BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 51/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 27.471,78 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht
gegeben ist.
1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Ver-
letzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat
das Vorbringen des Schuldners, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Inte-
ressen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am
1. Juli 2008 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen. Es hat ihn nur
anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Gebot
rechtlichen Gehörs.
a) Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorherseh-
barkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-
ständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht
weiter klärungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbstän-
digen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzu-
knüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, Rn. 8 zitiert nach juris;
HK-InsO/Stephan, 5. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-InsO/Reinhart,
2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 14; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in
Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische
Insolvenzverordnung
Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO
Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales In-
solvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Stand-
punkt ausdrücklich angeschlossen.
b) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte die Vorinstanz,
ohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tä-
tigkeit des Schuldners in Deutschland sehen. Bei der Erwägung, dass der
Wechsel von der bis April 2008 im Inland ausgeübten selbständigen Tätigkeit
als Unternehmensberater nunmehr zu einer unselbständigen Tätigkeit für die
N. GbR mit dem Sitz in H. den Lebensmittelpunkt des
Schuldners in Deutschland nicht in Frage gestellt habe, handelt es sich um eine
auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne
Grundsatzbedeutung. Bei dieser Sachlage kommt es aus Rechtsgründen auf
die angeblich übergangenen Belege über Einkäufe in Frankreich und die beleg-
ten weiteren Aktivitäten außerhalb Deutschlands nicht entscheidend an.
2. Im Übrigen tragen die anlässlich der Durchsuchung der alten Woh-
nung in Hi. am 11. Juni 2008 gewonnenen Erkenntnisse in Verbindung
mit den am 7. Juli 2008 an der neuen Anschrift in Frankreich angetroffenen
Verhältnisse den vom Landgericht gezogenen Schluss darauf, dass der
Schuldner zum entscheidenden Zeitpunkt (1. Juli 2008) seinen Wohnsitz noch
nicht dauerhaft nach Frankreich verlegt hat. Die Würdigung des Landgerichts ist
möglich, sogar nahe liegend. Zwingend muss sie nicht sein.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-
tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 IN 244/08 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 13.01.2009 - 4 T 248/08 -