Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.04.2011 – 19 W 17/11

ECLI:DE:OLGK:2011:0411.19W17.11.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Be­schluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.03.2011 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.03.2011 – 18 O 453/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

1

G r ü n d e :

2

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags ist zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft sowie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.

3

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht ist dem Antrag des Klägers, den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht nicht nachgekommen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass kein Anlass für eine zur Ablehnung berechtigende Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im Sin­ne der §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO besteht.

4

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. BGH NJW 2005, 1869, 1870; 1975, 1363; OLG Köln MDR 2002, 53; Zimmermann in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 406 Rn. 4). Derartige Umstände lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

5

1. Der Kläger hat seinen Befangenheitsantrag darauf gestützt, dass der A e.V., dessen Mitglied er ist, gegen den Sach­ver­ständigen Prof. Dr. Dr. F am 23.02.2010 eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz erstattet hat. Dass eine Partei gegen einen Sachverständigen in einem anderen Verfahren vorgeht, bietet indessen für sich genommen noch keinen Anlass zu Bedenken an der Unvoreingenommenheit eines Sach­verständigen (vgl. Zimmermann a.a.O. Rn. 2; Greger in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 406 Rn. 9). Angriffe einer Partei gegen den Sachverständigen lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich letzterer unprofessionell verhalten und bei der Gutachten­er­stattung auf Grund eines persönlichen Grolls gegen die ihn angreifende Partei von subjektiven Erwägungen zu deren Nachteil wird beeinflussen lassen. Eine solche Befürchtung kann erst auf Grund einer unsachlichen und/oder überzogenen Reaktion des Sachverständigen auf die Angriffe der Partei begrün­det sein (vgl. Zimmermann a.a.O. Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart­mann, ZPO, 69. Auflage, § 406 Rn. 6 „Angriff“).

6

Nach diesen Grundsätzen kann aus Sicht einer besonnenen Partei eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F auf Grund des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht angenommen werden. Gegen eine ablehnende, die Parteilichkeit begründende Haltung des Sachverständigen gegenüber dem Kläger – von dessen Mitgliedschaft in dem Strafanzeige erstattenden A e.V. dieser vor dem Ablehnungsgesuch offenbar keine Kenntnis hatte - spricht um so mehr, als das von der Staatsanwaltschaft München I als Offizialverfahren geführte Ermittlungsverfahren 230 Js 205555/10 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist und der Sachverständige daher in Folge der Strafanzeige keine Nachteile zu befürchten hat. Ebenso wenig lassen sich der Stellungnahme des Sachverständigen vom 28.02.2011 Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieser unter dem Eindruck des voran­ge­gan­genen Ermittlungsverfahrens zur mangelnden Objektivität bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Beweisfrage neigen wird.

7

2. Auf Grund dessen kann der Kläger die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F auch nicht daraus herleiten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem anwaltlichen Vertreter des die Strafanzeige erstattenden A e.V. in einer Sozietät verbunden ist.

8

Persönliche Spannungen im Verhältnis zu einem Prozessbevollmächtigten geben Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit insbesondere dann, wenn die ablehnende Einstellung des Sachverständigen in Erscheinung getreten ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 126, 127; Hüß­te­ge in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rn. 11). Auch in diesem Fall ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Feindseligkeiten gerade zu dem mit dem jeweiligen Prozessstoff befassten Sozietätsmitglied bestehen. Dagegen kann nicht angenommen werden, dass der Sachverständige seine persönliche Abneigung gegen einen bestimmten Sozietätspartner ohne Weiteres auch auf andere Angehörige der Rechtsanwaltssozietät übertragen wird (vgl. BGH vom 14.06.2006 – IV ZR 219/04 – Rn. 6, zitiert nach juris; Vollkommer in: Zöller a.a.O. § 42 Rn. 13).

9

Vorliegend besteht bei vernünftiger Betrachtung schon kein Grund für die Befürchtung, dass das – die Vorwürfe des Anzeigeerstatters nicht bestätigende - Ermittlungsverfahren bei dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F zu anhaltenden Aversionen gegen den anwaltlichen Vertreter des A e.V. geführt hat. Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachverständige allein auf Grund der gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit der anwaltlichen Vertreter eine persönliche Abneigung gegen den nicht mit der Strafanzeige und dem Ermittlungsverfahren gegen den Sachverständigen befassten Prozessbevollmächtigten des Klägers entwickelt hat.

10

3. Sofern der Kläger im Beschwerdeverfahren die mangelnde Sachkunde und Wissenschaftlichkeit des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F rügt, gibt diese Beanstandung ebenfalls keinen Anlass, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Ein derartiger Vorwurf betrifft nicht die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu Lasten einer Partei, sondern seine angeblich mangelnde Fachkunde und/oder Sorgfalt, der sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sehen (vgl. BGH NJW 2005, 1869, 1870; OLG Jena BauR 2006, 1177; Zimmermann a.a.O. § 407 a Rn. 8).

11

Insgesamt rechtfertigen die vom Kläger aufgezeigten Umstände daher weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau eine Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F wegen Besorgnis der Befangenheit.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 8.000,00 EUR

14

(1/3 des Hauptsache­streitwerts, vgl. BGH vom 15.12.2003 – II ZB 32/03 – Rn. 6, zitiert nach juris)