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BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 59/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 59/08

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 10. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-

gesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-

schwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2

ZPO).

2

Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das Vorbrin-

gen des Schuldners, es fehle an einem berechtigten Interesse der Gläubigerin

an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil Möglichkeiten für deren wei-

tere Befriedigung in einem solchen Verfahren nicht denkbar seien, nicht über-

gangen. Indem es ausgeführt hat, das rechtliche Interesse der Gläubigerin hän-

ge nicht von dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse

ab, hat es diesen Vortrag vielmehr für unerheblich erachtet.

3

Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es genüge, dass die antragstel-

lende Gläubigerin ihre Forderung glaubhaft gemacht habe, steht im Einklang

mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem Beschluss vom

14. Dezember 2005 (IX ZB 207/04, WM 2006, 492). Die Beteiligte zu 1 muss

das Bestehen ihrer Forderung nicht beweisen, weil sie für einen Teil ihrer For-

derung über einen vollstreckbaren Titel verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni

2006 - IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565). Gegenrechte gegen eine titulierte Forde-

rung muss der Schuldner aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren ver-

folgen. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, solche Einwände zu prüfen

(BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11;

v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132 Rn. 7).

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Neumünster, Entscheidung vom 14.12.2007 - 93 IN 56/07 -

LG Kiel, Entscheidung vom 27.02.2008 - 13 T 14/08 -