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BGH Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 59/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-
schwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
ZPO).
2
Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das Vorbrin-
gen des Schuldners, es fehle an einem berechtigten Interesse der Gläubigerin
an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil Möglichkeiten für deren wei-
tere Befriedigung in einem solchen Verfahren nicht denkbar seien, nicht über-
gangen. Indem es ausgeführt hat, das rechtliche Interesse der Gläubigerin hän-
ge nicht von dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse
ab, hat es diesen Vortrag vielmehr für unerheblich erachtet.
3
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es genüge, dass die antragstel-
lende Gläubigerin ihre Forderung glaubhaft gemacht habe, steht im Einklang
mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem Beschluss vom
14. Dezember 2005 (IX ZB 207/04, WM 2006, 492). Die Beteiligte zu 1 muss
das Bestehen ihrer Forderung nicht beweisen, weil sie für einen Teil ihrer For-
derung über einen vollstreckbaren Titel verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni
2006 - IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565). Gegenrechte gegen eine titulierte Forde-
rung muss der Schuldner aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren ver-
folgen. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, solche Einwände zu prüfen
(BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11;
v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132 Rn. 7).
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Neumünster, Entscheidung vom 14.12.2007 - 93 IN 56/07 -
LG Kiel, Entscheidung vom 27.02.2008 - 13 T 14/08 -