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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 88/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 88/05

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 13. Juni 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die außer-

gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an

das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bleiben

außer Ansatz.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Nach dem von dem Landgericht in Bezug genommenen Nichtabhilfebe-

schluss des Insolvenzgerichts wendet sich der Schuldner gegen die am 11. Ja-

nuar 2005 beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermö-

gen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als

unbegründet zurückgewiesen und sich hierbei den Ausführungen des Insol-

venzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung, der nichts hinzuzufügen sei, an-

geschlossen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-

schwerde.

II.

2

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO

statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der angefochtene

Beschluss kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er nicht mit ge-

setzmäßigen Gründen versehen ist.

1. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den

maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die

Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl.

v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB

63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine

Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine

solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen

Sinne. Sie führen von Amts wegen zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-

dung nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO.

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2. Der Antrag eines Gläubigers ist gemäß § 14 InsO zulässig, wenn der

Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Welche

Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderung und Eröff-

nungsgrund zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen

Falles. Eine nicht titulierte Forderung ist nach Grund und Höhe schlüssig darzu-

legen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen

der Forderung zu beziehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften

(§§ 4 InsO, 294 ZPO). Gleiches gilt für den Eröffnungsgrund. Kann der Gläubi-

ger keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen, muss er Tatsachen

darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit - im

Unterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen Zahlungsstockung - des

Schuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob der Schuld-

ner die Forderung aus tatsächlichen Gründen oder Rechtsgründen bestreitet

und deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung der Forderung nicht in

Zweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet. Wie es sich im vorlie-

genden Fall verhält, lässt sich weder dem angefochtenen Beschluss des Land-

gerichts noch dem in Bezug genommenen Nichtabhilfebeschluss des Insol-

venzgerichts entnehmen, der auch keine im Rechtsbeschwerdeverfahren ver-

wertbare Sachverhaltsschilderung enthält.

III.

5

Hinsichtlich des weiteren Verfahrens sieht der Senat Anlass zu dem

Hinweis, dass die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage

nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geklärt ist. Es

kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem der vollständig unterschriebene Beschluss

die Geschäftsstelle des Gerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung ver-

lassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden (vgl. BGH, Urt. v.

1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl.

§ 27 Rn. 25).

6

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das

Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht

auf § 21 GKG.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 67 c IN 6/05 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2005 - 326 T 17/05 -