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BGH Beschluss vom 14.06.2006 – IV ZR 267/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 14. Juni 2006

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-

gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan-

desgerichts Zweibrücken vom 20. Oktober 2005 zugelas-

sen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert: 25.612,56 €

Gründe

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1. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des ihm vorliegenden be-

standskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 10. Oktober 2001 übergan-

gen und damit die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtli-

chen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1

GG). Dem Zuschlagsbeschluss ist zu entnehmen, unter welchen Verstei-

gerungsbedingungen der Kläger den Zuschlag erhalten hat. Als Teil des

geringsten Gebots sind die Buchgrundschuld über 40.000 DM, verzins-

lich jährlich mit 15%, und die Briefgrundschuld über 200.000 DM, ver-

zinslich jährlich mit 12%, bestehen geblieben. Daher hat der Rechtspfle-

ger des Vollstreckungsgerichts mit Beschlüssen vom 2. April 2003 und

vom 29. Dezember 2003 zu Recht die Zwangsversteigerung aufgrund ei-

nes aus den notariellen Urkunden vom 27. April 1976 (Urkundenrolle

Nr. 1845/76 des Notars Klaus F. ) und vom 8. November 1977 (Ur-

kundenrolle Nr. 3246/77 des Notars Dr. B. ) folgenden dinglichen An-

spruchs angeordnet, der neben dem jeweiligen Grundschuldkapital 15%

bzw. 12% Zinsen seit dem Zuschlag am 10. Oktober 2001 umfasst.

2. Darüber hinaus ist der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts

auch sonst nicht richtig. Es hat nicht zwischen Grundschuldzinsen bis

zum Zuschlag und Grundschuldzinsen ab dem Zuschlag unterschieden.

Die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten

Rechte am Grundstück werden in der Weise gedeckt, dass sie mit der

Hauptsache bestehen bleiben; sie gehen auf den Ersteher über. Das be-

deutet, dass der Ersteher Eigentümer des unverändert mit diesen Rech-

ten belasteten Grundstücks ist. Folge ist, dass der Ersteher vom Zu-

schlag an die wiederkehrenden Leistungen des Rechts und andere Ne-

benleistungen (§ 12 Nr. 2 ZVG) als Lasten des Grundstücks zu tragen

hat. Allein die als Teil des geringsten Gebots nach § 49 ZVG zu zahlen-

den Kosten, wiederkehrenden Leistungen und anderen Nebenleistungen

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des Rechts bis zum Zuschlag werden bei Erlösverteilung in den Tei-

lungsplan aufgenommen (Stöber, ZVG 18. Aufl. § 52 Rdn. 2.1; § 56 ZVG

Rdn. 3.6; § 47 ZVG Rdn. 2). Diese Grundsätze gelten auch für die Tei-

lungsversteigerung. Das geringste Gebot besteht auch hier aus den be-

stehen bleibenden Rechten und dem als geringstes Bargebot nach § 49

Abs. 1 ZVG zu zahlenden Teils (Stöber, aaO § 182 ZVG Rdn. 2.1).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.10.2004 - 4 O 39/04 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.10.2005 - 4 U 275/04 -