BGH Urteil vom 19.06.2006 – VIII ZR 284/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 19. Juni 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 566 Abs. 1, 535 Abs. 1 Satz 2, 320 Abs. 1 Satz 1
Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter
an einen Dritten veräußert, verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zu-
rückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsa-
che, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist
nur noch der Erwerber zur Mangelbeseitigung verpflichtet und kann der Mieter nur
die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2006 - VIII ZR 284/05 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63
des Landgerichts Berlin vom 11. November 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Eigentümerin und Vermieterin einer von der Beklagten
seit dem 1. November 2000 gemieteten Wohnung. Für die Zeit von Dezember
2002 bis September 2003 war eine Nettokaltmiete von 809,45 € vereinbart.
Wegen eines Wasser- und Schimmelflecks oberhalb des Balkonfensters der
Wohnung gewährte die Klägerin eine Minderung von 15 %, so dass die Netto-
kaltmiete noch 688,03 € betrug. Die Beklagte zahlte darauf von Dezember 2002
bis September 2003 monatlich jeweils 568,48 €.
Im Dezember 2003 ließ die Klägerin Arbeiten an dem Wasser- und
Schimmelfleck vornehmen. Am 29. Juni 2004 ist das Eigentum an der vermiete-
ten Wohnung auf die D.
Aktiengesellschaft in B. übergegangen.
Mit der Klage hat die Klägerin unter anderem restliche Miete für Dezem-
ber 2002 bis September 2003, - nach Abzug von weiteren Minderungsbeträgen
für andere, im Januar 2003 beseitigte Mängel - insgesamt 1067,65 € nebst Zin-
sen, begehrt. Die Beklagte hat demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht we-
gen des Wasserflecks geltend gemacht, der nach ihrem Vortrag bereits kurze
Zeit nach den von der Klägerin veranlassten Mangelbeseitigungsarbeiten er-
neut aufgetreten sei, wie sie dieser mit Schreiben vom 10. Dezember 2003
auch mitgeteilt habe.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der restlichen Miete für De-
zember 2002 bis September 2003 nur Zug um Zug gegen Beseitigung des
Wasserflecks stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Landgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen
das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte uneinge-
schränkt zur Zahlung der rückständigen Miete von 1067,65 € nebst Zinsen ver-
urteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision, mit der sie weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht an der Mie-
te bis zur dauerhaften Beseitigung des Wasserflecks geltend macht.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - veröf-
fentlicht in WuM 2006, 145 - ausgeführt:
Der Klägerin stehe für den Zeitraum von Dezember 2002 bis einschließ-
lich Oktober 2003 (richtig: September 2003) gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Ver-
bindung mit § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ein
restlicher Mietanspruch in Höhe von 1067,65 € zu. Die Beklagte könne sich ge-
genüber der Klägerin nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 320, 322
BGB berufen, weil die Klägerin seit dem 29. Juni 2004 nicht mehr Eigentümerin
der Wohnung sei. Mit dem Eigentumsübergang sei die D. gemäß § 566
BGB in das Mietverhältnis eingetreten und Vermieterin geworden. Instandset-
zungsansprüche stünden der Beklagten nach § 566 BGB nur noch gegenüber
der neuen Vermieterin zu. Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht sei der
synallagmatische Zusammenhang zwischen dem Mängelbeseitigungsanspruch
des Mieters auf der einen Seite und dem Mietzahlungsanspruch des Vermieters
auf der anderen Seite. Daran fehle es im Verhältnis zum alten Vermieter. Dieser
habe nach § 566 Abs. 2 BGB nur für Schadensersatzansprüche des Mieters
gegenüber dem Erwerber wie ein Bürge einzustehen; darum handele es sich
bei dem Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangelbeseitigungsanspruchs
jedoch nicht. Der Mieter verliere daher das bis zur Veräußerung dem Vermieter
gegenüber bestehende Zurückbehaltungsrecht und müsse die bis dahin einbe-
haltenen Beträge an den aus dem Mietverhältnis ausscheidenden alten Vermie-
ter zahlen. Denn der Gegenanspruch des Mieters aus § 536 BGB und ein dar-
auf gestütztes Zurückbehaltungsrecht richte sich nun nur noch gegen den Er-
werber.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-
rufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten gegenüber dem
Anspruch der Klägerin aus § 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Mietrückstände
von 1067,65 € für die Zeit von Dezember 2002 bis September 2003 ein Leis-
tungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bis zur Beseitigung des nach der
Behauptung der Beklagten erneut aufgetretenen Wasserflecks in der Wohnung
nicht zusteht.
Der von der Beklagten mit dem Leistungsverweigerungsrecht geltend
gemachte Anspruch auf Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemä-
ßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist zwar ein ech-
ter Erfüllungsanspruch, der neben den Gewährleistungsrechten nach den
§§ 536 ff. BGB besteht und grundsätzlich gegenüber dem Anspruch des Ver-
mieters auf Mietzahlung als vertragliche Gegenleistung die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom
26. Februar 2003 - XII ZR 66/01, NJW-RR 2003, 727 unter 4; BGHZ 84, 42,
44 ff.). Das Berufungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass
die Beklagte Mangelbeseitigung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Klä-
gerin nach § 566 BGB nicht mehr fordern kann und dass der an die Stelle die-
ser Forderung getretene Mangelbeseitigungsanspruch gegenüber der neuen
Eigentümerin und Vermieterin der Beklagten nicht das Recht gibt, die Zahlung
der Miete zu verweigern, die sie der Klägerin für die Zeit vor dem Eigentums-
übergang schuldet.
1. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in
die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis erge-
benden Rechte und Pflichten ein. Durch den Eigentumsübergang tritt hinsicht-
lich der vertraglichen Ansprüche eine Zäsur ein: alle schon vorher entstandenen
und fällig gewordenen Ansprüche bleiben bei dem bisherigen Vermieter, und
nur die nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels fällig werdenden Forde-
rungen stehen dem Grundstückserwerber zu. Ebenso richten sich vertragliche
Ansprüche des Mieters gegen den Erwerber, falls sie erst nach dem Eigen-
tumswechsel entstehen oder fällig werden (Senatsurteil vom 9. Februar 2005
- VIII ZR 22/04, NJW 2005, 1187 unter II 2 a m.w.Nachw.).
Zu den erst nach dem Eigentumswechsel entstehenden oder fällig wer-
denden Ansprüchen in diesem Sinne gehört auch der Anspruch des Mieters
aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der Mietsache in gebrauchsfähigem
Zustand. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision unabhängig davon, ob ein
nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beseitigender Mangel vor oder nach dem Ei-
gentumsübergang entstanden ist (MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 566
Rdnr. 38; Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 566 Rdnr. 11; Wolf/Eckert/Ball,
Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl.,
Rdnr. 1311). Denn bei der Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache wäh-
rend der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu-
stand zu erhalten, handelt es sich um eine Dauerverpflichtung, die auch hin-
sichtlich solcher Mängel, die bereits vor Eigentumsübergang aufgetreten sind,
in die Zukunft gerichtet ist und die Gegenleistung für die laufend geschuldete
Miete darstellt. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters be-
gründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache deshalb unabhängig davon, ob
der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden
ist, eine Masseschuld (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, WM 2003,
984 = NZM 2003, 472 unter II 2 und 3). Entsprechend trifft bei einer Veräuße-
rung der Mietsache gemäß § 566 Abs. 1 BGB die Erhaltungspflicht und damit
die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln ab dem Zeitpunkt des Eigen-
tumsübergangs den Erwerber der Mietsache, auch wenn der Mangel schon vor
dem Eigentumsübergang vorhanden war.
Der Erwerber wird "anstelle des (bisherigen) Vermieters" verpflichtet, das
heißt, der auf Mangelbeseitigung gerichtete Erfüllungsanspruch gegen den Ver-
äußerer geht unter (Senatsurteil, BGHZ 51, 273, 274; Schmidt-Futterer/
Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 536 BGB Rdnr. 350; Erman/Jendrek, aaO,
§ 566 Rdnr. 13). Insofern gilt für die Erhaltung der Mietsache in einem zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand entgegen der Auffassung der
Revision nichts anderes als für die Gebrauchsüberlassung, die der Mieter ab
dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ebenfalls nur noch von dem Erwerber
verlangen kann (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 566 Rdnr. 20).
2. Da die Klägerin danach nicht mehr zur Beseitigung des von der Be-
klagten behaupteten Mangels verpflichtet ist, fehlt es für ein Leistungsverweige-
rungsrecht der Beklagten gegenüber dem Mietzahlungsanspruch der Klägerin
an einem - damit synallagmatisch verbundenen (§ 320 BGB) oder dazu im Ge-
genseitigkeitsverhältnis stehenden und auf demselben Lebensverhältnis beru-
henden (§ 273 BGB) - Gegenanspruch der Beklagten (Schenkel, NZM 1998,
502, 504; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO; a. A. Gellwitzki, WuM 2006, 126,
129 f.; Kinne, Mängel in Mieträumen, 4. Aufl., § 536 Abs. 1 Rdnr. 140). Einen
Schaden wegen Nichterfüllung der Mangelbeseitigungspflicht durch die Erwer-
berin, für den die Klägerin als ehemalige Vermieterin nach § 566 Abs. 2 Satz 1
BGB wie eine Bürgin einzustehen hätte, macht die Beklagte nicht geltend. Der
nunmehr gegenüber der Erwerberin und neuen Vermieterin bestehende Man-
gelbeseitigungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt die Beklagte
die sie der Klägerin für die Zeit vor dem Eigentumsübergang schuldet.
Eine Fortdauer des Leistungsverweigerungsrechts des Mieters gegen-
über dem Veräußerer über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hinaus ist
entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb geboten, damit sich
der durch § 566 Abs. 1 BGB angeordnete Vermieterwechsel nicht zum Nachteil
des Mieters auswirkt. Die Regelung des § 566 BGB bezweckt zwar grundsätz-
lich den Schutz des Mieters und soll dessen Schlechterstellung durch den Ver-
kauf des Mietobjektes vorbeugen (BGHZ 141, 239, 247). Sie bewirkt diesen
Schutz aber dadurch, dass der Erwerber mietrechtlich an die Stelle des Veräu-
ßerers tritt und letzterer - vorbehaltlich der sich aus § 566 Abs. 2 BGB ergeben-
den Schadensersatzpflicht - aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Soweit damit
ein Nachteil des Mieters verbunden ist, weil er ein ihm bis zum Eigentumsüber-
gang zustehendes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Mietzahlungs-
verlangen des Veräußerers verliert, ist dies die notwendige Folge davon, dass
nach diesem Zeitpunkt im Interesse des Mieters anstelle des Veräußerers der
Erwerber für alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten einzustehen
hat. Der Mieter kann deshalb bis zu der nunmehr von dem Erwerber geschulde-
ten Mängelbeseitigung die von diesem zu fordernde Miete zurückhalten. Allein
auf diese Weise erfüllt das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB seinen
Zweck, als Druckmittel zur Mangelbeseitigung zu dienen (BGHZ 127, 245, 253).
Das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung bleibt unab-
hängig davon auch im Verhältnis zum Veräußerer dadurch gewahrt, dass eine
schon vor dem Eigentumsübergang wegen des Mangels nach § 536 BGB ein-
getretene - hier einvernehmlich erfolgte - Mietminderung diesem gegenüber
fortbesteht. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht aus Bil-
ligkeitsgründen geboten, dem Mieter darüber hinaus so lange ein Leistungs-
verweigerungsrecht gegenüber dem Mietzahlungsverlangen des Veräußerers
zu gewähren, bis der vertragsgemäße Zustand der Mietsache - durch den Er-
werber - hergestellt worden ist.
Dr. Deppert
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 07.12.2004 - 3 C 182/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 63 S 37/05 -