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BGH Beschluss vom 14.06.2006 – IV ZR 219/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch

und Dr. Franke

am 14. Juni 2006

beschlossen:

Richterin … ist nicht gehindert am Verfahren

mitzuwirken.

Gründe

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I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Lan-

deshauptstadt, als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom

Kläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld

zu erheben.

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an

der Entscheidung

in

diesem Rechtsstreit

berufene Richterin

hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß

§ 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevoll-

mächtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten

Rechtsanwalt handele es sich um ihren Vater. Er sei

in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig.

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Die Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhal-

ten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt,

sie sei von der Unbefangenheit der Richterin überzeugt, zumal Rechts-

anwalt mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält

die Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen

der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem

Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, be-

gründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit.

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II. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person

der Richterin liegt nicht vor.

2. Die von der Richterin angezeigten Umstände sind entgegen der

Auffassung des Klägers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre un-

parteiliche Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vor-

liegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen.

Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht

dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ableh-

nenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könn-

ten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen

und damit nicht unparteiisch gegenüber

(Zöller/Vollkommer, ZPO

25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben

sind, wenn der Richter mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer

Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Cel-

le OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist

zwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten

als Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgeführt, war aber mit

der Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Klä-

ger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Na-

mensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der früheren Pro-

zessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befan-

genheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV

2002, 40, 41; 2005, 234, 235).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -