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BGH Urteil vom 09.02.2005 – VIII ZR 22/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Februar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 566 Abs. 1
Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseiti-
gung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die
einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des
Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein,
so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer,
sondern gegen den Grundstückserwerber.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 22/04 - LG Hamburg AG Hamburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-
ter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 34, vom 11. Dezember 2003 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte mietete Ende Dezember 1996 eine Wohnung im Haus
S. straße in H. , welches den Klägern damals gehörte. Mit
Schreiben vom 1. März 2000 mahnte er bei den Klägern unter Fristsetzung die
Beseitigung eines Mangels der Wohnung an. Nachdem der damalige Verfah-
rensbevollmächtigte des Beklagten wegen des Mangels einen Antrag auf
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bei dem Amtsgericht ein-
gereicht und die Gerichtskosten in Höhe von 132,94 € eing ezahlt hatte, ging
das Eigentum an dem Grundstück am 1. Juni 2000 aufgrund eines von den
Klägern zuvor abgeschlossenen Kaufvertrages auf die Grundstückserwerberin
über. Mit Beweisbeschluß vom 2. Oktober 2000 forderte das Amtsgericht einen
Kostenvorschuß für Sachverständigenkosten in Höhe von 345,20 € an, die der
Beklagte bezahlte.
Die Kläger haben den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in An-
spruch genommen. Der Beklagte meint, ihm stehe gegen die Kläger ein Scha-
densersatzanspruch auf Erstattung der von ihm für das selbständige Beweis-
verfahren aufgewendeten Gerichtskosten in Höhe von 132,94 €, der Auslagen
für den Sachverständigen in Höhe von 345,20 € und der G ebühren seines
Rechtsanwalts in Höhe von 1.429,12 €, insgesamt 1.907,26
€ zu. Er hat hilfs-
weise gegen die von den Klägern geltend gemachten Mietzinsansprüche aufge-
rechnet und weiter hilfsweise Widerklage erhoben.
Das Amtsgericht hat die Aufrechnung lediglich in Höhe eines Teilbetra-
ges von 132,94 € (Gerichtskosten für das selbständige Bewei sverfahren) für
begründet erklärt und den Beklagten im übrigen zur Zahlung der rückständigen
Miete verurteilt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Be-
klagten zurückgewiesen. Mit seiner wegen des abgewiesenen Kostenerstat-
tungsanspruchs von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-
klagte seinen Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Dem Beklagten stehe gegen die Kläger ein Schadensersatzanspruch
gemäß § 538 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu. Der Anspruch richte sich - weil er erst
nach dem Eigentumsübergang am 1. Juni 2000 fällig geworden sei - gegen die
Erwerberin des Grundstücks. Die Erwerberin müsse den durch das Schreiben
des Beklagen vom 1. März 2000 in der Person der Kläger begründeten Verzug
gegen sich gelten lassen. Als Grundstückseigentümerin schulde sie unabhängig
von einem Verschulden den mängelfreien Gebrauch der Sache. Etwas anderes
ergebe sich wegen der Rechtsanwaltsgebühren auch nicht im Hinblick auf die
Möglichkeit zur Vorschußanforderung gemäß § 17 BRAGO; denn der Prozeß-
bevollmächtigte des Beklagten habe weder einen Vorschuß verlangt, noch sei
dieser gezahlt worden. Zwar seien die Kläger wegen ihres Verzugs mit der
Mängelbeseitigung zunächst zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Der
Beklagte hätte aber lediglich Freistellung von dem gegen ihn gerichteten Vor-
schußanspruch verlangen können. Eine Umwandlung des Freihalteanspruchs
in einen Geldersatzanspruch sei nicht erfolgt. Nach Beendigung des selbstän-
digen Beweisverfahrens sei der Vorschußanspruch entfallen und die gesetzli-
chen Gebühren des Anwalts seien fällig geworden. Dieses Ergebnis stimme mit
dem Kostenrecht überein und sei auch nicht unbillig. Zwar hätte der Beklagte
das selbständige Beweisverfahren auch nach dem Eigentumsübergang gegen
die Kläger weiterbetreiben können. Da aber die Kosten des selbständigen Be-
weisverfahrens erst im nachfolgenden Hauptprozeß als notwendige Rechtsver-
folgungskosten erstattungsfähig seien und der Hauptprozeß wegen des zwi-
schenzeitlichen Eigentumswechsels gegen die Erwerberin hätte gerichtet wer-
den müssen, hätte diese auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
tragen müssen. Hinsichtlich des von dem Beklagten nach Eigentumsübergang
aufgrund der gerichtlichen Anforderung vom 2. Oktober 2000 gezahlten Vor-
schusses für die Sachverständigenauslagen richte sich der Anspruch des Be-
klagten gegen die Erwerberin, weil dieser Vorschuß erst nach dem Eigentums-
übergang angefallen sei.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so daß die
Revision zurückzuweisen war.
1. Das Urteil ist nicht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigen-
den Verfahrensmangels aufzuheben, obwohl es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO - der nach § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren anzuwen-
den ist, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht nach dem 1. Janu-
ar 2002 geschlossen worden ist - weder auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug nimmt noch die Berufungsanträge wiedergibt.
Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest-
stellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder
Ergänzungen enthält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts
wegen der Aufhebung und Zurückverweisung, weil ihm die für die revisions-
rechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beur-
teilungsgrundlage fehlt (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03,
WM 2004, 1403). Gleiches gilt, wenn ein Berufungsurteil die Berufungsanträge
nicht wiedergibt und auch nicht erkennen läßt, was der Berufungskläger mit
seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 99).
Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur
dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen
der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben und das
Urteil wenigstens sinngemäß erkennen läßt, was der Berufungskläger mit sei-
nem Rechtsmittel erstrebt hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der ent-
scheidungserhebliche Sachverhalt, der durch die zulässigerweise beschränkte
Revision Grundlage des Revisionsverfahrens werden konnte, ist dem Beru-
fungsurteil in gerade noch ausreichendem Maße zu entnehmen. Da sich aus
der Darstellung in den Gründen des Berufungsurteils ergibt, daß es sich bei
dem Gegenstand der Zulassung um die vom Amtsgericht aberkannte, aufrech-
nungsweise und im Wege der Widerklage geltend gemachte Forderung des
Beklagten auf Erstattung der Kosten des Beweisverfahrens in Höhe von
1.774,32 € handelt, wird auch das Begehren des Beklagte n im Berufungsver-
fahren deutlich, soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens werden konnte.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten
auf Schadensersatz nach § 538 Abs. 1 BGB a.F., § 536a Abs. 1 BGB wegen
der ihm entstandenen Kosten für das selbständige Beweisverfahren verneint.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Vorschriften des Mietrechts
in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung oder die neuen Bestim-
mungen anzuwenden sind; die hier jeweils maßgeblichen Vorschriften sind
nach altem und neuem Mietrecht gleichlautend. Dem Beklagten steht gemäß
§ 571 Abs. 1 BGB a.F., § 566 Abs. 1 BGB wegen der Rechtsanwaltsgebühren
und der Sachverständigenauslagen ein Schadensersatzanspruch nicht gegen
die Kläger, sondern nur gegen die Grundstückserwerberin zu.
a) Der Erwerber eines Grundstücks tritt mit dem vollendeten Eigentums-
erwerb an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden
Rechte und Pflichten ein (§ 571 Abs. 1 BGB a.F., § 566 Abs. 1 BGB). Der
Grundstückserwerber ist hinsichtlich der mietvertraglichen Rechte und Pflichten
nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers; § 571 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 566
Abs. 1 BGB) ordnet vielmehr einen unmittelbaren Rechtserwerb kraft Gesetzes
als Folge und ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an. Durch den Eigen-
tumsübergang tritt hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche eine Zäsur ein: alle
schon vorher entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche bleiben bei dem
bisherigen Vermieter, und nur die nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels
fällig werdenden Forderungen stehen dem Grundstückserwerber zu. Ebenso
richten sich vertragliche Ansprüche des Mieters gegen den Erwerber, falls sie
erst nach dem Eigentumswechsel entstehen oder fällig werden (Senatsurteile
vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851 unter II 1; vom 19.
Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 unter II 2 b m.w.Nachw.). Um-
stritten ist, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Mieter einen
Schadensersatzanspruch aus §§ 538 Abs. 1 3. Fall, 284, 286 BGB a.F. (jetzt:
§§ 536a Abs. 1 3. Fall, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) geltend macht und der Verzug
hinsichtlich der Mangelbeseitigung noch vor dem Eigentumsübergang in der
Person des Grundstücksveräußerers eingetreten ist.
aa) Nach überwiegender Ansicht wirkt die einmal dem Grundstücksver-
äußerer gegenüber eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in
der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Ei-
gentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen
den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber (Heile in
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rdnr.
894; Staudinger/Emmerich, BGB
(2003), § 566 Rdnr. 54; Emmerich/
Sonnenschein, 8. Aufl., Miete, § 566 Rdnr. 35; Blank/Börstinghaus, Miete,
2. Aufl., § 566 Rdnr. 58; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. I 68, anders aber zu
§ 536a Abs. 1 2. Alt. BGB; Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetz-
buches, § 571 Rdnr. 34; Derleder/Bartels, JZ 1997, 981, 985; vgl. auch LG Ber-
lin NJW-RR 1990, 23, zur Verzugslage).
bb) Nach anderer Ansicht haftet der Veräußerer, nicht der Erwerber,
wenn die Haftungsvoraussetzungen nur in der Person des Veräußerers vorlie-
gen, auch wenn der Schaden erst nach dem Eigentumswechsel entsteht
(MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 566 Rdnr. 39; Lammel, Heidelberger
Kommentar zum Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 566 Rdnr. 92, 94; vgl. zu
§ 536a Abs. 1 2. Fall BGB: Eckert in: Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerbli-
chen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1313).
cc) Die erstgenannte Auslegung des § 571 BGB a.F. (§ 566 BGB) ist
- zumindest für den hier in Rede stehenden Fall des bei Eigentumsübergang in
der Person des Veräußerers begründeten Verzugs (§ 538 Abs. 1 3. Fall BGB
a.F., § 536a Abs. 1 3. Fall BGB) - vorzuziehen. Sie sorgt für Rechtsklarheit und
entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Auffassung der Revision, der
Schadenersatzanspruch aus § 538 Abs. 1 BGB a.F. (§ 536a Abs. 1 BGB) kön-
ne sich nur gegen denjenigen richten, den ein eigenes Verschulden trifft und
der den Schaden adäquat kausal verursacht hat, überzeugt nicht. § 571 BGB
a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) ist eine mieterschützende Vorschrift. Sie bezweckt,
dem Mieter gegenüber dem neuen Vermieter die Rechtsposition zu erhalten,
die er aufgrund des Mietvertrages hätte, wenn der frühere Vermieter Eigentü-
mer geblieben wäre. Gewahrt bleibt dem Mieter seine Rechtsposition aber nur
dann, wenn er seinen Anspruch bei Fälligkeit der Person gegenüber geltend
machen kann, die zu diesem Zeitpunkt Vermieter ist, gegen deren laufende
Mietforderungen er gegebenenfalls aufrechnen kann und die ihm notfalls mit
dem Wert des Grundstücks für seine Forderungen haftet (Senatsurteil vom 14.
Oktober 1987 - VIII ZR 246/86, NJW 1988, 705 unter 2 b cc). Dagegen würde
der Zweck des § 571 BGB a.F. (§ 566 BGB), den Mieter in seinen Rechten bei
einem Eigentumswechsel nicht zu verkürzen (BGHZ 49, 350, 352), nicht er-
reicht, wenn eine erneute Begründung des Verzugs auch gegenüber dem
Grundstückserwerber erforderlich wäre.
Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Kostenbelastung der Erwer-
berin auch nicht unbillig. Zwar mag es zutreffen, daß nicht die Erwerberin, son-
dern die Kläger durch die Verweigerung der Mängelbeseitigung die entstande-
nen Verzugsschäden veranlaßt haben. Dem Erwerber ist es aber freigestellt,
sich bei Abschluß des Kaufvertrages über das Grundstück die notwendigen In-
formationen zu beschaffen, Haftungsrisiken abzusichern und den Veräußerer
gegebenenfalls in Regreß zu nehmen (vgl. auch Derleder/Bartels, JZ 1997,
981, 985).
b) Die Rüge der Revision, die geltend gemachten Ansprüche auf Erstat-
tung der Rechtsanwaltsgebühren seien bereits vor dem Eigentumswechsel ent-
standen und fällig geworden, greift nicht durch. Zu Recht hat das Berufungsge-
richt angenommen, daß der Schaden des Beklagten wegen der Rechtsanwalts-
gebühren erst nach dem Eigentumswechsel eingetreten ist.
Der Gebührenanspruch des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des
Beklagten war zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs weder gemäß § 16 der
seinerzeit geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - (jetzt:
§ 8 RVG) fällig noch aufgrund einer Berechnung gemäß § 18 BRAGO (jetzt:
§ 10 RVG) eingefordert. Der Rechtsanwalt hätte zwar gemäß § 17
BRAGO (jetzt: § 9 RVG) einen Vorschuß fordern können. Nach den von der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat er aber
von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht des Rechtsanwalts
zur Vorschußanforderung besteht nicht. Ob und in welcher Höhe er einen Vor-
schuß verlangt, steht in seinem Ermessen (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert,
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 17 Rdnr. 14). Es war
zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des Grundstücks auch noch offen, auf
welche Höhe sich der Gebührenanspruch des damaligen Verfahrensbevoll-
mächtigten des Beklagten belaufen würde. Dem Beklagten stand im übrigen
mangels einer möglichen Bezifferung auch keine entsprechende Forderung auf
Freistellung gegen die Kläger zu (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII
ZR 109/99, NJW 2001, 155 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 30. November 1989
- IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366 unter 1 b cc). Er hätte sie allenfalls auf Fest-
stellung ihrer Pflicht zum Ersatz aller künftig noch entstehenden Schäden bzw.
ihrer Verpflichtung zur Freistellung von künftig zu beziffernden Verbindlichkeiten
in Anspruch nehmen können. Ein Schadenersatzanspruch in der jetzt geltend
gemachten bezifferten Höhe war mithin vor dem Eigentumsübergang nicht be-
gründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher die Gegenansprüche des Be-
klagten verneint.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns