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BGH Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 239/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 172

RBerG Art. 1 § 1

Wer eine wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB un- wirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollmächtig- ten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehens- geber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsur- kunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist.

BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04 - OLG Köln LG Aachen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. März 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsit-

zenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juni 2004 wird auf

Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstre-

ckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger, ein damals 46 Jahre alter Diplomingenieur und seine

Ehefrau, eine damals 40 Jahre alte Verwaltungsangestellte, wurden 1991

geworben, zwecks Steuerersparnis mit einem Eigenkapital von 750 DM

eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in A. zu erwerben. Sie

erteilten der S. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden:

Geschäftsbesorgerin), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungs-

gesetz besaß, mit notarieller Urkunde vom 22. Mai 1991 im Rahmen ei-

nes Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht, unter

anderem zum Abschluss von Kauf-, Werk- und Darlehensverträgen sowie

zur Stellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten. Der kalkulier-

te Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war mit 221.000 DM ausgewiesen.

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Mit notarieller Urkunde vom 6. Juni 1991 bestellte die Bauträgerin

und Grundstückseigentümerin zugunsten der Beklagten eine nach § 800

ZPO vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 233.287,60 DM. In dersel-

ben Urkunde übernahm die Geschäftsbesorgerin für die Kläger hinsicht-

lich der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages

zuzüglich Zinsen die persönliche Haftung und unterwarf sie insoweit der

Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In der notariellen Nie-

derschrift ist vermerkt, dass die Vollmacht vom 22. Mai 1991 in Ausferti-

gung vorlag und in beglaubigter Abschrift als Anlage zu der Urkunde vom

6. Juni 1991 genommen wurde. Nach der ebenfalls am 6. Juni 1991 von

der Geschäftsbesorgerin für die Kläger zu Gunsten der Beklagten abge-

gebenen Zweckbestimmungserklärung sicherten die Grundschuld und die

Übernahme der persönlichen Haftung alle bestehenden und zukünftigen

Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger.

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Nachdem der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Ur-

kunde vom 6. Juni 1991 nebst beigefügter Abschrift der Vollmacht vom

22. Mai 1991 zugegangen war, schloss sie am 21./24. Juni 1991 mit den

durch die Geschäftsbesorgerin vertretenen Klägern zur Finanzierung des

Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag über

220.250 DM. Darin verpflichteten sich die Kläger, als Sicherheit eine

Grundschuld in Höhe von 233.287,60 DM zu stellen. Das Darlehen sollte

bei einer Laufzeit bis 1. Dezember 2010 über eine Lebensversicherung

getilgt werden. Die Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß von der Be-

klagten an die Geschäftsbesorgerin ausgezahlt.

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Am 31. März/4. Oktober 1998 schlossen die Kläger persönlich mit

der Beklagten Verträge, in denen ein geänderter Zinssatz bis zum

31. Dezember 2002 festgeschrieben wurde. Die Kläger verpflichteten

sich zur Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines

Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages einschließlich Neben-

leistungen und Zinsen sowie zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstre-

ckung in ihr persönliches Vermögen.

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Als die Kläger ihre Zinszahlungen einstellten, kündigte die Beklag-

te am 30. Mai 2003 den Kreditvertrag und stellte die Verwertung der Si-

cherheiten in Aussicht.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Vollstreckungsgegen-

klage. Sie machen ferner geltend, die Unterwerfung unter die sofortige

Zwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Ge-

schäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen

Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte

hält dem entgegen, die Kläger könnten sich nach Treu und Glauben auf

die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nicht berufen, da sie

sich wirksam verpflichtet hätten, ihr einen solchen Titel zu verschaffen.

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Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom

Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

I.

11

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Die im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten

materiell-rechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die dem Titel

zugrunde liegende Forderung seien nicht begründet. Die Beklagte hafte

nicht aus vorvertraglichem Verschulden. Dem Widerruf des Darlehens-

vertrages von 1991 stehe entgegen, dass der Vertreter nicht in einer

Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden sei.

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Auch die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichtete

Klage entsprechend § 767 ZPO sei nicht erfolgreich. Zwar führe die nich-

tige Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zur Unwirksamkeit der Vollstre-

ckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Jedoch seien die Klä-

ger nach § 242 BGB gehindert, die Unwirksamkeit des Vollstreckungsti-

tels geltend zu machen.

13

Die Kläger seien bei Abschluss des Darlehensvertrages vom

21./24. Juni 1991 wirksam vertreten gewesen, weil die unwirksame Voll-

macht der Geschäftsbesorgerin insoweit gemäß §§ 171, 172 BGB ge-

genüber der Beklagten als gültig zu behandeln sei. Der Notar habe das

Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vom 22. Mai 1991 ausdrück-

lich in die Verhandlungsniederschrift vom 6. Juni 1991 aufgenommen

und deren Ausfertigung zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der

Vollmacht der Beklagten zugestellt. Die danach wirksame darlehensver-

tragliche Verpflichtung der Kläger zur Bestellung einer Grundschuld ge-

mäß Entwurf der Beklagten lasse angesichts der hierzu in der notariellen

Urkunde vom 6. Juni 1991 abgegebenen Erklärung, die persönliche Haf-

tung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr

gesamtes Vermögen zu unterwerfen, die Geltendmachung der Unwirk-

samkeit der Unterwerfungserklärung als widersprüchliches Verhalten er-

scheinen.

14

Darüber hinaus sei es den Klägern auch deshalb nach Treu und

Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwer-

fung zu berufen, weil sie sich in den von ihnen selbst unterschriebenen

Verträgen von 1998 zur Übernahme der persönlichen Haftung und Un-

terwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche

Vermögen verpflichtet hätten.

II.

16

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Rahmen der Voll-

streckungsgegenklage geltend gemachten Einwendungen gegen die titu-

lierte Forderung nicht für gegeben erachtet.

17

a) Die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Be-

rufungsgerichts zum Fehlen eines die Vollstreckung hindernden Scha-

densersatzanspruchs der Kläger sind nicht zu beanstanden.

18

b) Dies gilt gleichermaßen für die Begründung, mit der das Beru-

fungsgericht einen wirksamen Widerruf der zum Darlehensvertrag von

1991 führenden Willenserklärung verneint hat. Die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, wonach es für das Vorliegen einer Haustürsituation auf

die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss ankommt, entspricht der

höchstrichterlichen Rechtsprechung (Senat BGHZ 144, 223, 226 ff.; Se-

natsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330

m.w.Nachw.). Anlass, von dieser Rechtsprechung im Hinblick auf von der

Revision nicht näher ausgeführte europarechtliche Vorgaben abzuwei-

chen, besteht nicht. Die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen

Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2088 f.) sowie

des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2005

(II ZR 327/04,

WM 2006, 220, 221 f.) und vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, Um-

druck S. 7 f.) betreffen nicht das Vorliegen, sondern die Zurechnung ei-

ner objektiv gegebenen Haustürsituation.

20

2. Auch die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerich-

tete prozessuale Gestaltungsklage der Kläger ist unbegründet.

a) Dies gilt - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht -

ohne weiteres für die Zwangsvollstreckung wegen der in der Urkunde

vom 6. Juni 1991 übernommenen dinglichen Haftungsübernahme. Denn

die Unterwerfungserklärung des damaligen Eigentümers und Grund-

schuldbestellers hinsichtlich der dinglichen Haftung lässt die Vollstre-

ckung gegen den jeweiligen Eigentümer zu. Da die Geschäftsbesorgerin

insoweit für die Kläger keine Erklärung abgegeben hat, die wegen nichti-

ger Vollmacht unwirksam sein könnte, sind die Kläger als Rechtsnachfol-

ger der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterwor-

fen.

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b) Hinsichtlich der Vollstreckung in das persönliche Vermögen ist

das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis ge-

langt, dass die der Geschäftsbesorgerin im Rahmen des Geschäftsbe-

sorgungsvertrages erteilte Vollmacht unwirksam ist. Nach der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-

schließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-

stückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber

besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Ein - wie

hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsver-

trag, der so umfassende Befugnisse enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit

erfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch die zur Abgabe

der Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Prozessvollmacht, de-

ren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden werden

kann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005

- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR

88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.). Da die Kläger somit

bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung in der notariellen

Urkunde vom 6. Juni 1991 von der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam

vertreten wurden, ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1

Nr. 5 ZPO nicht entstanden.

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c) Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch weiterhin davon aus-

gegangen, dass die Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

(§ 242 BGB) gehindert sind, die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels

geltend zu machen. Ist ein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Darle-

hensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet, ein selbstständiges

Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als

die Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben, verhält er sich

treuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner

Verpflichtungen Vorteil zu ziehen. Den Klägern ist es daher nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber

der Beklagten auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu be-

rufen, wenn sie ihr gegenüber schuldrechtlich verpflichtet sind, sich hin-

sichtlich der Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstre-

ckung zu unterwerfen (st.Rspr.; Senatsurteile vom 15. Februar 2005

- XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701, vom 15. März 2005 - XI ZR

135/04, WM 2005, 828, 830, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005,

1520, 1521 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501,

505, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Verpflichtung hat das Berufungs-

gericht im Ergebnis zu Recht angenommen.

23

aa) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die Kläger aller-

dings nicht bereits aufgrund des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni

1991 verpflichtet, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-

tes Vermögen zu unterwerfen. Sie hatten nach diesem Vertrag lediglich

eine Grundschuld gemäß Entwurf der Beklagten zu stellen. Damit war

nicht die Verpflichtung verbunden, die persönliche Haftung zu überneh-

men und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Ver-

mögen zu unterwerfen. Die Zweckbestimmungserklärung der Grund-

schuld vom 6. Juni 1991 enthält ebenfalls keine Verpflichtung der Kläger

zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Dasselbe gilt für die notarielle

Urkunde gleichen Datums. Sie umfasst zwar die Übernahme der persön-

lichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-

ckung. Diesen Erklärungen ist jedoch nicht die Verpflichtung zu entneh-

men, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Insoweit

liegt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat -

in der abstrakten Vollstreckungsunterwerfung nicht zugleich eine Kausal-

vereinbarung, dass der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstre-

ckung zu unterwerfen habe (Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR

135/04, WM 2005, 828, 831).

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bb) Die Kläger haben sich aber durch die von ihnen persönlich ab-

geschlossenen Verträge vom 31. März/4. Oktober 1998 zur Übernahme

der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung ver-

pflichtet. Das Berufungsgericht hat diese Verträge rechtsfehlerfrei nicht

als neue, selbstständige Darlehensverträge, die eine eigenständige

schuldrechtliche Verpflichtung der Kläger begründen, sondern als Ände-

rungsvereinbarungen unter Fortführung des Darlehensverhältnisses vom

21./24. Juni 1991 angesehen. An die darin zusätzlich übernommenen

Verpflichtungen sind die Kläger gebunden, weil der Darlehensvertrag

vom 21./24. Juni 1991 ungeachtet der Nichtigkeit der umfassenden Ab-

schlussvollmacht vom 22. Mai 1991 wirksam zustande gekommen ist.

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(1) Auf die Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages sind

die §§ 171, 172 BGB anders als auf die Prozessvollmacht nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen anwendbar,

dass die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gegen

Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteile

vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom

10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004

- V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR

220/04, WM 2005, 1598, 1599; Senat BGHZ 161, 15, 24; Senatsurteile

vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. März

2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR

88/04, WM 2005, 1520, 1522). An dieser Rechtsprechung hält der Senat

- wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und

vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen

ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des

II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531

und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest (vgl. auch BGH, Urteil

vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766; Senatsurteil vom

15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831).

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(2) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagten spätestens

bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Ge-

schäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen

Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr.; vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senat

BGHZ 161, 15, 29; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03,

WM 2005, 72, 75 und vom 15. November 2005 - XI ZR 376/04, Umdruck

S. 11 f.) oder dass die Vollmacht dem Notar bei der notariellen Beurkun-

dung der Grundschuldbestellung am 6. Juni 1991 vorlag, dieser das Vor-

liegen der Vollmacht ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift

aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der

Vollmacht dem Geschäftsgegner zugestellt hat (siehe BGHZ 102, 60, 65;

BGH, Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 43/03, Umdruck S. 10/11;

Senat, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 376/04, Umdruck S. 12).

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(3) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagten

bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni 1991 eine Aus-

fertigung der Vollmachtsurkunde vorlag. Nach seinen Feststellungen lag

ihr aber jedenfalls eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 6. Juni

1991, in der vermerkt war, dass die Vollmacht vom 22. Mai 1991 in Aus-

fertigung vorlag, sowie eine beglaubigte Abschrift dieser Vollmacht vor.

Der dadurch begründete Rechtsschein bezieht sich entgegen der Auffas-

sung der Revision nicht allein auf die Wirksamkeit der Erklärungen in der

notariellen Urkunde vom 6. Juni 1991, sondern auch auf den Darlehens-

vertrag. Der für die Rechtsscheinhaftung maßgebende Anknüpfungs-

punkt besteht in der beurkundeten Erklärung des Notars, dass ihm die

Vollmacht bei der Beurkundung in Ausfertigung vorgelegen habe. Darin

liegt die Beurkundung sonstiger Tatsachen und Vorgänge im Sinne des

§ 36 BeurkG, die auf die unwirksame Vollmacht zurückzuführen ist und

auf deren Richtigkeit die Beklagte vertrauen durfte (BGHZ 102, 60, 65).

Beruht das Vertrauen der Beklagten in den Bestand der Vollmacht auf

der notariellen Beurkundung, erstreckt sich deren Richtigkeitsgewähr

nicht nur auf das beurkundete Rechtsgeschäft, sondern auch auf weitere,

von der Vollmacht erfasste Geschäfte. Dem entsprechend ist der Senat

in seinem Urteil vom 15. November 2005 (XI ZR 376/04, Umdruck S. 12)

davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines den Erwerb finanzie-

renden Darlehensvertrages nach Rechtsscheingrundsätzen herbeigeführt

werden kann, wenn die nichtige Vollmacht dem Notar bei der Beurkun-

dung des notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrages vorlag, dieser

das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die Verhandlungsnieder-

schrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Ab-

schrift der Vollmacht dem Darlehensgeber übermittelt hat. Nichts ande-

res kann gelten, wenn - wie hier - die notarielle Urkunde der Bestellung

einer Grundschuld dient, die von den Darlehensnehmern nach dem Kre-

ditvertrag als Sicherheit zu stellen ist.

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Dagegen lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht

einwenden, dass bei zwischenzeitlich widerrufener Vollmacht bloße Ab-

schriften als Rechtsscheingrundlage herangezogen würden. Die Rechts-

scheinhaftung setzt in diesen Fällen nämlich zusätzlich voraus, dass

- wie hier geschehen - die Ausfertigung der notariellen Urkunde mit einer

Abschrift der Vollmacht dem Geschäftsgegner zugestellt wird. Sie bleibt

damit insofern hinter der Regelung der §§ 171, 172 BGB zurück, als der

Geschäftsgegner nicht vor Veränderungen im Bestand oder Inhalt der

Vollmacht geschützt wird, die erst nach dem für die Entstehung des

Rechtsscheins maßgebenden Zeitpunkt, nämlich zwischen dem Beur-

kundungstermin und dem Zugang der beurkundeten Erklärungen beim

Geschäftsgegner eintreten. Der Geschäftsgegner trägt also in der Zwi-

schenzeit das Risiko eines Widerrufs der Vollmacht (BGHZ 102, 60,

65 f.). Nach Erhalt der notariellen Ausfertigung darf er sich dagegen

- nicht anders als bei Vorlage des Originals oder einer Ausfertigung der

Vollmacht - auf den Bestand der Vollmacht so lange verlassen, bis diese

ihm gegenüber widerrufen wird. Dies ist bis zum Abschluss des Darle-

hensvertrages nicht geschehen.

III.

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Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Joeres Müller Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 25.09.2003 - 1 O 193/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 16.06.2004 - 13 U 208/03 -