Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2006 – XI ZR 435/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2006 durch den Richter

Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Teilversäumnis- und Schlussurteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2004 wird zurück-

gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-

dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht übersehen

hat, dass der Kläger an das in der notariellen Urkunde vom 9. September

1991 für ihn aufgrund unwirksamer Vollmacht erklärte materielle Schuld-

versprechen nach § 780 BGB aus Gründen der Rechtsscheinhaftung ge-

bunden ist, weil der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in

die Verhandlungsniederschrift aufgenommen und deren Ausfertigung zu-

sammen mit einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht der Beklagten

zugestellt hat (siehe BGHZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteil vom 28. März

2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855 f.), handelt es sich offensicht-

lich um einen Subsumtionsfehler im Einzelfall. Von einer näheren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 80.212,64 €.

Joeres

Müller

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.01.2003 - 8 O 41/02 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.07.2004 - 24 U 55/03 -