein damaliger Rechtsanwalt ohne Wissen
der Beklagten über eine Mithöreinrichtung verfolgt. Die Beklagte be-
streitet, vom Kläger Geldbeträge erhalten und darüber Darlehensverein-
barungen getroffen zu haben, und nimmt in Abrede, mit dem Kläger ein
Telefongespräch über die Rückzahlung von Darlehen geführt zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat gegen den Widerspruch der Beklagten Rechtsanwalt Be. zu dem be-
haupteten Telefongespräch vom 10. Juni 1996 vernommen, die Beklagte
zur Zahlung von 87.942,20
172.000 DM) nebst Zinsen verurteilt und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision er-
strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Interesse -
im wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund in erster Linie der Aussagen der Zeugen Be. und Ba.
stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger der Beklagten
Geldbeträge in Höhe von insgesamt 172.000 DM als Darlehen gewährt
habe. Der Zeuge Be. habe das von ihm über eine Mithöreinrichtung ver-
folgte Telefongespräch der Parteien vom 10. Juni 1996 bestätigt. Hierin
habe der Kläger die Beklagte mit jedem einzelnen der von ihm gewährten
Darlehen konfrontiert; die Beklagte habe daraufhin geäußert, sie würde
dem Kläger alles zurückgeben, wenn sie jemanden hätte, der für sie bür-
ge.
Gegen die Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Be. bestünden
keine Bedenken. Lasse jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne
Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen, um
sich ein Beweismittel zu verschaffen, so seien die Zeugenvernehmung
des Dritten und die Verwertung seiner Aussage zwar unzulässig, wenn
eine Güterabwägung
im Einzelfall ergebe, daß dem verletzten
Persönlichkeitsrecht des Belauschten der Vorrang gegenüber dem Be-
weisführungsinteresse des anderen gebühre. Vorliegend ergebe die In-
teressenabwägung jedoch einen Vorrang des Beweisführungsinteresses
des Klägers gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklag-
ten. Hier sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, sich einen Beweis
für seine Rückzahlungsansprüche durch Belauschenlassen eines von
ihm mit der Beklagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen. Ihm
könne nicht angelastet werden, daß er es versäumt habe, sich die Darle-
henshingabe von der Beklagten quittieren zu lassen, da die Parteien sei-
nerzeit eng miteinander befreundet gewesen seien. Eine Forderung des
Klägers nach schriftlicher Fixierung der Darlehenshingaben habe von der
Beklagten als Mißtrauensbekundung aufgefaßt werden und zu einer dem
Kläger nicht zumutbaren Beeinträchtigung des Freundschaftsverhältnis-
ses führen können. Die Beklagte habe dem Kläger auch Anlaß gegeben,
sich ein Beweismittel auf die geschehene Art und Weise zu verschaffen.
Sie habe sich auf mündliche und schriftliche Anfragen des Klägers nicht
gemeldet. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, daß die Beklagte
ihre Darlehensrückzahlungsverpflichtung nicht freiwillig einräumen wür-
de.
Da das zur Verschaffung eines Beweismittels geführte Telefonat
auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaupteten Darlehens-
rückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben und die Offenbarung per-
sönlicher, in die Intimsphäre der Beklagten hineinreichender Umstände
weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei, komme der durch das Te-
lefonat verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten im
Vergleich zu dem Beweisführungsinteresse des Klägers kein größeres
Gewicht zu.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts, das die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs weitgehend unberücksichtigt läßt, verletzen die Ver-
nehmung des Zeugen Be. zum Inhalt des angeblichen Telefongesprächs
der Parteien am 10. Juni 1996 sowie die Verwertung seiner Aussage die
Beklagte in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG.
1. Das von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG erfaßte allgemei-
ne Persönlichkeitsrecht schützt - u.a. - auch das Recht am gesprochenen
Wort. Das Recht am gesprochenen Wort entspricht einem Grundbedürf-
nis für die Sicherung des Eigenwertes der Persönlichkeit und ihrer freien
Entfaltung in der Kommunikation mit dem anderen und ist in der Recht-
sprechung seit langem anerkannt (vgl. grundlegend BGHZ 27, 284,
286 f.; BGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982,
277 und vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016, 1017;
BVerfGE 34, 238, 246 f.; 54, 148, 154 f.; BVerfG NJW 1992, 815; BVerfG
WM 2002, 2290, 2292 f.). Zu diesem Grundrecht gehört auch die Befug-
nis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Ge-
sprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit
zugänglich sein soll (BGHZ 27, 284, 286; BVerfG NJW 1992, aaO;
WM 2002, aaO; BAG NJW 1998, 1331, 1332).
a) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort beschränkt sich
nicht auf bestimmte Inhalte, sondern bezieht sich allein auf die Selbstbe-
stimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation, also
etwa über die Teilhabe einer dritten Person. Der Schutz des Rechts am
gesprochenen Wort hängt auch weder davon ab, ob es sich bei den aus-
getauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder
gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es
auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an
(BVerfG WM 2002, 2290, 2293).
b) Außerhalb eines - hier erkennbar nicht berührten - letzten un-
antastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung des Bürgers (vgl.
BVerfGE 34, 238, 245; 80, 367, 373 f.) ist das allgemeine Persönlich-
keitsrecht jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG
wird deshalb auch das Recht am eigenen Wort durch die verfassungs-
mäßige Ordnung beschränkt. Hierzu gehören als Ausfluß des u.a. in
Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips die Gewährleistung
einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer mate-
riell richtigen Entscheidung (BVerfG WM 2002, 2290, 2295).
Ob eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen über
ein von ihm heimlich mitgehörtes Telefongespräch zulässig und verwert-
bar ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem ge-
gen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der
einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten
Interesse auf der anderen Seite (BGHZ 27, 284, 289 f.; BGH, Urteile vom
24. November 1981
- VI ZR 164/79, NJW 1982, 277, 278; vom
13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016, 1017 f. und vom
3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155; BVerfG WM 2002, aaO
S. 2295).
2. Das Berufungsgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe zwar nicht
grundsätzlich verkannt; die von ihm vorgenommene Abwägung erweist
sich jedoch als rechtsfehlerhaft.
a) Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
keineswegs darauf "angewiesen", sich einen Beweis für seine Rückzah-
lungsansprüche durch das Belauschenlassen des von ihm angeblich mit
der Beklagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen. Zwar mag die
Erwägung, das Freundschaftsverhältnis zur Beklagten nicht durch eine
Forderung nach Quittungserteilung zu belasten, menschlich nachvoll-
ziehbar sein; einen späteren Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte
der Beklagten vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. Im übrigen hätte
der Kläger auch ohne Forderung einer Quittung geeignete Schritte unter-
nehmen können, um Beweise für eine Darlehenshingabe zu sichern. So
hätten etwa bei der Wahl unbarer Zahlungsweise die Geldzahlungen so-
wie auch deren Zweck durch Kontounterlagen bzw. Auskünfte der betei-
ligten Kreditinstitute belegt werden können. Wenn der Kläger es - aus
welchen Gründen auch immer - versäumt hat, sich die behaupteten Dar-
lehenshingaben von der Beklagten bestätigen zu lassen oder in anderer
Weise ihre Beweisbarkeit sicherzustellen, vermag das die Verschaffung
eines Beweismittels unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Be-
klagten nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990
- XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 568).
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht der Auffassung, die Beklagte
habe dem Kläger "Anlaß" gegeben, sich ein Beweismittel auf die hier in
Rede stehende Art und Weise zu verschaffen; da sie sich auf Anfragen
des Klägers nicht gemeldet habe, habe dieser davon ausgehen müssen,
daß sie ihre Darlehensrückzahlungsverpflichtungen nicht freiwillig ein-
räumen würde. Diese Ausführungen sind bereits deshalb rechtsirrig, weil
sie voraussetzen, was erst noch zu beweisen war, nämlich die Hingabe
von Geld als Darlehen.
b) Von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts
beeinflußt, der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten komme
deshalb kein größeres Gewicht zu, weil das von dem Zeugen Be. abge-
hörte Telefonat auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaup-
teten Darlehensrückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben sei und
die Offenbarung persönlicher oder in die Intimsphäre der Beklagten hin-
einreichender Umstände weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei.
Wie bereits ausgeführt (1. a) hängt der Schutz des Rechts am gespro-
chenen Wort nicht davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Infor-
mationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders per-
sönlichkeitssensible Daten handelt.
c) Das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwä-
gung erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil dem allgemei-
nen Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege stets ein glei-
ches oder gar höheres Gewicht zukommt als dem allgemeinen Persön-
lichkeitsrecht. Das ist nicht der Fall; vielmehr müssen weitere Gesichts-
punkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der
Verletzung des Persönlichkeitsrechts als schutzbedürftig erscheinen las-
sen (BVerfG WM 2002, aaO S. 2295). Das kann etwa der Fall sein, wenn
sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnli-
chen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284, 289 f.). Allein das nach dem
Vortrag des Klägers überraschende Bestreiten des Darlehenserhalts
durch die Beklagte reicht hierfür jedoch nicht aus. Damit verbleibt auf
seiten des Klägers lediglich das für den beweisbelasteten Anspruchstel-
ler stets bestehende schlichte Beweisinteresse. Allein das Interesse, sich
ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht jedoch
nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Pro-
zeßpartei zu rechtfertigen (BGHZ 27, 284, 290; BGH, Urteile vom
24. November 1981 - VI ZR 164/79, aaO S. 278; vom 13. Oktober 1987
- VI ZR 83/87, aaO, S. 1018; BVerfG WM 2002, aaO). Ob der Kläger
aufgrund der Angaben seines damaligen Rechtsanwalts von der Zuläs-
sigkeit des verabredeten Vorgehens ausging, ist entgegen der Auffas-
sung der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang ohne Belang.
3. Erweist sich somit die Vernehmung des Zeugen Be. über das
von ihm belauschte Telefonat der Parteien als Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Beklagten, kommt eine Verwertung seiner Aus-
sage als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht (vgl.
BGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277;
vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016 f.; Senat, Urteil
vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 567 f.; BGH, Ur-
teil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155; BVerfG NJW 1992,
815, 816; BAG NJW 1998, 1331, 1332).
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei
hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-
brauch gemacht.
Das Berufungsgericht wird, da die Verwertung der Aussage des
Zeugen Be. unzulässig ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Be-
rücksichtigung der Aussage dieses Zeugen über den Inhalt des Telefon-
gesprächs vom 10. Juni 1996 sowie der von ihm darüber gefertigten Ak-
tennotiz neu zu bewerten haben. Das Berufungsgericht wird auch zu
prüfen haben, ob Anlaß besteht, den Sachverhalt - wie vom Kläger be-
reits angeregt - durch eine Anhörung der Parteien (§ 141 ZPO) oder
durch eine Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) näher aufzuklä-
ren.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen