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BGH Urteil vom 13.06.2006 – X ZR 167/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Juni 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

BGB §§ 249 Hd, 643; BGB a.F. §§ 633, 635

a) Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Unternehmer lässt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen einer bis zur Kündigung er- brachten mangelhaften Teilleistung grundsätzlich unberührt.

b) Hat der Werkunternehmer eine neue Lösung für ein technisches Problem zu entwickeln, lässt der Umstand, dass er hierbei zunächst Wege beschrei- tet, die sich im Nachhinein als nicht gangbar erweisen, nicht ohne Weiteres den Schluss zu, insoweit erbrachte Teilleistungen seien fehlerhaft.

c) Mangels eines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts steht dem Un- ternehmer ein Kündigungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 643 BGB oder aus wichtigem Grund dann zu, wenn ihm das Festhalten am Ver- trag infolge eines dem Besteller zuzurechnenden Grundes nicht zumutbar ist.

d) Die - widerlegbare - Vermutung, dass die Parteien Leistung und Gegenleis- tung als gleichwertig eingeschätzt haben (Rentabilitätsvermutung), be- schränkt sich auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige schul- dig geblieben ist, und erstreckt sich nicht auf die Rentabilität von Folgege- schäften mit dem Vertragsgegenstand.

BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 167/04 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und

Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Be-

klagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. April 2004

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger betrieb ein Unternehmen für den Bau von Hebebühnen für die

Flugzeugindustrie. Zu Beginn des Jahres 2000 wollte er einen neuen Typ einer

teleskopierbaren Hubarbeitsbühne entwickeln und trat deswegen mit dem Be-

klagten in Verbindung, der als beratender Ingenieur für Maschinenbau und

Sachverständiger für Hubarbeitsbühnen tätig ist. Welchen Auftrag der Beklagte

vom Kläger erhielt, ist streitig. Der Beklagte fertigte verschiedene Zeichnungen

für die Hubarbeitsbühne, auf deren Grundlage der Kläger einen Prototyp teils

bauen ließ, teils in seiner eigenen Werkstatt montierte. Im Probebetrieb zeigten

sich schwere Mängel, die durch erhebliche konstruktive Veränderungen und

einen entsprechenden Umbau der Hubarbeitsbühne beseitigt wurden.

Die auf den Ersatz nutzloser Aufwendungen und entgangenen Gewinns

gerichtete Schadensersatzklage des Klägers ist vor dem Landgericht erfolglos

geblieben. Seine Berufung hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine

zweitinstanzlichen Anträge weiter. Der Beklagte hat sich der Revision mit dem

Antrag angeschlossen, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-

gericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach

§ 635 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [a.F.]) zu.

Der Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet, die Kon-

struktionszeichnungen für die Hubarbeitsbühne bis zur Fertigungsreife zu

erstellen und den Kläger bei der Umsetzung der Zeichnungen in die technische

Fertigung beratend zu unterstützen. Seine Vertragspflichten habe der Beklagte

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jedoch dadurch verletzt, dass die Grundkonstruktion in elementaren Bereichen

mangelhaft gewesen sei, nämlich keine ausreichende Stabilität aufgewiesen

habe, wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergebe.

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Der Kläger könne daher grundsätzlich Erstattung der Aufwendungen ver-

langen, die ihm nach Vertragschluss im Vertrauen auf eine technisch mangelfrei

angelegte Konstruktion des Beklagten entstanden seien und sich als nutzlos

erwiesen hätten. Dieser Anspruch sei allerdings der Höhe nach beschränkt auf

den Ersatz der vom Kläger beschafften Materialteile und die Drittrechnungen,

die vom Kläger auch bezahlt worden seien, und in zeitlicher Hinsicht begrenzt

auf den Zeitraum der Mitarbeit des Beklagten, die spätestens am 7. Mai 2000

beendet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte zur Beendigung

des Konstruktionsvertrags durch konkludente Kündigung berechtigt gewesen,

zum einen, weil lediglich Skizzen mit vielen Änderungen vorgelegen hätten, die

eine Fertigung noch nicht erlaubten, zum anderen, weil der Kläger eine offene

Rechnung des Beklagten aus einem anderen Auftrag nicht bezahlt habe. Selbst

wenn sich der Beklagte mit der Kündigung vertragswidrig verhalten haben soll-

te, stehe dem Kläger ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zu,

weil seine weiteren Aufwendungen nur dadurch entstanden seien, dass er in

Eigenregie weitergebaut habe, ohne dass - wie der Kläger hätte erkennen kön-

nen - ein ausführungsreifer und statisch durchgerechneter Zeichnungssatz vor-

gelegen habe; die Aufwendungen fielen daher mindestens nach § 254 BGB al-

lein in seinen Verantwortungsbereich. Auch auf entgangenen Gewinn habe der

Kläger keinen Anspruch. Bei der Bestellung einer Hubarbeitsbühne durch einen

Kunden aus der Flugzeugindustrie im Februar 2000 sei noch völlig offen gewe-

sen, ob eine Gelenkteleskop-Hubarbeitsbühne wie geplant überhaupt statisch

unbedenklich zu realisieren sei. Im Übrigen hätte der Kläger den Konstruktions-

ansatz des Beklagten überprüfen lassen müssen und dem Endkunden eine

stabilere Konstruktion liefern können.

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II.

Das hält in wesentlichen Punkten der revisionsrechtlichen Nach-

prüfung nicht stand.

1.

Die tatrichterliche Würdigung, dass sich der Beklagte verpflichtet

habe, die Konstruktionszeichnungen für die Hubarbeitsbühne bis zur Ferti-

gungsreife zu erstellen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von

der Anschlussrevision nicht angegriffen.

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2.

Den auf dieser Grundlage von ihm dem Grunde nach bejahten

Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. hat das Berufungsgericht in

mehrfacher Hinsicht fehlerhaft begrenzt.

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a) Wenn der Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat,

dem Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet, hat er den Kläger

so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. Er hat da-

her grundsätzlich dem Kläger alle Aufwendungen zu erstatten, die ihm bei ord-

nungsgemäßer Vertragserfüllung nicht entstanden wären, und den Gewinn zu

ersetzen, den der Kläger bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbe-

sondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschein-

lichkeit erwarten konnte (§ 252 BGB).

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b)

Hierfür ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Beklagte den

Werkvertrag mit dem Kläger am 7. Mai 2000 gekündigt hat und ob er zu einer

Kündigung berechtigt war. Denn die Kündigung lässt einen bereits entstande-

nen Schadensersatzanspruch, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat,

unberührt und begrenzt ihn auch nicht auf Schäden, die zu diesem Zeitpunkt

bereits eingetreten sind. Vielmehr haftet der Werkunternehmer für sämtliche

Schäden, die durch die vor der Kündigung mangelhaft erbrachte (Teil-)Leistung

entstanden sind. Die zeitliche Zäsur, die das Berufungsgericht zwischen ersatz-

fähigen und nicht ersatzfähigen Schäden gezogen hat, kann daher keinen Be-

stand haben. Ebenfalls ist unerheblich, ob schuldrechtliche Ansprüche Dritter,

die infolge des mangelhaften Werks entstanden sind, vom Besteller erfüllt wor-

den sind oder als gegen den Besteller gerichtete Forderungen fortbestehen. Es

ist daher ebenso fehlerhaft, dass das Berufungsgericht zwischen bezahlten und

unbezahlten Rechnungen differenziert hat. Soweit es zur Berücksichtigung nicht

bezahlter Rechnungen eines auf Freistellung gerichteten Antrags bedürfen soll-

te, hätte das Berufungsgericht auf eine sachgerechte Antragstellung hinwirken

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c)

Einen dem Besteller entgangenen Gewinn hat der zum Scha-

densersatz verpflichtete Unternehmer unabhängig davon zu ersetzen, wann die

Grundlagen für das entgangene oder gescheiterte Umsatzgeschäft gelegt wor-

den sind. Es ist daher unerheblich, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die

Bestellung eines Endkunden für eine Hubarbeitsbühne entgegengenommen

hat, bereits feststand, ob sich diese wie geplant bauen ließ. Mangels gegenteili-

ger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon

auszugehen, dass der Kläger die Bestellung seiner Kunden hätte ausführen

können, wenn der Beklagte die Konstruktion für die Hubarbeitsbühne fehlerfrei

erstellt hätte und die Hubarbeitsbühne somit nach dieser Konstruktion - ihrer-

seits mangelfrei - hätte gebaut werden können.

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In diesem Fall kann die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des dem

Kläger entgangenen Gewinns auch nicht mit der Begründung verneint werden,

der Kläger hätte den Konstruktionsansatz des Beklagten überprüfen müssen.

Für die Fehlerfreiheit des geschuldeten Werks ist der Unternehmer, nicht der

Besteller verantwortlich. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung

kann daher der Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns auch nicht

nach § 254 BGB ausgeschlossen oder gemindert werden.

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d)

Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz in Höhe

seiner vergeblichen Aufwendungen für den Bau der vom Beklagten konstruier-

ten Hubarbeitsbühne zugesprochen hat, ist die Begrenzung auf bis zum 7. Mai

2000 beschaffte Teile und beglichene Rechnungen aus den dargestellten Grün-

den gleichfalls fehlerhaft.

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Das Berufungsurteil ist insoweit auch nicht deshalb im Ergebnis richtig,

weil der Kläger für frustrierte Aufwendungen keinen Ersatz beanspruchen kann.

Denn ist dem Besteller, wie für die revisionsrechtliche Prüfung zu Gunsten des

Klägers zu unterstellen ist, infolge des Werkmangels Gewinn entgangen, sind

zwar bei der Berechnung des entgangenen Gewinns sämtliche zu seiner Erzie-

lung erforderlichen Aufwendungen unabhängig davon in Rechnung zu stellen,

ob sie tatsächlich angefallen oder nur hypothetischer Natur sind. Sind solche

Aufwendungen indes tatsächlich entstanden, kann der Gläubiger sie zusätzlich

- als weitere Schadensposition - neben dem entgangenen Gewinn verlangen;

andernfalls stünde er schlechter als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung

stehen würde (BGHZ 143, 41, 49 f.; BGH, Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 146/00,

GuT 2004, 54).

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3.

Auch soweit das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz

zugesprochen hat, hält seine Entscheidung der Nachprüfung nicht stand. Die

Anschlussrevision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob

der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Beseitigung des Planungsmangels ge-

setzt und für den Fall fruchtlosen Fristablaufs die Ablehnung der Mängelbeseiti-

gung angedroht hat (§ 634 Abs. 1 BGB a.F.), ebenso wenig Feststellungen ge-

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troffen hat wie dazu, ob Fristsetzung und Ablehnungsandrohung im Streitfall

ausnahmsweise entbehrlich waren.

III.

Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1.

Sollten Fristsetzung und Ablehnungsandrohung weder ausgespro-

chen worden noch entbehrlich gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu be-

achten haben, dass der Unternehmer für einen durch Nachfristsetzung nicht

mehr auszugleichenden Verspätungsschaden oder für einen der Nachbesse-

rung nicht zugänglichen Schaden auch ohne Nachfristsetzung einstehen muss

(BGHZ 88, 46, 49; 92, 308, 310; BGH, Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 74/95, NJW-

RR 1997, 622; Urt. v. 16.3.2000 - VII ZR 461/98, NJW 2000, 2020).

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2.

In diesem Zusammenhang kann in mehrfacher Hinsicht die Frage

Bedeutung gewinnen, ob der Beklagte zur Kündigung des Werkvertrags be-

rechtigt war.

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Zum einen kann eine unberechtigte Kündigungserklärung eine Erfül-

lungsverweigerung darstellen. Zum anderen kann eine berechtigte Kündigung

die Beurteilung der Frage beeinflussen, inwiefern die (bis zur Kündigung) er-

brachte Werkleistung des Beklagten fehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat

insoweit angenommen, dass die vom Beklagten erstellte Grundkonstruktion in

elementaren Bereichen mangelhaft, nämlich instabil, gewesen sei. Es hat aber

jedenfalls keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebe-

nenfalls inwieweit die Zeichnungen des Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung

bereits den Anforderungen an eine hinreichend stabile Konstruktion entspre-

chen mussten. Nach der Bekundung eines von ihm gehörten Zeugen, auf die

das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang Bezug genommen hat, hat-

ten die Zeichnungen des Beklagten, der eine neuartige Konstruktion schuldete,

erst "das Stadium von Skizzen" erreicht. Das Berufungsgericht wird die Frage

der Mangelhaftigkeit unter Berücksichtigung des erreichten Entwicklungsstan-

des neu zu prüfen haben. Hierbei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls

auch zu bedenken haben, dass der Umstand, dass ein Werkunternehmer, der

eine neue Lösung für ein technisches Problem zu entwickeln hat, hierbei zu-

nächst Wege beschreitet, die sich im Nachhinein als nicht gangbar erweisen,

nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, insoweit erbrachte Teilleistungen sei-

en fehlerhaft (vgl. hierzu auch BGHZ 151, 330).

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Den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu ent-

nehmen, ob der Beklagte zur Kündigung berechtigt war. Mangels eines vertrag-

lich eingeräumten Kündigungsrechts steht dem Unternehmer ein Kündigungs-

recht nur unter den Voraussetzungen des § 643 BGB oder aus wichtigem

Grund dann zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag infolge eines dem Bestel-

ler zuzurechnenden Grundes nicht zumutbar ist (BGH, Urt. v. 19.2.1998

- VII ZR 207/96, NJW-RR 1998, 1391; Bamberger/Roth/Voit, BGB, Akt. August

2004, § 643 Rdn. 9; Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 643 Rdn. 20).

Dass dies im Streitfall der Fall war, ergibt sich weder daraus, dass zum Zeit-

punkt der Kündigungserklärung erst Skizzen mit vielen Änderungen vorlagen,

noch ohne Weiteres aus dem bloßen Umstand, dass der Kläger zu diesem

Zeitpunkt eine Rechnung des Beklagten aus einem anderen Auftrag nicht be-

zahlt hatte.

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3.

Soweit eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz in

Betracht kommt, wird das Berufungsgericht zu untersuchen haben, ob dem

Kläger durch die fehlerhafte Konstruktion des Beklagten ein Schaden in Gestalt

entgangenen Gewinns entstanden ist. Dabei kommen dem Kläger die Darle-

gungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute. Zu sei-

nen Gunsten streitet jedoch, was für den von ihm beanspruchten Ersatz vergeb-

licher Aufwendungen

von Bedeutung

ist,

nicht

die

sogenannte

Rentabilitätsvermutung.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Aufwendungen

des Käufers oder Bestellers, die sich im Falle der Nichterfüllung der Gegenleis-

tungspflicht als nutzlos erweisen, unter schadensersatzrechtlichen Gesichts-

punkten erstattungsfähig, wenn ihnen im Falle der Erfüllung ein Gegenwert ge-

genübergestanden hätte. Dafür besteht eine - widerlegbare - Vermutung; denn

es darf angenommen werden, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung

als gleichwertig einschätzen mit der Folge, dass die Aufwendungen durch die

Vorteile der erwarteten Gegenleistung ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 71,

234, 238; 99, 182, 197; 114, 193, 197; 143, 41, 48). Die Rentabilitätsvermutung

beschränkt sich jedoch auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige

schuldig geblieben ist; eine allgemeine Vermutung, die Beteiligung am Wirt-

schaftsverkehr werde sich rentieren und Aufwendungen des Gläubigers für Fol-

gegeschäfte würden durch deren Ergebnisse ausgeglichen werden, besteht

nicht (BGHZ 114, 193, 200; 143, 41, 48 f.). Für Aufwendungen bei dem Ver-

such, die Konstruktion des Beklagten zu bauen und durch Veräußerung an Un-

ternehmen der Flugzeugindustrie wirtschaftlich zu verwerten, kann sich der

Kläger daher auf die Rentabilitätsvermutung nicht berufen.

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4.

Soweit dem Kläger grundsätzlich ersatzfähige vergebliche Auf-

wendungen bei dem Versuch entstanden sind, die Hubarbeitsbühne nach der

Konstruktion des Beklagten zu fertigen, kommt, wie das Berufungsgericht im

Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat, ein Mitverschulden des Klägers in Be-

tracht. Bei der erneuten Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge

wird das Berufungsgericht indessen den von ihm herangezogenen Gesichts-

punkt, dass der Kläger die mangelnde Ausführungsreife der Konstruktion hätte

erkennen können, unter Berücksichtigung des Umstands neu zu gewichten ha-

ben, dass in dieser Situation vom Beklagten als Konstrukteur erst recht zu er-

warten war, dass er die mangelnde Eignung seiner Arbeit erkannte. Besonde-

res Gewicht kommt dem insbesondere dann zu, wenn der Beklagte die Umset-

zung einer ungeeigneten und statisch nicht durchgerechneten Konstruktion je-

denfalls zu Beginn aktiv begleitet hat.

Melullis

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 04.02.2002 - 6 O 435/00 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.04.2004 - 4 U 41/02 -