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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZA 8/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juni 2006
beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Land-
gerichts Dresden vom 2. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu ge-
währen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Das dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners
vom 24. Februar 2006, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 27. Februar
2006, zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
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1. Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche - wie
hier - die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners zurückgewiesen wird, ist nur zulässig,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 7 InsO in Verbindung mit
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier
gegeben, insbesondere liegt kein Fall der Grundsätzlichkeit vor. Diese hat eine
Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit
an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt
(BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).
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2. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen
Insolvenzgerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, gegen welche der Schuldner
sich im Rechtsbeschwerdeverfahren wenden will, damit begründet, dass der
Mittelpunkt der Tätigkeiten des Schuldners in wirtschaftlicher Hinsicht in
Deutschland liege. Hiergegen sind Zulassungsgründe nicht ersichtlich.
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a) Das Landgericht hat ausgeführt: Sämtliche nennenswerten Einnah-
men des Schuldners seien auf dessen nicht als anwaltlich zu qualifizierenden
organschaftlichen Tätigkeiten für zwei Gesellschaften zurückzuführen. Anwalts-
honorare habe er nach den nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Insol-
venzverwalters nur vor seiner Bestellung als Präsident der Gesellschaften ver-
einnahmt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaften seien von
Deutschland aus gesteuert worden.
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Zu der Gesellschaft "A.I. & F." sei festzustellen, dass es im Kern darum
gegangen sei, die von Anlegern in Deutschland eingezahlten Beträge, die über
ein in Deutschland aufgebautes Vertriebssystem eingeworben worden seien,
ins Ausland zu transferieren, ohne dass dort eine Geschäftstätigkeit der Gesell-
schaft angefallen sei. Die Sollbuchungen seien von Deutschland aus gesteuert
worden, weil sie auf Anweisung des Gesellschafters F. oder des Schuld-
ners erfolgt seien, die den im Ausland ansässigen kontoberechtigten Personen
entsprechende Anweisungen übermittelt hätten. Entsprechendes gelte für die
"A.I.F.". Bei dieser Gesellschaft seien ebenfalls alle Gutschriften und Abgänge
von Deutschland aus gesteuert worden. In der Gesamtschau der die Zahlungs-
zugänge und -abgänge steuernden wirtschaftlichen Tätigkeit beider Gesell-
schaften stehe damit Pirna als deren Mittelpunkt fest.
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Die in Deutschland angesiedelte Tätigkeit des Schuldners als Präsident
der genannten Gesellschaften mache - wie das Landgericht weiter festgestellt
hat - seine weit überwiegende Einnahmequelle aus. Daraus ergebe sich die
internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in
Deutschland. Die sozialen Bindungen des Schuldners seien für ein Insolvenz-
verfahren, welches im Wesentlichen die wirtschaftlichen Beziehungen zum Ge-
genstand habe, nicht entscheidend.
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b) Diese Begründung wirft keine Grundsatzfragen auf, sondern erschöpft
sich in einer weitgehend tatrichterlichen Würdigung in einem besonders gela-
gerten insolvenzrechtlichen Einzelfall.
aa) Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des
Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen ist durch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes im Grundsätzlichen geklärt. Er erhellt sich aus der
13. Begründungserwägung der Verordnung, wo es heißt: "Als Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner ge-
wöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte fest-
stellbar ist." Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der haupt-
sächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kri-
terien zu bestimmen ist. Diese Objektivität und diese Möglichkeit der Feststel-
lung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit
bei der Bestimmung des für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zu-
ständigen Gerichts zu garantieren. Diese Rechtssicherheit und Vorhersehbar-
keit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht
(EuGH, Urt. v. 2. Mai 2006 - Rs C-341/04, ZIP 2006, 907, 908). Als feststellba-
res Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestim-
mung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Ge-
richts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter klä-
rungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an
die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl.
HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-InsO/Reinhart,
Art. 3 EuInsVO Rn. 2; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duurs-
ma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische
Insolvenzordnung Art. 3
Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3
EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenz-
recht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Dass dieser Standpunkt von irgendeiner Seite
ernsthaft in Frage gestellt wird, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich
ihm ausdrücklich angeschlossen. Damit kommt es nicht darauf an, dass der
Schuldner seinen Wohnsitz in Schweden hat und seine Ehefrau nach seinen
Angaben dort wohnt.
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bb) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte das Landge-
richt, ohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen
Tätigkeit des Schuldners in Deutschland sehen, weil er als Präsident der von
Pirna aus gesteuerten Gesellschaften seine wesentlichen Einkünfte aus der
Wahrnehmung seiner gesellschaftsrechtlichen Organfunktionen bezogen hat.
Hierbei handelt es sich um eine auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogene
Würdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. Der Schuldner hat in der
Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags nichts vorgetragen, was diese
Annahme des Landgerichts ernsthaft in Frage stellen kann. Seinem mit der Be-
gründung des Prozesskostenhilfeantrags wiederholten Vortrag, für seine "Stroh-
mann-Präsidentenstellung" habe er keine Vergütung erhalten und die ihm
überwiesenen Gelder seien die Gegenleistung für anwaltliche Dienstleistungen,
ist das Landgericht in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Tatrichter nicht gefolgt.
Dies wirft keine Fragen von Grundsatzbedeutung auf. Auf den Kanzleisitz in
Schweden käme es entgegen der Auffassung des Schuldners allenfalls an,
wenn er dort eine nennenswerte anwaltliche Geschäftstätigkeit mit entspre-
chenden Einnahmen außerhalb des hier in Rede stehenden Komplexes entfal-
tet hätte. Dafür gibt es indes keine Anhaltspunkte; der Schuldner macht dies in
seiner Antragsschrift auch nicht geltend.
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Dass die Vorinstanz dem Schuldner zugebilligt hat, im Einzelfall habe er
von Schweden aus Entscheidungen für die von Pirna aus agierenden Gesell-
schaften getroffen, stellt die zutreffende Gesamtwürdigung des Landgerichts,
Pirna stehe als Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners fest,
nicht grundsätzlich in Frage.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2004 - 540 IN 565/04 -
LG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2006 - 5 T 1297/04 -