BGH Beschluss vom 14.06.2006 – IV ZR 267/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 14. Juni 2006
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-
gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan-
desgerichts Zweibrücken vom 20. Oktober 2005 zugelas-
sen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wert: 25.612,56 €
Gründe
1. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des ihm vorliegenden be-
standskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 10. Oktober 2001 übergan-
gen und damit die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1
GG). Dem Zuschlagsbeschluss ist zu entnehmen, unter welchen Verstei-
gerungsbedingungen der Kläger den Zuschlag erhalten hat. Als Teil des
geringsten Gebots sind die Buchgrundschuld über 40.000 DM, verzins-
lich jährlich mit 15%, und die Briefgrundschuld über 200.000 DM, ver-
zinslich jährlich mit 12%, bestehen geblieben. Daher hat der Rechtspfle-
ger des Vollstreckungsgerichts mit Beschlüssen vom 2. April 2003 und
vom 29. Dezember 2003 zu Recht die Zwangsversteigerung aufgrund ei-
nes aus den notariellen Urkunden vom 27. April 1976 (Urkundenrolle
Nr. 1845/76 des Notars Klaus F. ) und vom 8. November 1977 (Ur-
kundenrolle Nr. 3246/77 des Notars Dr. B. ) folgenden dinglichen An-
spruchs angeordnet, der neben dem jeweiligen Grundschuldkapital 15%
bzw. 12% Zinsen seit dem Zuschlag am 10. Oktober 2001 umfasst.
2. Darüber hinaus ist der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts
auch sonst nicht richtig. Es hat nicht zwischen Grundschuldzinsen bis
zum Zuschlag und Grundschuldzinsen ab dem Zuschlag unterschieden.
Die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten
Rechte am Grundstück werden in der Weise gedeckt, dass sie mit der
Hauptsache bestehen bleiben; sie gehen auf den Ersteher über. Das be-
deutet, dass der Ersteher Eigentümer des unverändert mit diesen Rech-
ten belasteten Grundstücks ist. Folge ist, dass der Ersteher vom Zu-
schlag an die wiederkehrenden Leistungen des Rechts und andere Ne-
benleistungen (§ 12 Nr. 2 ZVG) als Lasten des Grundstücks zu tragen
hat. Allein die als Teil des geringsten Gebots nach § 49 ZVG zu zahlen-
den Kosten, wiederkehrenden Leistungen und anderen Nebenleistungen
des Rechts bis zum Zuschlag werden bei Erlösverteilung in den Tei-
Rdn. 3.6; § 47 ZVG Rdn. 2). Diese Grundsätze gelten auch für die Tei-
lungsversteigerung. Das geringste Gebot besteht auch hier aus den be-
stehen bleibenden Rechten und dem als geringstes Bargebot nach § 49
Abs. 1 ZVG zu zahlenden Teils (Stöber, aaO § 182 ZVG Rdn. 2.1).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.10.2004 - 4 O 39/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.10.2005 - 4 U 275/04 -