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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 220/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 220/05

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 13. Juni 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Magdeburg vom 8. August 2005 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

7.818,01 €.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34

Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätz-

liche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2

Insbesondere ist kein Fall der Einheitlichkeitssicherung gegeben. Der

Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen Maßstäbe zu den Voraussetzun-

gen der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Abgrenzung zur Zahlungsstockung sowie

zur Zahlungseinstellung entwickelt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR

123/04, WM 2005, 1468, 1469 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 163,

134; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402), von de-

nen das Landgericht nicht abgewichen ist. Im Streitfall ist nach dem Vortrag des

Gläubigers von den Vermögensverhältnissen des Schuldners nur bekannt, dass

die Pfändung bei einem Kreditinstitut erfolglos geblieben ist, der Schuldner im

Zeitraum zwischen dem 1. April 2005 und dem 20. Juni 2005 (Datum des Insol-

venzantrags) nur Teilzahlungen in Höhe von 356 € erbracht hat und der Voll-

ziehungsbeamte des Gläubigers den Schuldner in seiner Wohnung nicht ange-

troffen hat. Unter diesen Umständen hält sich die Würdigung der Vorinstanzen,

der Gläubiger habe den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

nicht glaubhaft gemacht (§ 14 Abs. 1 InsO), im zulässigen Rahmen einer tat-

richterlichen Würdigung in einem Einzelfall. Für den behaupteten Gehörsver-

stoß besteht keinerlei Anhalt.

3

Ergänzend sei bemerkt: Der Gläubiger hat auch seine Forderung in Höhe

von 7.818,01 € nicht glaubhaft gemacht, weil er dem Insolvenzgericht weder

Steueranmeldungen des Schuldners noch Steuerbescheide vorgelegt hat. Die

Angaben in dem Eröffnungsantrag zum Schuldgrund reichen nach der Recht-

sprechung des Senats zur Glaubhaftmachung einer Forderung der Finanzver-

waltung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB

38/05, WM 2006, 332).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 361 IN 172/05 -

LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.08.2005 - 3 T 566/05 (370) -